Nicht ohne Zulassung

Erlaubnispflichtige Gewerbe u.ä.

Zwar gilt in Deutschland grundsätzlich die Gewerbefreiheit, doch für eine ganze Reihe von Tätigkeiten gelten Zulassungsvoraussetzungen. Hier reicht die Gewerbeanmeldung allein nicht aus, sondern Sie müssen vor Beginn der Tätigkeit Ihre Qualifikation nachweisen oder eine besondere Erlaubnis der Behörden beantragen.

Die Einschränkungen erfolgen durch verschiedenste Gesetze und Verordnungen, so dass eine vollständige Aufzählung an dieser Stelle nicht möglich ist. Indem wir die Sachverhalte bestimmten Themenbereichen wie zum Beispiel "Waffen" zuordnen, erkennen Sie schnell die Intention des Gesetzgebers und entwickeln ein Gefühl dafür, in welchen Bereichen mit Einschränkungen zu rechnen ist.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten und Gewerbe

Sie erkennen an der Aufzählung, dass es hier zumeist um die Abwehr von Gefahren und den Schutz der Öffentlichkeit geht. Demgemäß wird häufig ein Fachkundenachweis verlangt und bei den so genannten "Vertrauensgewerben" auch ein Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und ausreichender Vermögensverhältnisse.

  • Menschen
    • Arbeitnehmerüberlassung
    • Altenpflege
    • Kinderbetreuung
  • Tiere
    • Handel mit Sittichen und Wirbeltieren
  • Medizin
    • Handel mit frei verkäuflichen Arzneimitteln
    • Private Krankenanstalten und Krankenpflege
    • Herstellung von Arzneimitteln
  • Waffen
    • Herstellung von Waffen
    • Handel mit Waffen, Munition, Sprengstoffen und Giften
  • Straßenverkehr
    • Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen
    • Güterkraftverkehrs-Unternehmen
  • Dienstleistungen rund ums Geld
    • Finanzdienstleistungen: Vermittlung von Darlehen, Kapital- und Vermögensanlagen
    • Buchführungshelfer
    • Inkassobüro
  • Handel
    • Auktionen
    • Makler
  • Gaststätten
    • Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften
    • Beherbungsbetriebe
  • Sicherheit
    • Detektei
    • Tätigkeiten im Bewachungswerbe
    • Automatenaufstellung

Berufe mit Meisterpflicht

Nach wie vor dürfen viele handwerkliche Berufe nur mit Meistertitel ausgeübt werden, so dass an der Berufsausübung Interessierte zunächst drei Lehr- und drei Gesellenjahre durchlaufen und anschließend noch bis zu zwei Jahre die Meisterschule absolvieren müssen. Ausbildungskosten und Verdienstausfall addieren sich zu Zigtauenden Euro und schützen die Handwerker vor Billig-Konkurrenz.

Die hohen Eintrittsbarrieren werden - ähnlich wie oben die "erlaubnispflichtigen Tätigkeiten" mit der Abwehr von Gefahren und dem Schutz der Verbraucher begründet. Außerdem könne nur so die Qualität der Ausbildung sichergestellt werden.

Durch die Änderung der Handwerksordnung zum Jahreswechsel 2003/2004 ist für viele Berufe die Meisterpflicht entfallen. Weiterhin geschützt sind die folgenden Berufe. Die Zuordnung folgt wiederum keiner offiziellen Vorgabe, sondern dient einzig dem Zweck besserer Übersichtlichkeit.

  • Bau von Häusern und Anlagen
    • Brunnenbauer
    • Büchsenmacher
    • Dachdecker
    • Elektromaschinenbauer
    • Elektrotechniker
    • Gerüstbauer
    • Glaser
    • Installateur und Heizungsbauer
    • Kälteanlagenbauer
    • Klempner
    • Maler und Lackierer
    • Maurer und Betonbauer
    • Metallbauer
    • Ofen- und Luftheizungsbauer
    • Schornsteinfeger
    • Seiler
    • Steinmetzen und Steinbildhauer
    • Stukkateure
    • Tischler
    • Wärme-, Kälte-, Schallschutzisolierer
    • Zimmerer
  • Lebensmittel
    • Bäcker
    • Fleischer
    • Konditoren
  • Medizin
    • Augenoptiker
    • Hörgeräteakustiker
    • Orthopädietechniker
    • Orthopädieschuhmacher
    • Zahntechniker
    • Chirurgiemechaniker
  • Strassenverkehr
    • Straßenbauer
    • Karosserie- und Fahrzeugbauer
    • Feinmechaniker
    • Zweiradmechaniker
    • Kraftfahrzeugtechniker
    • Boots- und Schiffbauer
    • Landmaschinenmechaniker
    • Vulkaniseure und Reifenmechaniker
  • Sonstige Berufe
    • Friseure
    • Glasbläser und Glasapparatebauer
    • Informationstechniker

Geschützte Berufsbezeichnungen

Für viele Berufe und zwar insbesondere "freie Berufe" ist ein abgeschlossenes Universitätsstudium oder ein vergleichbarer staatlich anerkannter Abschluss Voraussetzung. Nicht selten müssen zudem vor der Gründung praktische Berufserfahrungen nachgewiesen werden, zum Beispiel in Form von Praktika, Referendariat etc. Teilweise handelt es sich um geschützte Berufsbezeichnungen, so dass eine unrechtmäßige Führung sogar strafbar sein kann.

  • Medizin/Heilberufe
    • Arzt
    • Zahnarzt
    • Psychologischer Psychotherapeut,
    • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
    • Psychologe
    • Tierarzt
    • Apotheker
    • Heilpraktiker
    • Krankenschwester, -pfleger
    • Geesundheits- und Krankenpfleger
    • Krankenpflegehelfer
    • Rettungsassistent
    • Altenpfleger
    • Erzieher
    • Hebamme/Entbindungshelfer
    • Physiotherapeut
    • Ergotherapeut
    • Logopäde
  • Rechts-, steuer und wirtschaftsberatende Berufe
    • Rechtsanwalt
    • Patentanwalt
    • Notar
    • Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer
    • Steuerberater, - bevollmächtigter
  • Naturwissenschaftliche/technische Berufe
    • Architekt
    • Ingenieur
    • Öffentlich bestellter Sachverständiger
    • Lebensmittelchemiker

Bei der hier verwendeten Gliederung denken Sie sicherlich an die Liste der "Katalogberufe", also der Berufe, die nach § 18 Einkommensteuergesetz eindeutig freiberuflich sind. Tatsächlich gibt es - aufgrund der Ähnlichkeiten bei den zu schützenden Gütern - viele Überschneidungen, die Listen sind jedoch keineswegs deckungsgleich. So zählen zum Beispiel informationsvermittelnde Berufe/Kulturberufe wie der des Journalisten zu den Katalogberufen, sind also eindeutig freie Berufe. Die entsprechenden Berufsbezeichnungen sind aber nicht geschützt.

Ihr Berater

Persönliche Beratung kompetent & auf den Punkt

Unsere Experten helfen Ihnen weiter

Liste unserer Berater

Fachkundige Stelle

Wir erstellen für Sie die fachkundige Stellung- nahme - bundesweit.
Mehr...

Rechner

Wie hoch ist Ihr Gründungszuschuss?
Jetzt ausrechnen