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Sozialversicherung

Von der geplanten Rentenversicherungspflicht ausgenommen: "KSK-Mitglieder"


Wir haben in letzter Zeit ausführlich darüber berichtet: Geplant ist eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige, die zu einer Mehrbelastung von 250 bis 300 Euro pro Monat führen wird. Klar ist, dass es bei dieser Regelung Ausnahmen geben soll, darunter zum Beispiel jene, die sich über die Künstlersozialversicherung (KSV) absichern können. Denn KSV-Mitglieder sind bereits rentenversicherungspflichtig, allerdings zu sehr viel günstigeren Konditionen. Sicher ist dies für manche der Anlass zu überlegen: Bin ich nicht auch Künstler oder Pulizist?

Was genau ist eigentlich die KSV? Und wieso ist auch von der Künstlersozialkasse, der KSK, die Rede? Die KSV gibt es seit 1983, Grundlage für ihr Handeln ist das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Ziel war und ist es, selbständige Künstler und Publizisten in die gesetzliche Sozialversicherung einzubinden. Die KSK ist sozusagen damit beauftragt, dieses Gesetz umzusetzen, sie ist unter anderem zuständig für die Verteilung der Beiträge.

Im Prinzip funktioniert die KSV so, dass die Versicherten - ähnlich wie Arbeitnehmer - nur 50 Prozent der Beiträge für die Kranken- (KV), Pflege- (PV) und Rentenversicherung (RV) selbst zahlen und an die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven entrichten. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss sowie die sogenannte Künstlersozialabgabe der Verwerter finanziert. Dazu zählen diejenigen, die Künstler und Publizisten beauftragen, also vielleicht auch Sie.

Wer kann sich über die KSK versichern?

* Selbständige Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG),
* die dieser erwerbsmäßigen Tätigkeit im Wesentlichen im Inland nachgehen und
* daraus mindestens 3.900 Euro pro Jahr (!) erzielen (hier ist der Umsatz minus Betriebsausgaben gemeint).

Für sie besteht in der Regel eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Kranken- (KV), Pflege- (PV) und Rentenversicherung (RV).

Und wer kommt beziehungsweise muss nicht in die KSK?

* Alle, die diese Kriterien nicht erfüllen oder

* als Künstler/Publizist mehr als einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (mehrere Auszubildende und/oder geringfügig Beschäftigte sind zulässig).

* Personen, die nur vorübergehend, also weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr, einer künstlerisch/publizistischen Tätigkeit nachgehen oder diese nur als Hobby ausüben.

* Die sogenannten versicherungsfreien Personen wie Wehr- und Zivildienstleistende, Studenten und Rentner.

Die KSK entscheidet im Einzelfall anhand eines Fragebogens, ob eine Versicherungspflicht besteht. Diesen Fragebogen füllt der Künstler/Publizist aus und reicht ihn zusammen mit weiteren Unterlagen, zum Beispiel Nachweisen über die künstlerische Tätigkeit, ein. Die KSK prüft nun, ob die Kriterien gemäß KSVG erfüllt sind. Es kann einige Monate dauern, bis der Bescheid ergeht. Die erforderlichen Formulare und Informationen fordern Sie entweder bei der KSK per Telefon oder E-Mail an oder laden sie direkt aus dem Internet.

Die Beiträge an die KSV richten sich – anders als bei den Sozialversicherungen der Arbeitnehmer – nicht nach dem tatsächlich erzielten Einkommen. Stattdessen schätzen die Künstler/Publizisten vorab, wie hoch ihr Jahreseinkommen voraussichtlich sein wird. Eine solche Meldung müssen die Versicherten jedes Jahr zum 1. Dezember für das folgende Jahr schicken. Daraus wird dann der Monatsbeitrag berechnet, der für das ganze kommende Jahr gilt. Ändern sich die Aussichten bei den Einnahmen, teilen Sie dies auch der KSK mit. Dann ändern sich die Beiträge ab dem Folgemonat. In der Regel muss nichts nachgezahlt werden, es gibt aber auch keine Rückerstattungen für die vorangegangenen Monate. Den errechneten Monatsbeitrag überweisen die Versicherten direkt an die KSK, von hier wird das Geld an die Krankenversicherungen der Versicherten und die Rentenkasse weiterverteilt.

