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News zu Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Businessplan & Co

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Arbeitsagenturen bewegen sich bei Ablehnung von Gründungszuschuss-Anträgen auf dünnem Eis


(gruendungszuschuss.de) In der juristischen Fachzeitschrift "Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht" ist unter dem Titel "Der abgemagerte Gründungszuschuss" ein erster ausführlicher Kommentar zum neuen Gründungszuschuss-Recht erschienen. Die Autorin Ute Winkler nimmt in einer in solchen Veröffentlichungen selten gesehenen Eindeutigkeit Stellung zum Thema Ermessensleistung:

"Auf den Zuschuss besteht auch für die ersten sechs Monate kein Rechtsanspruch mehr. (...) Welche Gesichtspunkte – außer der Haushaltssituation der Bundesagentur für Arbeit – hierbei maßgeblich sein sollen, sagt die Gesetzesbegründung nicht.

Da der Gründungszuschuss eine Versicherungsleistung mit gesetzlich exakt benannten Voraussetzungen ist, bleibt für eine Ermessenserwägung wenig Raum. Die BA hat von Quasi-Pflichtleistungscharakter gesprochen (BT-Drs. 17(11)594 S. 60).

Zulässig ist es künftig, auf den Vermittlungsvorrang (§ 4 SGB III) zu verweisen, nicht dagegen auf die Haushaltssituation der BA, die Eigenleistungsfähigkeit der antragstellenden Person oder das Verschulden an der Arbeitslosigkeit; auch darf zwischen mehreren Personen nicht nach der vermuteten Erfolgsaussicht ausgewählt werden."

Was bedeutet das für die Praxis? – Zunächst einmal kritisiert die Autorin, dass der Gesetzgeber zwar beschlossen hat, viel Geld einzusparen (5,2 Mrd. Euro bis 2015), den Arbeitsagenturen als ausführenden Stellen aber keinerlei Orientierung an die Hand gegeben hat, wie sie dabei verfahren sollen.

Ohne entsprechende Auswahlkriterien ist es sehr schwierig, Aufträge aufgrund einer Ermessenentscheidung abzulehnen, denn es handelt sich beim Gründungszuschuss um eine Versicherungsleistung, deren Anspruch auf (meist langjährigen) Beitragszahlungen beruht. Ermessensentscheidungen, dem einen die Leistung zu geben, dem anderen nicht, sind in einem solchen Fall nur in engen Grenzen möglich. Deshalb haben Vertreter der Bundesagentur für Arbeit selbst mit Bezug auf den neuen Gründungszuschuss von einer "Quasi-Pflichtleistung" gesprochen.

Der "Vorrang der Vermittlung" in § 4 SGB III ist nicht neu, den Paragraphen gab es schon vorher. Neu ist, dass er auch auf den Gründungszuschuss  angewendet wird. Dies ist auch legitim. Allerdings kann nicht, wie dies momentan geschieht, jedem Gründungswilligen unabhängig von den persönlichen Umständen erzählt werden, er habe doch wunderbare Vermittlungschancen, wenn er nur flexibel genug sei, weit genug pendelt oder umzieht oder ausreichend hohe Gehaltseinbußen in Kauf nimmt. Hierfür gibt es klar definierte Grenzen der Zumutbarkeit.

Nach unserer Erfahrung hat jeder unserer Kunden seine eigenen, guten Gründe für seine Gründungsentscheidung - die ja nicht von einem Tag auf den anderen zustande gekommen ist, sondern nach meist monatelangen Überlegungen. Wenn es von der Qualifikation her passende, gut bezahlte, sichere Tätigkeiten als Angestellter in Hülle und Fülle geben würde, hätte er sich häufig gar keine Gedanken über eine Selbständigkeit gemacht. Die Vermittelbarkeit muss deshalb von dem Berater bei der Arbeitsagentur sorgfältig geprüft und dokumentiert werden, sonst wird eine Ablehnungsentscheidung vor dem Sozialgericht keinen Bestand haben.

