Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Darauf kommt es an: So halten Sie die Frist bei Beantragung des Gründungszuschusses ein


Die Kommentarfunktion auf unserer Website erfreut sich großer Beliebtheit und macht allmählich unserer XING-Gruppe Konkurrenz. Das zurzeit meistdiskutierte Thema: Was ist eigentlich entscheidend dafür, dass mein Antrag auf Gründungszuschuss noch als rechtzeitig gestellt gilt? Ist es das auf den Gründungszuschuss-Antrag aufgedruckte Datum der Antragstellung, der Termin, den ich bei der Anmeldung beim Gewerbe- bzw. Finanzamt als Gründungsdatum angebe, oder der Tag, an dem ich meine Unterlagen vollständig abgebe?

Erschwerend kommt hinzu, dass die Deadline, also das Inkrafttreten des Gesetzes nicht klar ist, weil niemand genau sagen kann, wann das „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ vom Bundespräsidenten unterschrieben und daraufhin veröffentlicht wird. Was dazu bekannt ist, haben wir in unserem letzten Newsletter ganz genau dargestellt.

Die Berater bei den Arbeitsagenturen sind sich selbst nicht ganz einig: In den vergangenen Wochen hatten wir es mehrfach mit verunsicherten Gründungswilligen zu tun, deren Arbeitsberater ihnen gesagt hatten, sämtliche Unterlagen müssten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens vorliegen, nur dann greife das alte Recht. Das ist so allerdings nicht richtig: „Maßgebend ist das Datum der Gründung“ antwortet die Pressestelle der Bundesagentur auf unsere diesbezügliche Frage und bestätigt damit unsere langjährige Erfahrung.

Was bedeutet das konkret? Das Gründungsdatum ist das Datum, das Sie in Ihrer Gewerbe- bzw. steuerlichen Anmeldung als solches angeben. Als Gewerbetreibender müssen Sie Ihre Gründung beim Gewerbeamt melden, als Freiberufler gehen Sie direkt zum Finanzamt und melden Ihre Gründung steuerlich an. Ein Diskussionsteilnehmer hat sogar herausgefunden, dass bei dem für ihn zuständigen Gewerbeamt eine Rückdatierung des Gründungsdatums möglich ist, und geht nach Rücksprache mit der Arbeitsagentur davon aus, dass er sozusagen nach Inkrafttreten des Kürzungsgesetzes rückwirkend gründen kann. Wir halten eine Rückdatierung allerdings für angreifbar und raten im Zweifelsfall dazu, lieber einige Tage früher zu gründen, um auf der sicheren Seite zu stehen. Sobald Sie Ihre Selbständigkeit angemeldet haben, müssen Sie Ihre Agentur für Arbeit über diesen Schritt informieren, denn mit der hauptberuflichen Gründung gilt die Arbeitslosigkeit als beendet. Die Agentur wird Ihnen deshalb postwendend einen Aufhebungsbescheid über das Arbeitslosengeld schicken und die Zahlungen einstellen. Weisen Sie die Arbeitsagentur bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass Sie den Antrag auf Gründungszuschuss kurzfristig nachreichen werden. Ihr Berater wird in aller Regel Verständnis dafür haben, dass Sie sich den bisherigen Gründungszuschuss sichern wollen, aber noch etwas Zeit benötigen, um den Businessplan zu erarbeiten. Wenn er dabei die Darstellung in diesem Artikel bestätigt, ist dies sicherlich beruhigend für Sie.

Noch vor der Gründung müssen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss bei der Agentur für Arbeit abgeholt haben (Datum der Abholung wird von der Arbeitsagentur eingedruckt), das ist eine zwingende Voraussetzung dafür, dass Sie überhaupt Anspruch auf Gründungszuschuss haben. Zudem müssen Sie zum Zeitpunkt der Gründung mindestens einen Tag arbeitslos gewesen sein, wobei eine Sperrzeit ebenfalls als Arbeitslosigkeit zählt. Abholen und Anmelden lassen sich relativ schnell erledigen, es handelt sich um rein formale Akte.

