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Buchhaltungs-Tipp: Bei Barbelegen über 150 Euro aufpassen!


(gruendungszuschuss.de) Für Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag von weniger als 150 Euro netto gelten vereinfachte Vorgaben. Vorgedruckte Quittungsbelege von Taxifahrern oder Copyshops und Kassenzettel von Schreibwarenhändlern, Buchläden etc. entsprechen in der Regel (aber nicht immer!) den Bestimmungen. Achten Sie darauf, dass tatsächlich alle Felder vollständig ausgefüllt sind.

Ab 150 Euro wird es strenger, dann müssen die Rechnungen an Sie erhöhten Anforderungen genügen. Der Beleg muss dann vor allem den korrekten Firmennamen enthalten. Wenn Sie Einzelunternehmer sind, ist das Ihr Vor- und Zuname. Ansonsten muss auf jeden Fall das korrekte Rechtsformkürzel dabei stehen. Im Gegensatz zur Kleinbetragsrechnung muss der Umsatzsteuerbetrag, nicht nur der Prozentsatz ausgewiesen sein. Auch Ihre Adresse, die Adresse und Steuernummer des Verkäufers und die fortlaufende Rechnungsnummer muss angegeben sein. Bestehen Sie auf eine korrekte Rechnung, immerhin geht es bei 150 Euro und 19 Prozent Umsatzsteuer bereits um rund 30 Euro Erstattungsanspruch.

Vor allem bei Bewirtungen im Restaurant oder geschäftlichen Einkäufen im Supermarkt versäumt man leicht, nach einer Rechnung zu fragen, denn der Betrag liegt hier meistens unter 150 Euro, so dass man an die geringeren Formerfordernisse gewöhnt ist. Außerdem kommt es häufig vor, dass auch Privatleute diese Betragsgrenze überschreiten – ohne dann nach einer vollständigen Rechnung fragen zu müssen. Auf dem Postamt fragt der Beamte dagegen automatisch nach Namen und Adresse, wenn Sie Porto und Büromaterial für mehr als 150 Euro einkaufen, denn das tun fast nur Geschäftsleute. Achten Sie auch in diesem Fall darauf, den korrekten Firmennamen anzugeben.  

Für Fahrscheine, etwas Zugfahrkarten der Deutschen Bahn, gelten die Formbestimmungen übrigens nicht – sie werden auch jenseits von 150 Euro ohne Ihren Firmennamen und Ihre Adresse anerkannt.

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Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 14.03.2012 15:33
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=128&showblog=3188

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