Blog: News & Tipps

Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Einstiegsgeld: Wie hoch? Wie lang? Welche Bedingungen


Was jetzt? Am 27.01.2005 war für bisherige Arbeitslosenhilfe-Empfänger die letzte Gelegenheit mit Hilfe von Ich-AG oder Überbrückungsgeld zu gründen. Auf der Anspruchsgrundlage des Arbeitslosengeld II steht Gründungswilligen jetzt nur noch das so genannte Einstiegsgeld offen. Wir fassen zusammen, was dazu bisher bekannt wurde:

Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II und beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Regelleistung. (Die Regelleistung für Alleinstehende beträgt 345 Euro, in den neuen Bundesländern 5 Prozent weniger. Die Hälfte davon sind 172 Euro. In der Summe würde ein geförderter Alleinstehender also 517 Euro zusätzlich zu Miete und Heizkosten erhalten.)

Das Einstiegsgeld hängt zusätzlich von der Größe der Familie bzw. Bedarfsgemeinschaft ab: Für jedes zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere 10 Prozent (also je ungefähr 35 Euro).

Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt werden, wenn gravierende Vermittlungshemmnisse vorliegen, die das Finden eines Arbeitsplatzes erschweren. Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht übersteigen (... im Beispiel also bis zu 690 Euro monatlich betragen.)

Die Förderung darf maximal für zwei Jahre vergeben werden, wobei bei Förderungen von mehr als einem Jahr eine "Zuschussdegression" stattfinden soll, sprich: Ähnlich wie beim Überbrückungsgeld wird die Förderung nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die zuständige Stelle kann lokal auch eine Förderdauer von weniger als zwei Jahren festlegen und bestimmt auch den Umfang der Degression.

Voraussetzung für die Förderbarkeit ist Anspruch auf Arbeitslosengeld II, die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit (auch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ab 15 Stunden werden gefördert) und die Erforderlichkeit der Geldleistung in Hinblick auf die "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt".

Businessplan notwendig: Wie bei Ich-AG und Überbrückungsgeld muss der Gründer einen Businessplan erstellen und bei der Arbeitsagentur vorlegen. (Wir helfen Ihnen dabei: unter www.ueberbrueckungsgeld.de/blplan finden Sie weitere Informationen zum Thema Businessplan.)

Wichtig: Es handelt sich um eine Kann-Leistung. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, liegt es im Ermessen des zuständigen Fallmanagers ob er die Förderung genehmigt. Die Vergabe kann auch davon abhängig sein, ob noch ausreichend budgetierte Mittel zur Verfügung stehen. Es besteht also kein Rechtsanspruch

Weiterer entscheidender Nachteil zu Ich-AG und Überbrückungsgeld: Der Einstiegsgeld-Gründer darf nicht beliebig viel dazu verdienen. Es gibt noch nicht einmal einen Freibetrag wie bei Zuverdiensten zum Arbeitslosengeld I, wo man bis zu 165 Euro dazu verdienen darf, ohne dass es zu einer Anrechnung kommt. Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen alle Umsätze und Gewinne regelmäßig bei ihrem Fallmanager melden und dürfen davon nur etwa zehn bis 17 Prozent behalten. Wenn es ihnen gelingt, in einem Monat 1.000 Euro Gewinn zu erzielen, werden sie davon nur etwa 165 Euro als zusätzliches Einkommen zu Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld behalten können.Insofern widerspricht diese Regelung sicher dem ursprünglichen Ziel bei Einführung des Arbeitslosengeld II die Schwarzarbeit zu bekämpfen.

Trotzdem: Ein Weg, um aus der "Sicherheit" des ALG II-Bezugs eine tragfähige Selbstständigkeit aufzubauen, ist das Einstiegsgeld allemal. Auf jeden Fall besser, als arbeitslos zu bleiben.

Mehr Infos und weiterführende Links unter: www.ueberbrueckungsgeld.de/einstiegsgeld.

Verfasst von Andreas Lutz am 02.02.2005 10:29
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=63&showblog=2001

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