Ganz deutlich stellt die Autorin fest, dass die Haushaltssituation der Arbeitsagenturen, also auch eine begrenzte Zuweisung durch das Ministerium kein zulässiger Ablehnungsgrund ist. Das gleiche gilt für die Eigenleistungsfähigkeit. Ute Winkler versteht darunter u.E., dass jemand zum Beispiel über ausreichende Ersparnisse verfügt und die Gründungsphase aus diesen finanzieren könnte. Dies ist kein legitimer Ablehnungsgrund, wenn es um Versicherungsleistungen geht. Ansonsten dürfte man auch das Arbeitslosengeld I demjenigen verweigern, der gut gewirtschaftet und für Notzeiten vorgesorgt hat.

Versteht man unter Eigenleistungsfähigkeit dagegen, dass es in der Anfangsphase (speziell in den ersten sechs Monaten) keine Deckungslücke bzw. keinen Finanzierungsbedarf gibt, weil der Gründer von Anfang an einen Gewinn erzielt, der zur Deckung der Lebenshaltungskosten und Sozialversicherung ausreicht, so wäre dies ein legitimer Ablehnungsgrund. Das war allerdings bisher schon so. Ohnehin stellen solche Businesspläne bei realistischer Wahl der Annahmen die Ausnahme dar.

Ob man selbst gekündigt hat oder gekündigt wurde – auch das darf bei der Entscheidung über eine Versicherungsleistung keinen Unterschied machen, zumal Gründungswillige dafür ja bereits durch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I-Bezug hinlänglich "bestraft" wurden.

Interessant ist auch, dass eine Abwägung nach der Höhe der Erfolgsaussichten, also zum Beispiel des zu erwarteten Gewinns nicht legitim wäre. Zulässiges Kriterium ist hier einzig, ob die Gründung tragfähig ist, also dass bei konsequenter Umsetzung des Businessplans nach einer Übergangszeit die Einnahmen ausreichen, um davon leben zu können.

Der Kommentar von Ute Winkler interpretiert das Gesetz, er drückt eine Meinung aus. Die Vertreter von Arbeitsagenturen können durchaus auch anderer Meinung sein, wie die neue Rechtslage umzusetzen ist. Wer Recht hat, wird letztlich vor den Sozialgerichten entschieden werden. Die Richter werden dazu neben den Argumenten beider Seiten inbesondere auch Kommentare wie den hier zitierten berücksichtigen.

Wir glauben, dass die Arbeitsagenturen sich bei Ablehnungsentscheidung rechtlich gesehen momentan häufig auf dünnem Eis bewegen und viele Ablehnungsbescheide aufgrund mangelnder Sorgfalt bei der Begründung die Sozialgerichte nicht überzeugen werden.

Wir glauben, dass dies den Arbeitsagenturen auch bewusst ist, weshalb sie versuchen, Gründungsinteressierte durch teilweise irreführende Behauptungen ("Sie bekommen den Gründungszuschuss sowieso nicht") davon abzuhalten, überhaupt einen Antrag zu stellen. Denn wer den Antrag nicht stellt, verzichtet freiwillig auf den Zuschuss und kann hinter her nichts mehr unternehmen.

Deshalb: Kommen Sie möglichst schon vor dem ersten Gespräch mit der Arbeitsagentur zu uns. Stellen Sie die Weichen schon bei diesem Gespräch in die richtige Richtung und vermeiden Sie so langwierige Auseinandersetzungen. Mit den richtigen Argumenten, einem gut durchdachten Businessplan und einem fehlerfreien Antrag haben Sie dann beste Chancen, den Gründungszuschuss zu erhalten – entgegengesetzte Aussagen der Agenturmitarbeiter werden Sie als Abschreckungstaktik durchschauen.

