FAQ: Die häufigsten Fragen
Förderung bei GmbH und Limited
- 1. Ich gründe eine GmbH und möchte mich als Geschäftsführer anstellen. Kann ich eine Förderung erhalten?
Wenn Sie als angestellter Geschäftsführer der von Ihnen gegründeten GmbH ein festes Gehalt beziehen, kann Ihr Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt werden. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über alternative Möglichkeiten, eine „Privatentnahme“ vorzunehmen. Erwägen Sie auch die Möglichkeit, sich zunächst als Einzelunternehmer selbständig zu machen.
- 2. Ich gründe mit mehreren Partnern eine GmbH. Was ist zu beachten?
Zunächst empfiehlt es sich, wie bei der Ein-Mann-GmbH auch, in Hinblick auf die Vereinbarung von Gehältern vorsichtig zu sein, da dies zur Ablehnung der Förderung führen kann. Bei einer Teamgründung kommt es zudem darauf an, ob der Antragsteller auch in Hinblick auf seine Mitbestimmungsrechte als selbständig gilt. Unproblematisch ist dies in der Regel, wenn ein Gesellschafter über 50 Prozent oder mehr des Stammkapitals verfügt oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag über eine Sperrminorität verfügt, mit der er die Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann. Liegen diese beiden Bedingungen nicht vor, wird die Arbeitsagentur im Normalfall die Förderung ablehnen.
- 3. Besteht trotzdem die Möglichkeit, dass auch GmbH-Gesellschafter beziehungsweise -Geschäftsführer mit einer geringeren Beteiligung als 50 Prozent und ohne Sperrminorität gefördert werden?
Das Bundessozialgericht hat in einer Reihe von Urteilen festgestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH auch bei einer Minderheitsbeteiligung (oder im Extremfall sogar ohne Kapitalbeteiligung) dann selbständig ist, wenn er lediglich in bestimmten wichtigen Geschäften in seiner Entscheidungsfreiheit beschränkt ist, ohne „einem für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden Direktionsrecht der Gesellschaft unterworfen zu sein“. Eine maßgebliche Rolle bei der Feststellung der Unternehmereigenschaft spielt der „Feststellungsbogen für Gesellschafter und Geschäftsführer“, der auch in Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht dieser Personen (Beitragspflicht zur Rentenversicherung, Möglichkeit zur privaten Krankenversicherung) ausschlaggebend ist. Deshalb kann und sollte man diese Frage im Vorfeld von der zuständigen Krankenkasse prüfen lassen.
- 4. Wird die Gründung in Form einer englischen Limited gefördert? Welche Vor- und Nachteile hat diese Rechtsform?
Viele Gründer erwägen als Alternative zur GmbH die englische Limited, nicht zuletzt, weil sich eine ganze Reihe von Gründungsagenturen und Beratern auf die Unterstützung solcher Gründungen spezialisiert hat und sie aktiv bewirbt. Die Vorteile dieser Rechtsform sind das niedrigere haftende Eigenkapital und das erheblich kürzere Gründungsverfahren.
Allerdings ist der administrative Aufwand höher als bei einer GmbH-Gründung: Der Hauptsitz des Unternehmens ist in Großbritannien. Dort wird eine offizielle Zustelladresse („Registered Office“) benötigt, und es muss bestimmten Pflichten nachgekommen werden (zum Beispiel zur Einreichung des Jahresabschlusses). Eine Förderung ist möglich, wenn in Deutschland eine Zweitniederlassung besteht und hierfür eine Gewerbeanmeldung vorliegt.
In gleichem Maß wie bei der GmbH gilt, dass Banken Kredite in aller Regel nicht an die begrenzt haftende Gesellschaft vergeben, sondern nur an die Person des Gründers beziehungsweise mit dessen Bürgschaft. Selbst unter diesen Bedingungen kann es vorkommen, dass Banken aufgrund fehlender Erfahrungen mit der neuen Rechtsform einen Kredit generell ablehnen. Auch greift die Haftungsbeschränkung nicht – wie oft angenommen – in Hinblick auf Schadensersatzpflichten wie zum Beispiel im Fall eines Journalisten, der durch eine fehlerhafte Veröffentlichung einem anderen Schaden zufügt.
Die Limited ist ebenso wie die GmbH qua Rechtsform gewerblich, sodass der von ihr erwirtschaftete Gewinn ab dem ersten Euro der Gewerbesteuer unterliegt.