Blog: News & Tipps

Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

ALG-II: Neue Beihilfen für Selbständige


Gute Nachricht für Gründer und Selbständige: Wer "hilfebedürftig" im Sinne des SGB II ist, kann seit Jahresbeginn Zuschüsse und Darlehen für die Anschaffung notwendiger Sachmittel beantragen. Die Obergrenze der Zuschüsse liegt bei 5.000 Euro. Die Förderung kann zusätzlich zum Einstiegsgeld gewährt werden. Konkrete Vergabebestimmungen gibt es bislang noch nicht ...

Durch das "Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" sind die Bestimmungen des SGB II zum Einstiegsgeld in den § 16 ("Leistungen zur Eingliederung") integriert worden. Inhaltliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage beim Einstiegsgeld ergeben sich aus dem neuen § 16b SGB II nicht.

Umso interessanter für gründungswillige Langzeitarbeitslose ist dagegen §16c SGB II: Der ermöglicht den Arbeitsagenturen die Bewilligung von Zuschüssen (maximal 5.000 Euro) sowie Darlehen (ohne feste Obergrenze). Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Anschaffungen sind notwendig und angemessen.
  • Die selbständige Tätigkeit ist tragfähig.
  • Die Tragfähigkeit kann durch das Gutachten einer fachkundigen Stelle plausibel gemacht werden.
  • Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers kann durch die Beihilfe "innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft" überwunden werden.

Die Zuschüsse und Darlehen können zusätzlich zum Einstiegsgeld gewährt werden. Genauso wie die Einstiegsgeld-Regelung handelt es sich beim neuen §16c jedoch um eine Kann-Bestimmung: Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.

Wichtig: Die Zuschüsse und Darlehen sind nicht nur Gründern vorbehalten! Leistungen zur Eingliederung können ausdrücklich auch solche Hilfebedürftige bekommen, die bereits eine selbständige Tätigkeit ausüben!

Kommentar:
Mit den neuen Zuschüssen und Darlehen für notwendige Sachmittel schließt der Gesetzgeber eine wichtige Förderlücke: Schließlich dient das Einstiegsgeld ja der Sicherung des Lebensunterhalts - und nicht als Finanzspritze für das Unternehmen. Dabei reicht in vielen Fällen bereits eine geringfügige betriebliche Anschubfinanzierung, um eine vielversprechende selbstständige Tätigkeit in die Gänge zu bringen - oder das Überleben eines kleinen Unternehmens zu sichern. Bleibt zu hoffen, dass demnächst auch Gründungszuschuss-Empfänger eine vergleichbare betriebliche Starthilfe bekommen können.

Ob die neuen Eingliederungshilfen jedoch tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielen, hängt letztlich von der Vergabepraxis ab. Entsprechende Erfahrungswerte gibt es bislang ebenso wenig wie interne Weisungen der Bundesagentur. Die soll aber in Kürze erstellt und veröffentlicht werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Verfasst von Robert Chromow am 08.01.2009 14:04
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=63&showblog=2624

Kommentare

Verfasst von Musti am 19.01.2014 19:18


Verfasst von mounir am 04.04.2013 18:08

Antwort:

Nein, der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.


Verfasst von Danique am 05.12.2011 11:40

Antwort:

Im ALG2-Bereich ist die Förderung bereits Ermessensleistung und das gilt auch für die Nachweise, die hier gefordert werden können. Mein Rat ist: Bleiben Sie im Gespräch ganz sachlich. Erklären Sie, was Sie ganz konkret tun und wie die Nachweise zu erbringen sind. Vielleicht handelt es sich ja einfach um Rechnungen für Ihre Anschaffungen. Diese benötigen Sie ja aber ohnhin für Ihre Buchhaltung. Und ohne Rechnung würde ich an Ihrer Stelle grundsätzlich gar nichts bezahlen.

Anders sieht es aus bei Erfolgsnachweisen: Hier zählen natürlich Rechnungen, die Sie selbst stellen, Auftragsbestätigungen bis hin zu Angeboten, die Sie geschrieben haben.

Wenn Sie ganz sachlich nachfragen, muss man Ihnen auch genau und konkret antworten, was man von Ihnen haben möchte.


Verfasst von Andre am 12.08.2011 21:03


Verfasst von Andre am 12.08.2011 20:48


Verfasst von Iris am 24.03.2011 17:21

Antwort:

Dabei handelt es sich um eine Ermessensleistung, die nur im Rahmen der vorgegebenen Budgets vergeben werden können.

Möglicherweise sind die Budgets bei der ARGE erschöpft. Ich habe gerüchteweise gehört, das Arbeitsministerium "halte die ARGEN kurz", stelle ihnen also auch unterjährig nicht genügend Geld zur Verfügung. Etwas in der Art könnte die Erklärung sein, das ist allerdings reine Spekulation. Es würde immerhin erklären, dass der Berater von vorn herein und ohne Prüfung erklärt, dass er den Antrag ablehen muss. 

Trotzdem würde ich den Antrag einreichen, auch wenn Sie mit einer Ablehnung rechnen müssen. Sie können dann Widerspruch einlegen. Nicht selten führt das dann doch noch zum Erfolg

Ich drücke Ihnen auf jeden Fall die Daumen, dass sich doch noch eine Lösung findet.

AL


Verfasst von Carmen Gebauer am 24.08.2010 07:18


Verfasst von Freiberufler am 08.07.2010 20:46


Verfasst von Guido Neuser am 06.03.2009 12:51


Verfasst von Veli Calkilic am 02.03.2009 02:15


Verfasst von Ebensperger am 20.02.2009 09:13


Verfasst von Ebensperger am 19.02.2009 00:13


Verfasst von Guido Neuser am 18.01.2009 13:56


Verfasst von Robert Chromow am 16.01.2009 14:00


Verfasst von Robert Chromow am 16.01.2009 13:56


Verfasst von Braatz am 09.01.2009 15:06


Verfasst von Birgit Bruns am 08.01.2009 22:27

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