Mehr über unsere Antragsberatung erfahren Sie unter
http://www.gruendungszuschuss.de/businessplan/fachkundige-stellungnahme.html

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 03.04.2012 09:28
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=3202

Kommentare

Verfasst von Feldmann am 18.04.2012 16:41

Antwort:

In diesem Fall hat die Arbeitsagentur leider ihr Ziel erreicht, Sie haben aus ihrer Sicht sozusagen "freiwillig" auf den Gründungszuschuss verzichtet, wenn auch auf Grundlage falscher Informationen. 

Ich drücke ihnen die Daumen, dass es auch ohne Gründungszuschuss klappt!

Beste Grüße Andreas Lutz


Verfasst von Franke-Herrfurt am 25.04.2012 10:38

Antwort:

Sie zu entmutigen ist ja gerade das Ziel dieser Desinformationspolitik und aufgebauten Hürden. Der Berater beruhigt sein schlechtes Gewissen dann damit, dass er sich sagt: Wer sich so leicht entmutigen lässt, der ist auch gar nicht als Selbständiger geeignet.

Was die Akteure in der Politik und bei den Arbeitsagenturen nicht sehen: Bei der Entscheidung für die Selbständigkeit braucht man Ermutigung und konstruktives Feedback, denn man ist sich selbst ja oft noch nicht ganz sicher, was für einen die richtige Entscheidung ist.

Wir bieten unseren Kunden offenes und ehrliches Feedback, was die Aussichten ihrer Gründung betrifft. Wir sagen auch, wenn wir die Geschäftsidee nicht gut finden. Falls Sie sich dann für eine Gründung entscheiden, setzen wir uns mit ganzer Kraft dafür ein, dass sie auch den GZ erhalten. Wir lassen Sie dann auch bei psychologischen Tests nicht allein und bereiten sie darauf vor.

Die meisten Tests sind recht durchsichtig angelegt, denn sie sind als Selbsttests und nicht als "Prüfungen" gedacht.

Also: Nicht entmutigen lassen und mit anderen darüber reden, gerne auch mit uns!

Beste Grüße Andreas Lutz


Beim Lesen meines Kommentars, sehr ich einen Fehler. Meine 150-Tagesfrist beginnt erst in drei Monaten

Verfasst von Franke-Herrfurt am 25.04.2012 10:43


Verfasst von Fritz Schlicher am 05.05.2012 08:03

Antwort:

Mein Wissensstand hierzu: Wenn Sie klagen, fallen nur die RA-Kosten an, keine Gerichtskosten. Wenn Sie gewinnen, erhalten Sie die RA-Kosten erstattet. Die Größenordnung für die RA-Kosten liegen bei ca. 600-700 Euro. Im Verhältnis zur Höhe des Gründungszuschuss ist das in aller Regel ein lohnendes Risiko, sprich hat deutlich positiven Erwartungswert.


Verfasst von Uli am 07.05.2012 13:07


Verfasst von Dana A. am 11.05.2012 21:56

Antwort:

Zur Untätigkeitsklage siehe:

de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage

Demnach hätte die Agentur also noch etwas zeitlichen Spielraum. Wichtig ist, dass Sie den Antrag auf Gründungszuschuss vollständig abgegeben haben.

Evtl. können Sie auch drohen, dass Sie die Gründung zeitlich verschieben. Davor würde ich das Für und Wider aber genau abwägen, am besten mit einem Rechtsanwalt.

Unter www.gruendungszuschuss.de/fragen empfehlen wir Ihnen bei Bedarf einen in diesem Bereich sehr erfahrenen Rechtsanwalt, der sich immer wieder für unsere Leser und Kunden eingesetzt hat und auch eine preisgünstige telefonische Beratung zum Pauschalpreis für unsere Kunden anbietet.


Verfasst von R.hausner am 07.06.2012 18:32


Verfasst von Jogi80 am 03.07.2012 15:24

Antwort:

Sie beschreiben es sehr genau: Die Arbeitsagenturen verweisen auf Stellen, die nicht der Qualifikation angemessen sind. Normalerweise dürfen sie dies erst nach einer gewissen Dauer der Arbeitslosigkeit tun. Wir hatten dazu vor einiger Zeit ein Interview mit einem Arbeitsrechtler veröffentlicht. Möglicherweise ist das bei Ihnen möglich, weil Sie zuvor ja "nur" als Referendar tätig waren.