Etwas länger dauern kann es, bis Sie den Antrag vollständig abgeben können, denn in der Zwischenzeit müssen Sie Ihren Businessplan schreiben, ihn von einer fachkundigen Stelle begutachten lassen und weitere Voraussetzungen erfüllen. Eine nachträgliche Abgabe kommt häufig vor, manche Gründer lassen sich damit sogar mehrere Monate Zeit. Allerdings bedeutet das: Sie erhalten bis zur Abgabe und Bewilligung weder Arbeitslosengeld noch Gründungszuschuss und haben auch erst dann letzte Gewissheit, dass die Förderung bewilligt wird. Außerdem belasten Sie sich mit dem Schreiben des Businessplans, während Sie ja eigentlich alle Energie für den Aufbau der Selbständigkeit benötigen. Und wenn Ihre Selbständigkeit sich nicht so positiv wie erhofft entwickelt, stellt dies die Tragfähigkeit Ihres Businessplans in Frage. Vor allem aber riskieren Sie angesichts der Gesetzesänderungen, dass Ihr Antrag sehr viel kritischer geprüft wird und er – ob zu Recht oder nicht – mit dem Hinweis auf die allgemeinen Einsparungen zunächst einmal abgelehnt wird.

Wir empfehlen deshalb dringend, den Businessplan schnellstmöglich in einer genehmigungsfähigen Version zu erstellen und einzureichen. Es hindert Sie schließlich niemand daran, den Plan nachträglich noch weiter zu verbessern. Tipp: Holen Sie den Berater nicht erst ins Boot, wenn Sie den Businessplan fertig geschrieben haben, sondern nutzen Sie ihn als Sparringspartner, der Sie beim Schreiben begleitet, motiviert und Ihnen Anregungen gibt, die Sie dann gleich einbauen können. Das beschleunigt das Schreiben des Businessplans ungemein. Wir empfehlen Ihnen bundesweit erfahrene Gründungsberater, die Sie gerne unterstützen. Mit dem Berater können Sie die genaue zeitliche Vorgehensweise auch ganz individuell besprechen und so Fallstricke vermeiden. Vielleicht kommen Sie im Gespräch auch zum Ergebnis, dass Sie sich lieber noch etwas mehr Zeit mit der Gründung lassen sollten, um dann ganz entspannt und gut vorbereitet zu einem späteren Zeitpunkt Gründungszuschuss zu beantragen.

Fazit: Noch ist es Zeit, sich den Gründungszuschuss in seiner alten Form zu sichern. Um die formalen Voraussetzungen zu erfüllen, genügt es, rechtzeitig den Antrag auf Gründungszuschuss abzuholen und die Selbständigkeit anzumelden. Erstellen Sie dann begleitet von einem erfahrenen Berater möglichst schnell Ihren Businessplan und reichen Sie diesen ein. Auf diese Weise haben Sie die besten Chancen, sich den Gründungszuschuss in seiner bisherigen Form zu sichern.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 07.12.2011 11:04
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3136

Kommentare

Hier ein Tipp: Habe gerade diese Seite gefunden http://www.ortsdienst.de/FAQ-Gewerbeamt/ da gibt es superviele Infos zum Thema Gewerbeanmeldung, Abmeldung etc.

Verfasst von Holger am 07.08.2012 11:24


Verfasst von Neuberger A am 27.12.2011 22:21

Antwort:

Von dem was Sie schreiben, gehen wir davon aus, dass die Gründung noch zum alten Recht erfolgt ist. Wenn der Gründungszuschuss bewilligt wird, sollten Sie ihn nach Auslaufen der Sperrzeit für 9+6 Monate erhalten. 


Hallo,
ist gerade erschienen:bgbl.de Seite 2854 und 2855 :-(
Heute habe ich einen Termin beim Arbeitsamt.
Ab 2.1.2012 bin ich Selbststaendig. Kann man noch etwas machen z.B. einen Gewerbeschein auf 24.12. holen?
Gurss
MartinK

Verfasst von MartinK am 27.12.2011 10:53

Antwort:

Auf der Gewerbeanmeldung sollte 27.12. oder früher stehen.


Verfasst von DB am 24.12.2011 10:09

Antwort:

Am 27.12.2011 und damit nicht mehr in diesem Jahr?? Das Gesetz wurde am 27.12. veröffentlicht und ist am 28.12.2011 in Kraft getreten.


Verfasst von Malte am 23.12.2011 11:46

Antwort:

Das Bundesgesetzblatt erscheint am 27.12., 28.12. und 29.12. Das Gesetz, auf das es ankommt, wurde am 27.12. veröffentlicht. Ab 28.12.11 gelten dann die neuen Bestimmungen. 


