Blog: News & Tipps
Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld
Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.
ALG-II: Neue Beihilfen für Selbständige
Gute Nachricht für Gründer und Selbständige: Wer "hilfebedürftig" im Sinne des SGB II ist, kann seit Jahresbeginn Zuschüsse und Darlehen für die Anschaffung notwendiger Sachmittel beantragen. Die Obergrenze der Zuschüsse liegt bei 5.000 Euro. Die Förderung kann zusätzlich zum Einstiegsgeld gewährt werden. Konkrete Vergabebestimmungen gibt es bislang noch nicht ...
Durch das "Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente" sind die Bestimmungen des SGB II zum Einstiegsgeld in den § 16 ("Leistungen zur Eingliederung") integriert worden. Inhaltliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage beim Einstiegsgeld ergeben sich aus dem neuen § 16b SGB II nicht.
Umso interessanter für gründungswillige Langzeitarbeitslose ist dagegen §16c SGB II: Der ermöglicht den Arbeitsagenturen die Bewilligung von Zuschüssen (maximal 5.000 Euro) sowie Darlehen (ohne feste Obergrenze). Dafür müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Anschaffungen sind notwendig und angemessen.
- Die selbständige Tätigkeit ist tragfähig.
- Die Tragfähigkeit kann durch das Gutachten einer fachkundigen Stelle plausibel gemacht werden.
- Die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers kann durch die Beihilfe "innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft" überwunden werden.
Die Zuschüsse und Darlehen können zusätzlich zum Einstiegsgeld gewährt werden. Genauso wie die Einstiegsgeld-Regelung handelt es sich beim neuen §16c jedoch um eine Kann-Bestimmung: Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht.
Wichtig: Die Zuschüsse und Darlehen sind nicht nur Gründern vorbehalten! Leistungen zur Eingliederung können ausdrücklich auch solche Hilfebedürftige bekommen, die bereits eine selbständige Tätigkeit ausüben!
Kommentar:
Mit den neuen Zuschüssen und Darlehen für notwendige Sachmittel schließt der Gesetzgeber eine wichtige Förderlücke: Schließlich dient das Einstiegsgeld ja der Sicherung des Lebensunterhalts - und nicht als Finanzspritze für das Unternehmen. Dabei reicht in vielen Fällen bereits eine geringfügige betriebliche Anschubfinanzierung, um eine vielversprechende selbstständige Tätigkeit in die Gänge zu bringen - oder das Überleben eines kleinen Unternehmens zu sichern. Bleibt zu hoffen, dass demnächst auch Gründungszuschuss-Empfänger eine vergleichbare betriebliche Starthilfe bekommen können.
Ob die neuen Eingliederungshilfen jedoch tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielen, hängt letztlich von der Vergabepraxis ab. Entsprechende Erfahrungswerte gibt es bislang ebenso wenig wie interne Weisungen der Bundesagentur. Die soll aber in Kürze erstellt und veröffentlicht werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Kommentare
Nach 6 Jahren Hartz IV, drei Jahren stetig wachsende Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, jetzt konkret die Aussicht, endlich ganz aus dem Leistungsbezug zu kommen, fehlt es doch an bestimmten Dingen (Software-Lizenzen, Hardware) - nach dem Gespräch mit Fallmanager scheint es fast unmöglich, diesen Paragraphen zu nutzen - in meinem Fall, weil ich mich innerhalb der kommenden zwei Monate ganz aus den Leistungsbezug abmelden kann (für wie lang, wer weiss), gibt es dann eh keine Möglichkeit auf Förderung/Darlehen. Riet mir einen Mikrokredit aufzunehmen...
Hoffnungslos...
sehr geherter damen und herren, hier mit möchte ich mich vorstellen. ich bin seit 2jahren arbeitslos,und möchte ich mich selbstständig machen, natürlich ich brauche unterstützung um eigene betrieb arbeitsplatz herzustellen ,ich werde mich sehr freuen baldigem antwort, mit freundlichen grüssen dasdemir zeki
Thema: Förderung/ Zuschuß
Fakt ist, dass unterschieden wird zwischen Stadt und Landkreis was die Förderung betrifft.
Dazu habe ich immer noch keinen Kommentar gefunden/gelesen, weshalb dieses so gehandhabt wird.
Fakt ist auch, daß die einmalige Zahlung von je 1000€ (einmal bei Start der Selbstständigkeit und einmal als Abschluß wenn sich das Unternehmen selbst trägt)nur dann gezahlt wird wenn es keine Finanzierung seitens der Banken gibt.
Was das Darlehen (in unbegrenzter Höhe für die Anschaffung von Sachmitteln) seitens der Arbeitsförderung betrifft, so ist hinzuzufügen, dass es sich hierbei nur um KANN-Leistungen handelt nicht jedoch um MUSS-Leistungen.
Wer entscheidet denn dieses, sind wir der freien Willkür/Tagesform/und Sympathie ausgesetzt?