Aber Sie sind der Anwalt... Können Sie da nicht sogar selbst klagen? Zunächst müssten Sie ohnehin Widerspruch einlegen.

Was die Agentur momentan macht, hat unserer Meinung nach mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bestand. Es sind eine Reihe von Sozialgerichtsverfahren anhängig. Mit den ersten Urteilen ist im Herbst 2012 zu rechnen. Nur wer bis dahin sein eigenes Verfahren offen gehalten hat, kann dann ggf. von einer gründerfreundlichen Rechtssprechung profitieren.

Falls Sie doch mit einem Kollegen sprechen wollen: Eine telefonische Kurzberatung durch einen von uns empfohlenen Arbeitsrechts-Anwalt, der eine große Zahl solcher Fälle bearbeitet und über entsprechende Erfahrung verfügt, können Sie unter www.gruendungszuschuss.de/fragen anfordern.

 


Verfasst von Kuhlmann am 03.08.2012 21:36

Antwort:

Wenn Sie im Bereich Einzelhandel oder Gastronomie tätig sind, ist es natürlich schwer, vor der Eröffnung schon Umsätze zu erzielen. Jetzt weiß ich nicht, wie lange sich das alles hingezogen hat. Sie schreiben ja, dass die Verzögerungen in einem normalen Rahmen waren. Dann müsste es doch ausreichen, wenn Sie das Ihren Ansprechpartnern schildern.

Wenn der Gründungszuschuss zurückgefordert wird, hat dies möglicherweise noch andere Gründe. Vielleicht ist auch in der Kommunikation zwischen Ihnen und der Arbeitsagentur etwas schief gelaufen? Ich würde spätestens jetzt auf jeden Fall ein persönliches Gespräch mit der Arbeitsagentur suchen. Eventuell macht es auch Sinn, dass Ihr Berater Sie begleitet.

Für mich ist es schwierig aufgrund einer knappen Darstellung ein Urteil zu fällen. Falls Sie Interesse an einer unabhängigen Meinung haben, empfehle ich Ihnen unsere Telefonberatung unter www.gruendungszuschuss.de/fragen (Option Existenzgründungsberater).

Drücke Ihnen die Daumern, dass sich das Ganze aufklären lässt und vor allem viel Erfolg für Ihr Geschäft!


Verfasst von Michel am 26.08.2012 11:19

Antwort:

Tut mir Leid, dass Sie eine Ablehnung erhalten haben. Zunächst müssten Sie dagegen Wiederspruch einlegen. Wir empfehlen, auch das schon mit anwaltlicher Unterstützung zu tun - die Kosten sind überschaubar (270 Euro) und die Erfolgsaussichten wesentlich besser, als wenn Sie das alleine tun. Die Kosten werden außerdem erstattet, wenn Ihrem Widerspruch stattgegeben wird.


Erst wenn auch ihr Widerspruch abgewiesen werden sollte, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Hierfür benötigen Sie einen Anwalt. Wir arbeiten exklusiv mit einer Anwaltskanzlei zusammen, die schon sehr viel Erfahrung auf diesem Gebiet sammeln konnte; die Kontaktdaten sende ich Ihnen gerne per E-Mail.


Das Sozialgerichtsverfahren selbst ist kostenlos; die Anwaltskosten belaufen sich auf rund 800 Euro und werden im Erfolgsfall ebenfalls erstattet. Leider kein ganz einfacher Weg. Das Chancen-Risiko-Verhältnis würde ich aber als sehr gut beschreiben und jeden Klage trägt dazu bei, dass auf dem Gebiet der Gründungszuschussvergabe bald wieder Rechtssicherheit herrscht.