There are no words to describe how bdocauios this is.

Verfasst von Finch am 21.12.2011 11:28


Verfasst von steinman am 20.12.2011 09:43


Das Inkrafttreten vorliegend massgeblicher Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist darin selbst geregelt - naemlich am Tage nach seiner Verkuendung im Bundesgesetzblatt.

Nach meinem Kenntnisstand wird das Gesetz in der am 21.12.2011 erscheinenden Ausgabe des Bundesgesetzblattes (jedoch noch) nicht enthalten sein.

Verfasst von C. am 19.12.2011 19:31


Verfasst von A.G. am 19.12.2011 18:37


Ein Mandant hat heute von seinem Bearbeiter erfahren, dass die BA in Nuernberg alle Niederlassungen am 07.12. angewiesen hat, ab diesem Tag Antraege von Antragstellern, die weniger als 150 Tage Bezugsdauer uebrig haben, rigoros abzublocken. Begruendung: man gehe davon aus, dass der BP das Gesetz RUECKWIRKEND ZUM 07.12.2011 in Kraft setzen werde. Eine rueckwirkende Geseztesaenderung durch die der Buerger benachteiligt wird ?????

Verfasst von rowes-hh am 19.12.2011 17:57

Antwort:

Ein Gesetz kann in Deutschland nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn es Nachteile für die Betroffenen bringt. Es gab tatsächlich eine Anweisung dieser Art, die offenbar von vielen Beratern missverstanden wurde. Auf unseren Hinweis hin hat die Bundesagentur für Arbeit die Berater über die tatsächlichen Verhältnisse informiert.

Update: Die Kürzungen beim Gründungszuschuss treten am 28.12.2011 in Kraft.


Verfasst von B. am 19.12.2011 16:47

Antwort:

Eine hauptberufliche Selbständigkeit setzt kein Ladengeschäft voraus, sondern dass Sie >= 15 Stunden pro Woche selbständig tätig sind. Der Rat des Beraters ist völlig korrekt.

Ich hatte Ihre Frage aber bereits an anderer Stelle ausführlich beantwortet, so dass ich hier nicht erneut ausholen möchte.


Verfasst von T.N am 19.12.2011 10:09

Antwort:

Den Antrag auf Gründungszuschuss möchte tatsächlich häufig der Berater persönlich überreichen. Wenn es aber schwer ist, zeitnah einen Termin zu bekommen (auch wenn man sagt: "Ich warte gerne") und die Zeit drängt, kann man vielleicht die Leute am Empfang überreden, ihn doch schon zu übergeben. Im Grunde besteht ja ein Rechtsanspruch auf ihn (den Antrag). Andernfalls würde ich ggf. darum bitten, dass man Ihnen bescheinigt, dass Sie da waren und man Ihnen das Aushändigen verweigert hat.

Eine solche nebenberufliche Selbständigkeit ist nach unserer Erfahrung unproblematisch, man muss dann im Antrag einfach nur beschreiben, dass sie nicht aktiv genutzt wurde.

Ich würde an Ihrer Stelle direkt zum Finanzamt fahren und dort alles erledigen. Dann können Sie offene Fragen gleich klären. In München kann man das Formular im Internet runterladen und schon mal ausfüllen. Im Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" habe ich beschrieben, auf was es beim Ausfüllen des Formulars ankommt.

Beste Grüße Andreas Lutz


Verfasst von steinman am 19.12.2011 07:31

Antwort:

Den Antrag auf Gründungszuschuss können Sie auch schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit abholen. Die Gründung darf dann ab dem zweiten Tag der Arbeitslosigkeit beginnen.


Verfasst von A.G. am 18.12.2011 22:49

Antwort:

Zur Sicherheit würde ich die Gründung erst für den den folgenden Tag datieren, auch wenn ich im Grunde der Ansicht bin, dass es auch am gleichen Tag möglich sein sollte, schließlich kann man ja zuerst auf die Arbeitsagentur und dann zum Gewerbe-/Finanzamt.


Verfasst von S.M. am 15.12.2011 15:02

Antwort:

Bitte beachten Sie auch unseren Beitrag zum Thema "Gründung während der Ruhezeit", so wäre ggf. ein Vorziehen der Gründung möglich.