Gibt es hier auch Fachspezifische Antworten auf die Fragen?
Guten Tag,
nachdem ich Ihren Artikel gelesen habe, habe ich kontakt mit meinem Sachbearbeiter aufgenommen und Ihm diesen bericht vorgelegt.
Er wollte davon nichts wissen und hat natürlich alles bestritten.
So etwas kann es nicht geben. Begründung : jemand der vor hat sich selbsständig zu machen sollte auch in der lage sein seine
Selbsständigkeit selber zu finanzieren..
das Problem bei der ganzen sache ist das auch die Ämter garnicht wissen wie Sie eigetnlich vorgehen sollen und nicht wissen wonach sie entscheiden sollen. Einige entscheiden nach Zahlen und einige nach bauchgefühl.
Durch dieses Darlehen hätte ich einen noch grossen spielraum und somit auch eine viel grössere warscheinlichkeit mich durchzusetzen.
Kann-Bestimmung: Einen Rechtsanspruch auf die Förderung gibt es nicht d.H mein Sachbearbeiter kann je nach bauchgefühl entscheiden.. zahlen oder fakten sind eigentlich hier nicht der fall.
Neu ist es insofern schon.
Nun hat der Gesetzgeber in § 16 c SGB II,
im Gegensatz zur frühreren Gestzteslage klar definiert was gefördert werden soll,
nämlich "SACHGÜTER"
trotzdem wird offensichtlich diese notwendige Tatsache von den einzelnen ARGE`s oder wie hier im vorliegenden Fall von der Agentur für Arbeit München.
Falsch Interpretiert und nicht umgesetzt, was der Gesetzgeber bezwecken will und der Existenzgründer benötigt.
Hätte der Gesetzgeber eben anderes gewollt so hötte er sicher in den neuen § 16 c SGB II,
den Buchalterischen Fachausdruck:
"Sachanlage Vermögen" verwendet und nicht explist
"Sachgüter",
deren Bedeutung und Zuordung ich in meinem Betrag klar Deffiniert wurden.
Kann ja sein, das die Örtlichen Agenturen das auch noch vestehen,
kann aber auch nicht.
Kann auch sein das es selbst die Bundesagentur für Arbeit nicht mal vesteht,
zumindest eine klare Arbeitshilfe zu dieser wesentlichen Änderung ist mir nicht bekannt.
MFG
Ebensperger
Festzustellen war für mich bei meinem heutigen Termin in der Agentur für Arbeit München, das die neue Gesetzgebung und deren Auslegung was den § 16 c SGB II angeht, noch Unklarheiten vorherschen,selbst bei den Sachbearbeitern explisit für Selbständige, in dem Bezug was bezuschußt werden soll, bzw mit Darhlehn gefördert werden soll.
In meinem Fall geht es unter anderen um die von mir angesetzten Benzinkosten im vorgelegten Liquidätsplan, für meine geplante Marketing und Fotografentätigkeit im Aussendienst als Freiberufler, Hauptberuflich.
Obwohl man dem gesamten Antrag positiv gegenübersteht von seiten der Agentur für Arbeit München
Wurden diese Treibstofkosten heute vorab schon mal mündlich in der Besprechung abgelehnt,da Sie keine Sachkosten seien.
Ich bin der Rechtaufassung das der Gesetzgeber in SGB II § 16 c Abs. 2,
explisit durch die Definition "Sachgüter" genau eine solche Bezuschußung oder Dahlehnvergabe ausweist und wünscht.
Genau der Punkt der zu geringen Startmittel, war es ja, welcher in der Vergangenheit vielen ehemaligen Selbständigen und Wiederinsteigern und auch neunen Existenzneugründern, erhebliche Anfangsprobleme bereitet hat.
Ich erlaube mir zur Belegführung den, von der Münchner Agentur für Arbeit mir heute, vorgelegten Gesetztestext SGB II § 16 c anzuführen.
Im direkten Vergleich die Definitation für das Wort Sachgüter und Güter aus Quelle: Duden, Bonn: Bundeszentrale für Politische Bildung.
Ich hoffe, zu dem durch die Bundesegierung gewünschten Perspektivwechsel, in diesem Punkt, für in Not geratene Selbständige beitragen zu können.
SGB II
§ 16c Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen SGB II(1) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen
Sachgüter
im Unterschied zu Dienstleistungen und Rechten alle materiellen Güter
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z. Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 2. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2004. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2004.
Güter
die Mittel, die der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dienen. Unterschieden wird zwischen freien und wirtschaftlichen Gütern. Freie Güter sind im Überfluss vorhanden und kosten deshalb grundsätzlich kein Geld (z.B. Luft, Meersand). Dagegen sind wirtschaftliche Güter knapp, also nicht unbegrenzt vorhanden, und haben einen Preis, weil ihre Herstellung Kosten verursacht.