Herzliche Grüße
Christian Bussler

 


Verfasst von Gerstenkorn am 21.09.2012 17:31

Antwort:

Guten Tag,

wenn Sie sich noch vor dem geplanten Gründungstermin wieder arbeitslos melden, können Sie auch nicht klagen.

Wir überlegen deshalb mit den von uns betreuten Gründern frühzeitig, was der Plan für den Fall einer Ablehnung ist - trotzdem selbständig bleiben oder wieder arbeitslos melden? Nur bei ersterem ist der Weg über Widerspruch und vor allem Klage sinnvoll.


Verfasst von Fritz Klose am 18.10.2012 10:56


Verfasst von Dario am 27.11.2012 11:34

Antwort:

Viele Arbeitsagentur-Mitarbeiter vermitteln den Eindruck, als bekäme man keinen Gründungszuschuss mehr und benachteiligen damit weniger gut informierte Gründer. Unsere Erfahrung ist, dass wir zurzeit fast alle Anträge auf Gründungszuschuss durchbekommen, die wir von den Voraussetzungen und Bedingungen her für genehmigungsfähig halten. Lassen Sie sich also nichts einreden und nehmen Sie Ihre Rechte wahr. immerhin geht es ja beim Gründungszuschuss um einen in der Regel fünfstelligen Betrag.

In Ihrem Fall habe ich eher die Sorge, dass Sie zwischenzeitlich keinen ausreichenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld I mehr haben. Wenn Sie nämlich - wie dies meist der Fall ist - 12 Monate Gesamtanspruch haben, können Sie den Gründungszuschuss nur innerhalb der ersten sieben Monate beantragen, danach (bei weniger als fünf Monaten Restanspruch) besteht kein Anspruch mehr. Schauen Sie also auf Ihren Bewilligungsbescheid für das ALG I und wann das endet.

Es wäre schade, wenn Sie die Chance auf eine Gründung mit Gründungszuschuss verpasst hätten.

Beste Grüße
Andreas Lutz


Verfasst von Christine Berberich am 30.01.2013 10:08

Antwort:

Guten Tag Frau Berberich,

es ist unserer Erfahrung nach sehr wichtig, wie Sie den Bedarf nach Weiterförderung begründen. Wir unterstützen Gründer aktiv dabei, den Antrag auf Verlängerung ihres Gründungszuschusses zu stellen und in der Regel wird diese dann auch gewährt.

Wenn Sie nun schon eine Ablehnung bekommen haben, wird das leider etwas schwieriger. Trotzem würde ich Ihnen empfehlen, einen erfahrenen Berater in Ihrer Region aufzusuchen und mit ihm gemeinsam den Widerspruch gegen den Bescheid zu formulieren: bit.ly/WK8KbQ


Darüber hinaus ist wichtig, dass Sie die Frist für den Widerspruch waren. Sollte das schon knapp werden, können Sie zunächst einen fristwarenden Zweizeiler abschicken und die Begründung dann nachreichen.


Herzliche Grüße
Christian Bussler

 


Verfasst von Steff am 10.03.2013 10:20

Antwort:

Guten Tag,

sicher verstehen Sie, dass wir in diesem Rahmen nicht die Erfolgsaussichten Ihrer Klage einschätzen können. Wir empfehlen für Klagen gegen negative Gründungszuschuss-Bescheide stets dieselbe Rechtsanwaltskanzlei, so dass diese schon erhebliche Expertise auf diesem Gebiet aufbauen konnte. Die Kontaktdaten lauten:

PBWG
Rechtsanwalt Martin Winterfeld
Thomasiusstr. 2
04109 Leipzig

Tel.: 0341-3085010

martin.winterfeld (at) pbwg.de
www.pbwg.de


Verfasst von Tobias am 22.04.2013 14:44


Verfasst von evi am 18.07.2013 15:40


Verfasst von Martin Klink am 27.10.2013 22:59


Verfasst von Uwe am 18.11.2013 18:55


Verfasst von Harald Berger am 26.03.2015 08:20

Antwort:

Was Sie erlebt haben, ist ganz typisch für die Vorgehensweise vieler Arbeitsagenturen. Man versucht erst einmal die Gründungswilligne zu entmutigen, einen Antrag zu stellen. Dabei werden irgendwelche Jobangebote vorgelegt ohne  ernsthaft zu prüfen, ob sie passen und aussichtsreich sind. Fachkundige Stellen wie Handwerkskammern und Handelskammern schauen sich nur den Businessplan an und geben keine Tipps zur richtigen Vorgehensweise.