Ansonsten würde ich persönlich noch etwas abwarten und die Entwicklung beobachten. Durch die Gewerbeanmeldung schon jetzt sehe ich keine Vorteile.

Es ist recht wahrscheinlich, dass das Gesetz vor dem geplanten Gründungsdatum in Kraft tritt. Aber angesichts der aktuellen Diskussion um den Bundespräsidenten ist ja ein Rücktritt nicht auzuschließen der auch zu Verzögerungen beim Unterschreiben von Gesetzen führen könnte.

Wenn das Gesetz vorher in Kraft tritt, können Sie sich dann mit den Gründungsvorbereitungen ggf. noch etwas mehr Zeit lassen, alles gut vorbereiten und so ihre Nachteile etwas kompensieren.

In jedem Fall viel Erfolg für Ihr Vorhaben!


Verfasst von M. am 14.12.2011 19:22


Verfasst von EH am 14.12.2011 11:21

Antwort:

Der Gesetzesentwurf ist in der 2. Dezemberwoche im Präsidialamt angekommen. Der Bundespräsident hat das Gesetz bisher (Stand: 18.12.11) nicht unterschrieben. Unter http://www.gruendungszuschuss.de/no_cache/service-menue/news.html berichten wir jeweils über den neuesten Stand. 


Verfasst von Tanja Sauer am 14.12.2011 09:48

Antwort:

Bitte lesen Sie dazu auch den Beitrag http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3144, in dem ich die neuen Geschäftsanweisungen verlinkt und ihre Konsequenzen dargestellt habe. Sie werden sehen, dass die Aussagen Ihrer Beraterin überzogen sind.

Bitte machen Sie sich klar, dass sich das Verhältnis zwischen Arbeitslosem und Berater bei der Arbeitsagentur durch die neue Regelung komplett ändert: Bisher haben die Agenturmitarbeit Gründungen bereitwillig unterstützt, weil sie ja in ja in aller Regel zu einer erfolgreichen Integration in den Arbeitsmarkt führen. Jetzt aber müssen sie möglichst viele Antragsteller abschrecken.

Durch Äußerungen wie die von Ihnen zitierten erreichen die Berater, dass viele Gründungswillige, die sich ihrer Sache noch nicht ganz sicher sind, gar nicht erst einen Antrag stellen - und damit haben sie schon einen erheblichen Teil ihrer Quote geschafft...

Lassen Sie sich also nicht so leicht ins Bockshorn jagen. Mit  Unterstützung durch erfahrene Berater haben Sie auch weiterhin gute Chancen, die Förderung zu erhalten.


Verfasst von UK aus B. am 13.12.2011 20:54


Verfasst von M:J. am 13.12.2011 12:52


hallo,
warum wird meine frage ignoriert?
gruss
DB

Verfasst von DB am 13.12.2011 11:00

Antwort:

Wir sind momentan - was sicher niemand überraschen wird - sehr stark beschäftigt mit persönlichen und telefonischen Beratungen sowie der Durchführung von Seminaren. Bei dringenden Fragen nutzen Sie deshalb bitte unsere kostenpflichtigen Beratungsangebote.

Soweit zeitlich möglich, beantworte ich die Fragen hier im Blog aber in der Regel innerhalb von einer Woche.


Verfasst von M. am 13.12.2011 10:45

Antwort:

Die Abholung der Antragsunterlagen (in Ihrem Fall bereits im Juli) muss vor der Gründung erfolgt sein, ist aber nicht fristwahrend. Entscheidend ist das Datum, das Sie in der Gewerbeanmeldung als Gründungsdatum angeben. Sie sollten allerdings, wie hier vielfach dargestellt, Ihre Unterlagen anschließend möglichst zeitnah nachreichen. Wie die (inhaltlich m.E. falsche) Äußerung Ihrer Beraterin zeigt, ist Recht haben die eine Sache, Recht bekommen aber manchmal etwas aufwändiger.

Wenn Sie schreiben, dass Sie sich immer noch nicht ganz sicher sind, wie Sie sich verhalten sollen: Nutzen Sie doch die Möglichkeit einer telefonischen Beratung durch einen erfahrenen Existenzgründungsberater, wie wir sie unter http://www.gruendungszuschuss.de/service-menue/beratung/fragen.html anbieten. Wir besprechen dann anhand Ihres ganz konkreten Falles, wie die Handlungsmöglichkeiten aussehen. In einem Blog-Kommentar haben wir dagegen keine Möglichkeit, nachzuhaken, Fragen zum Einzelfall zu stellen und alle Aspekte zu berücksichtigen, die eine Rolle spielen können.