Wirtschaftliche Güter werden in Sachgüter, Dienstleistungen und Rechte gegliedert. Sachgüter sind materielle (körperliche) Güter, die unbeweglich (Immobilien) oder beweglich (Mobilien) sein können. Sachgüter werden in Produktionsgüter und Konsumgüter unterschieden. Produktionsgüter dienen der Herstellung anderer Güter. Sie können wie die Konsumgüter in Gebrauchs- und Verbrauchsgüter gegliedert werden. Gebrauchsgüter werden über einen längeren Zeitraum genutzt (z.B. Maschinen und Anlagen), Verbrauchsgüter dienen der einmaligen Nutzung (z.B. Material oder Treibstoff).
Quelle: Duden Wirtschaft von A bis Z. Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 2. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2004. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2004
Mit freundlichen Grüßen
Chr. Ebensperger
Hallo,
soviel wie ich weiss, braucht man den Businessplan, den lässt man am besten entweder bei der IHK oder bei der Handwerkskammer je nach Zugehörigkeit am günstigsten machen. Die Kosten dazu sind etwa € 100 wird in der Regel auch vom Amt übernommen.
Vorab kann man sich auch über diesen Link informieren
softwarepaket.de/9.2/download/9.1/626,256,0,1,0.html
Gruß
ddd
Mein letzter Wissensstand ist: je nachdem wo der Gründer lebt( Landkreis/Stadt) wird heftig unterschieden wer welche Förerung bekommt.
Wieso wird das nicht erwähnt?
Ich bin Landkreis und bekomme bei Tragfähigkeitbescheinigung und Tragfähigkeitsbescheinigung nach dem Bankgespräch (da werden hier scheinbar auch Unterschiede gemacht)
einmalig 1000€ und dann 175€ pro Monat ( nach einem halben Jahr Bilanz für die AFK zur weiterbewilligung der 175€)hinzu,abschließend wenn sich das ganze trägt dann nochmal 1000€ Abschlußprämie.
Wie weit hat der Sachbearbeiter denn Handlungsspielraum?
In meinem Fall scheint es noch komplizierter zu sein, denn:
Ich komme auf den Markt mit einem neuen Produkt, das TüV geprüft, patentiert und Serienreif ist, worüber auch Gutachten existieren und einem 6. Platz beim Existenzgründerwettbewerb.
Ich habe so viel Geld schon vorab investiert (Prototyp,Muster, TüV, Patent Coaching usw.)da sind die 1000€ eher Peanuts.
Problem des ganzen ist die Finanzierung, in der jetzigen Wirtschaftslage sind die Banken eher zurückhaltend.
Ein Darlehen seitens der Arbeitsförderung wurde mir nicht angeboten.
Was gibt es da noch für Möglichkeiten oder welche kompetente Person/Sachbearbeiter kann mir Auskunft geben?
Mfg Guido Neuser
Hallo Herr Braatz,
ob der besagte Rentner hilfebedürftig im Sinne es SGB II (potenzieller oder tatsächlicher "Hartz IV") kann ich nicht beurteilen. Wenn ja, ist die Gewährung der Beihilfen grundsätzlich denkbar. Am besten fragen Sie bei Ihrer Arbeitsagentur, dem Sozialamt oder der zuständigen ARGE Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Frau Bruns,
Voraussetzung für ALG-II-Leistungen ist die "Hilfebedürftigkeit" im Sinne des § 9 SGB II ("Hartz IV"). Hilfebedürftig können grundsätzlich auch Selbstständige werden, die den Gründungszuschuss bekommen oder bekommen haben. Einen Anspruch auf die Leistungen gibt es nicht. Und: Ja, Ihr Steuerberater kann durchaus als fachkundige Stelle fungieren. Was die "konkreteren Aussagen" betrifft: Dazu heißt es im Text: "Erfahrungswerte gibt es bislang ebenso wenig wie interne Weisungen der Bundesagentur. Die sollen aber in Kürze erstellt und veröffentlicht werden. Wir halten Sie auf dem Laufenden."
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Neue Beihilfen für Selbstständige
Guten Tag,
ich habe eine Frage: Kann ein bereits seit Jahren selbstständiger Freiberufler im Alter über 65, dessen derzeitiges Einkommen inkl. einer Mini-Rente unter 1.000 Euro monatlich liegt, eine Beihilfe zur notwendigen Anschaffung z.B. eines neuen Computers erhalten, den er für seine Arbeit braucht?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Drei Dinge dazu:
- Einerseits soll die selbständige Tätigkeit ist tragfähig sein, andererseits soll die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers kann durch die Beihilfe "innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft" überwunden werden. Das lässt ja viel Raum für Interpretationen. Gibt es dazu bereits konkretere Aussagen?
- Welcher fachkundigen Stelle macht man die Tragfähigkeit plausibel und wer kann ein solches Gutachten erstellen? Könnte ich meinen Steuerberater um die Erstellung eines solchen Gutachtens bitten?
- Ich bin seit 1,5 Jahren selbständig; bekomme keinen Gründungszuschuss mehr. Gehöre ich überhaupt zur berechtigten Personengruppe?