Die KSK-Expertin von gruendungszuchuss.de, Dr. Maria Kräuter, rät: "Eine möglichst realitätsnahe Einkommenseinschätzung ist angebracht, da sich dies unter anderem auf die Höhe des Krankengeldes sowie die spätere Rente auswirkt." Achtung: Gab es früher relativ wenige Stichproben, bei denen die Einkommensschätzungen überprüft wurden, müssen seit Mitte 2007 jährlich rund fünf Prozent der Versicherten ihre Steuerbescheide und andere aussagekräftige Unterlagen einreichen. Größere Abweichungen können zu Bußgeldern führen oder dazu, dass der Versicherungsstatus genau überprüft wird. Der monatliche beitrag für KSK-Versicherte errechnet sich anhand der gültigen Mindestbezugsgrößen (KV/PV: 5.250 Euro; RV: 3.900 Euro) und beläuft sich 2012 auf etwas über 70 Euro (Ost und West), der Höchstbeitrag liegt bei rund 909 Euro (West) beziehungsweise 830 Euro (Ost) für die KV, PV und RV zusammen.

Das KSVG wurde zum 1. Juli 2001 geändert, seitdem gelten für Berufsanfänger folgende Regelungen: Sie sind in den ersten drei Jahren (vorher fünf Jahre) ihrer selbstständigen Tätigkeit auch bei einem Jahreseinkommen von weniger als 3.900 Euro über die Künstlersozialkasse versichert. Dafür verlängert sich die Berufsanfängerzeit um jene Zeiten, in denen keine Versicherungspflicht nach dem KSVG besteht, etwa Wehr-, Zivildienst; Zeiten der Kindererziehung, oder in denen die Selbständigkeit durch eine Arbeitnehmertätigkeit unterbrochen wird. Außerdem gilt, dass die Mindestverdienstgrenze auch von Nicht-Berufsanfängern zweimal innerhalb von sechs Jahren unterschritten werden darf, ohne dass die Versicherung über die KSV erlischt.

Generell besteht für Berufsanfänger die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen und in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Bei der Rentenversicherungspflicht ist dies jedoch nicht möglich. Wer sich als Berufsanfänger von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen hat, kann vor Ablauf des Berufsanfängerzeitraums wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Entscheidet sich ein Künstler/Publizist für Letzteres, kann er die Mitgliedschaft erst wieder beenden, wenn er die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Bei KSK-Versicherten ist sie erreicht, wenn das Einkommen der letzten drei Jahre zusammengenommen über 148.050 Euro (Stand: 1. Januar 2012) hinausgeht.

Sie wollen in die KSK, wissen aber weder, ob Sie zum entsprechenden Personenkreis gehören, noch, wie genau vorzugehen ist? Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich dazu von unserer Expertin zum Thema KSK individuell beraten

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 01.08.2012 08:36
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=160&showblog=3243

Kommentare

Verfasst von Markus Bühler am 08.08.2012 09:51

Antwort:

Mich stört auch, wenn die Definition der Begünstigten immer breiter ausgedehnt wird. Schließlich müssen auf der anderen Seite die Selbständigen durch die Künstlersozialabgabe ja auch wiederum die Beitragsermäßigung finanzieren.

Ich finde es aber völlig legitim, dass wir über die Kriterien zur Aufnahme informieren. Diese gelten für alle gleichermaßen. Es liegt in der Natur der Sache, dass jeder sich selbst gerade noch für berechtigt hält, alle anderen aber nicht.


Verfasst von Iris Andrea Bertram am 01.08.2012 17:01

Antwort:

Unser Newsletter bzw. unsere Website hat viele Leser, aber nicht so viele, dass die KSV nach diesem Bericht nun unter dem Ansturm der Bewerber zusammenbrechen wird. Von daher denke ich auch nicht, dass Ihre Aufnahme in die KSV durch unsere Berichterstattung gefährdet ist.

Unter unseren Lesern sind aber sicher eine ganze Menge Selbständige, die die Kriterien der KSV erfüllen und damit ebenso wie Sie Anspruch auf eine Aufnahme haben. Ich denke es ist fair, diese auch über diese Möglichkeit zu informieren. 

Wie Sie richtig beschreiben, ist es nicht einfach, von der KSK akzeptiert zu werden. Deshalb empfehlen wir hierzu eine Beraterin, die sich wirklich exzellent mit der Thematik auskennt.

Grundsätzlich gehe ich davon aus, dass die KSK ganz bestimmte Kriterien für ihre Auswahlentscheidung hat, die sie bei allen Antragstellern gleichermaßen ansetzt. In unserem Beitrag erklären wir diese Kriterien der KSV, damit jeder für sich beurteilen kann, ob es sinnvoll ist, sich weiter zu informieren. Wir werden das Thema in einem der nächsten Newsletter noch einmal aufgreifen und noch genauer auf bestimmte Kriterien eingehen.

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