Verfasst von astroman am 13.12.2011 09:38

Antwort:

Dann drücke ich mal die Daumen, dass der Bundespräsident sich bis nach den Feiertagen Zeit lässt mich dem Unterschreiben.

Zum erwähnten Vorziehen der Gründung: http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3145. Empfehle aber individuelle Beratung, bevor man das umsetzt. Der Kommentar zeigt, dass man je nach individueller Situation ein vielfältiges Für und Wider beachten muss.


Verfasst von F.P. am 12.12.2011 15:48


Verfasst von F. P. am 12.12.2011 15:41


Verfasst von Julian am 12.12.2011 15:41

Antwort:

Hallo,

entscheidend ist das Datum das in der Gewerbeanmeldung als Gründungsdatum steht, nicht wann Sie auf das Gewerbeamt gegangen sind.

Bei einer Abgabe jetzt sind Sie nicht mehr ganz so flexibel, falls das Gesetz noch vor dem 2.1. in Kraft tritt. Andererseits könnten Sie Ihren Antrag jetzt schon komplett einreichen. Bringt zwar rechtlich gesehen eigentlich nichts, da das Gründungsdatum entscheidend ist, aber manchmal hat man ja Glück und der Bearbeiter hat eine andere Rechtsauffassung. (Halte ich allerdings eher für unwahrscheinlich).


Verfasst von DB am 12.12.2011 13:51

Antwort:

Diese Information war kurzzeitig online, sie war aber falsch, wir haben nach entsprechender negativer Bestätigung durch das Bundespräsidialamt den Eintrag gleich wieder entfernt.


Verfasst von H.P. am 08.12.2011 20:09

Antwort:

Bitte nutzen Sie in diesem Fall unsere telefonische Beratung, da die Frage den Rahmen hier sprengt und bei GmbH noch zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind:

www.gruendungszuschuss.de/service-menue/beratung/fragen.html

Der ausgewählte Experte ruft Sie umgehend zurück. Sollte einmal ein Experte nicht die Antwort wissen, sorgt er dafür, dass Sie stattdessen vom richtigen Experten (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt) zurückgerufen werden. Die Kosten sind in allen Fällen gleich.


Verfasst von Hans Günter Hübscher am 08.12.2011 00:27

Antwort:

Habe ich an anderer Stelle bereits beantwortet.


Verfasst von A.Z. am 07.12.2011 22:08

Antwort:

Die Kürzungen beim Gründungszuschuss treten, weil das im Gesetz so geregelt ist, am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Gründung muss also noch am Tag der Veröffentlichung erfolgen (spätestens!) - aber dazu habe ich ja an anderer Stelle bereits ganz ausführlich geschrieben...


Verfasst von M. am 07.12.2011 20:00

Antwort:

Das von Ihnen angegebene Gründungsdatum in der Gewerbeanmeldung (bzw. steuerlichen Anmeldung) ist entscheidend und es ist üblich, dass man diese Anmeldung zusammen mit Businessplan und Antragsformularen abgibt.

Wenn Sie erst mal das Feedback der Beraterin abwarten und dann gründen, zwischenzeitlich aber das neue Gesetz aber in Kraft getreten ist, würden Sie nicht mehr den GZ in der alten Form erhalten.

Auf eine abweichende Vorgehensweise würde ich persönlich mich nur einlassen, wenn mir eine schriftliche Zusicherung der Arbeitsberaterin vorliegt, dass Sie trotzdem noch nach altem Recht behandelt werde ;)


Verfasst von H.P. am 07.12.2011 19:17

Antwort:

bereits an anderer Stelle beantwortet


Verfasst von D. am 07.12.2011 11:37

Antwort:

Der 8.12. ist dann der Tag der hauptberuflichen Gründung.

(Außer Sie geben in der Gewerbemeldung ein anderes Datum an, was ja durchaus möglich ist: Man muß das Gewerbe ja nicht taggleich gründen. Aber ich will Sie jetzt nicht verwirren...)

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