Abgelehnt ist Ihr Antrag damit aber nicht, das ist mündlich gar nicht möglich. Und wenn Sie ihn tatsächlich gut vorbereitet und mit der richtigen Argumentation stellen, sind die Chancen gut, in der großen Mehrheit der Fälle erhalten solche Antragsteller den Gründungszuschuss dann letztlich doch und meist auch im ersten Schritt, das heißt ohne Widerspruchsverfahren.

Zur richtigen Vorgehensweise empfehle ich das kostenlose Onlineseminar http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss-webinar.html, wenn ausreichend Zeit ist. In Ihrem Fall würde ich dazu raten, direkt Kontakt mit einem unserer Berater http://www.gruendungszuschuss.de/service-menue/beratung/beraternetzwerk.html aufzunehmen, sie erarbeiten eine individuelle Vorgehensweise mit Ihnen und begleiten Sie durch das Procedere. Damit haben Sie nach meiner Überzeugung die höchsten Chancen auf den Gründungszuschuss.

 

 


Verfasst von Gabriele Meyer am 10.05.2015 10:55


Verfasst von S. am 06.01.2016 11:22

Antwort:

Hallo,

was Dir passiert ist ganz typisch. Was zumutbar ist und was nicht, dafür gibt es relativ klare Regeln, am besten googelst Du mal dazu. Grob gesagt verhält es sich so, dass Du mit steigender Dauer der Arbeitssuche größere Kompromisse hinnehmen musst, was  vor allem an Einkommenseinschnitten festgemacht wird bzw. an den Pendelzeiten.

Ob sich unter den Fachangestellten auch Jobs für Fachwirte verbergen und wie die bezahlt werden kann ich nicht beurteilen. Ich würde mich an Deiner Stelle aktiv bei der Agentur melden und einfordern, dass Du für Dich passende Stellenangebote bekommst. Wenn das nicht möglich ist, ist das ja ein wichtiges Argument für die Selbstständigkeit als Alternative.

In unserem kostenlosen Gründungszuschuss-Onlineseminar gibt Christian Bussler viele Tipps zur Antragsstellung. Oder Du nimmst direkt Kontakt mit einem unserer Gründungszuschuss-Berater auf und erarbeitest mit ihm eine Strategie für die Antragsstellung.

Erfahrungsgemäß bekommt man mit der richtigen Strategie den Gründungszuschuss in den meisten Fällen. Und wenn Deine Chancen schlecht sind, sagt Dir das Berater das, sobald er sich ein ganzheitliches Bild von Deiner Situation machen konnte.

Viel Erfolg!

Andreas


Verfasst von Pascal am 08.04.2016 06:04

Antwort:

Unter http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=14 können Sie die Kontaktdaten eines Anwalts anfordern, der Ihnen abhängig von der Vorgeschichte die Erfolgsaussichten sagen und den Widerspruch sachgerecht formulieren kann.

Die Erfolgsaussichten sind generell um so größer, je früher Gründer zu uns kommen, weil man mit der richtigen Strategie und der richtigen Formulierung des Businessplans die Chancen vor der Antragstellung deutlich erhöhen kann.


Verfasst von Paul am 28.06.2016 09:49

Antwort:

Wenn Sie Ihren Antrag auf Gründungszuschuss mithilfe eines unserer Berater erstellt haben und er eine Förderung für wahrscheinlich hält, dann werden Sie wahrscheinlich den Gründungszuschuss erhalten, unabhängig davon, was Ihr Berater in der Arbeitsagentur sagt. Er ist dann auch ein guter Ansprechpartner für den Fall, dass der GZ doch abgelehnt werden sollte.

