Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Gute Nachricht: Gründungszuschuss auch dann, wenn Sie bereits während der Sperrzeit oder Ruhezeit gründen


Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag schließt, wird von der Arbeitagentur wegen der Mitwirkung beim Verlust des Arbeitsplatzes mit einer typischerweise dreimonatigen Sperrzeit belegt, während der er oder sie kein Arbeitslosengeld erhält – auch wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I entsprechend verkürzt. Mit einer Ruhezeit wird man demgegenüber von der Agentur belegt (auch wenn der Arbeitgeber gekündigt hat), wenn man sich auf ein vorgezogenes Ende des Beschäftigungsverhältnisses einlässt oder sich Urlaubsansprüche auszahlen lässt. In diesem Fall verzögert sich die Zahlung des Arbeitslosengelds lediglich um den Zeitraum, für den man in aller Regel ja noch Gehalt erhalten hat, wenn auch in Form einer Abfindung.

In beiden Fällen ist eine Gründung bereits ab dem zweiten Tag der Ruhe- oder Sperrzeit möglich. Der Gründungszuschuss wird dann zwar zeitlich verzögert nach Ablauf dieser Zeiten ausgezahlt, allerdings in voller Länge. Zwar heißt es im Gesetz: „Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.“ Aber in den Geschäftsanweisungen stellt die Bundesagentur dann klar, dass nach Ablauf dieser Ruhenszeiträume (unter diesen Begriff fallen auch die Sperrzeiten) sehr wohl die Förderung ausbezahlt werden kann.

Das ist eine gute Nachricht für Last-Minute-Gründer, deren Arbeitsverhältnis eigentlich erst im neuen Jahr endet, die sich aber mit ihrem Arbeitgeber auf ein vorzeitiges Ende des Beschäftigungsverhältnisses geeinigt haben. Sie haben so die Möglichkeit, schon früher zu gründen und fallen damit möglicherweise noch unter die bisherigen Regelungen beim Gründungszuschuss. Allerdings sollte man diesen Schritt mit dem Berater bei der Arbeitsagentur absprechen. Zunehmend reagieren Berater ablehend, wenn Gründer mit allen Mitteln versuchen, noch die alte Regelung in Anspruch  zu nehmen – auch wenn der Gründer absolut im Recht sein mag. Holen Sie sich auf jeden Fall Unterstützung bei einem Gründungsberater, wenn Sie einen solchen Schritt planen.

Von der Regelung profitieren aber auch alle, die erst nächstes Jahr gründen wollen. Weiterhin gilt somit nämlich, dass auch Gründer, die selbst kündigen und sich zeitnah selbständig machen wollen, nicht abwarten müssen, bis die Sperrzeit ausgelaufen ist, sondern nach nur einem Tag Arbeitslosigkeit aktiv werden können. Was dabei zusätzlich alles zu beachten ist, haben wir in diesem Newsletter unter 1. detailliert beschrieben.

Viele weitere Informationen und Tipps zu den wichtigsten deutschen Förderinstrumenten Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, geförderte Beratung und Mikrokredite finden Sie in meinem Buch „Gründungszuschuss und Einstiegsgeld“, das Anfang Dezember in der 4. Auflage erschienen ist und bereits alle neuen Regelungen enthält.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 14.12.2011 10:32
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3145

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