Wenn Sie einen 500-600 Euro-Job annehmen, ist damit die Krankenvesicherung abgedeckt, so lange Sie nicht hauptberuflich selbstständig sind, worüber in letzer Instanz die Krankenkasse entscheidet, es geht hier um die Stundenzahl und das Einkommen aus den Tätigkeiten.

Beachten Sie, dass Sie als hauptberuflich Selbstständiger unabhängig von ihrem tatsächlichen Einkommen hohe Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müssen. Außerdem kann eine solche Tätigkeit Ihren Anspruch auf GZ infrage stellen, sollten Sie Widerspruch gegen eine GZ-Ablehnung stellen.

All diese Themen sind Teil der Beratung durch die Berater unseres Netzwerks, weshalb ich empfehle vor der Gründung 2-3 Stunden Beratung in Anspruch zu nehmen, um die richtige Strategie zu finden bzw. zusätzliche geförderte Beratung, wenn Sie den Businessplan gemeinsam erarbeiten.


Verfasst von Martin Krieger am 28.09.2016 17:56

Antwort:

Alle Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit "zählen" und erhöhen die Tragfähigkeit. Allerdings fürchte ich, dass beim Widerspruch nur über die Rechtmäßigkeit des gestellten Antrags entschieden wird und nicht des "verbesserten" Antrags. Die Gründungszuschuss-Berater (siehe ganz oben "Beratung") können sich (kostenpflichtig) Ihren Antrag anschauen und sagen wie sie die Chancen sehen, ggf. auch einen Rechtsanwalt empfehlen.

Generell möchte ich allen Lesern aber raten, sich vor der Antragsstellung mit einem Berater zusammenzusetzen oder zu telefonieren. Im Vorhinein kann man mit überschaubarem Aufwand oft dafür sorgen, dass der Antrag die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, wie Ihr Beispiel zeigt.


Verfasst von Sevinc am 03.11.2016 14:46

Antwort:

Liebe Frau Sevnic,

das Verhalten der Beraterin finde ich (auch rechtlich) sehr problematisch, es ist ganz klar darauf gerichtet, dass Sie keinen Antrag stellen. Ein Antrag macht der Bearbeiterin Arbeit, Sie muss schon sehr genau begründen, warum Sie keinen Anpruch haben usw.

Unsere Erfahrung ist, dass die Chancen sehr gut sind, wenn Sie dann doch einen Antrag stellen. Ich empfehle Ihnen, die Beratung eines erfahrenen Gründungszuschuss-Beraters in Anspruch zu nehmen (siehe Link "Beratung" ganz oben). Es kann auch Sinn machen eine Reihe von Bewerbungen abzusenden. Einen Umzug in ein anderes Bundesland kann von Ihnen nicht so leicht verlangt werden.

Es handelt sich bei Ihrem Vorhaben nicht um einen Traum, sondern um einen sehr konkreten Plan. Und der Gründungszuschuss ist eine Versicherungsleistung, Sie haben dafür Beiträge bezahlt und wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die Beraterin im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens prüfen und entscheiden.

Jemand zu sagen, dass man den Antrag auf keinen Fall genehmigen würde, ist wie gesagt rechtlich hochproblematisch. Bitten Sie sich doch, Ihnen diese Aussage schriftlich zu geben, dann wird sich das Verhalten der Beraterin wahrscheinlich schnell ändern.

Was ich persönlich schlimm finde, ist dass die Berater mit einer solchen Taktik bei vielen Menschen, die nicht so konfliktbereit eingestellt sind, duchkommen und andere, die bereit sind auch mal einen Konflikt einzugehen, die Förderung erhalten. Mit einem Berater an Ihrer Seite haben Sie aber sehr gute Chancen, sich durchzusetzen. Und zu verlieren haben Sie ja nichts.

Andreas Lutz

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