Blog: News & Tipps

Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Seit 1.8.: Arbeitsagentur zahlt Selbstaendigen mit geringem Einkommen Zuschuss zur Krankenversicherung und schliesst so bestehenden Teufelskreis


Immer wieder erhalte ich Anrufe von Selbständigen, deren Gründungsförderung ausgelaufen ist, die aber noch nicht genug Gewinn erzielen, um davon leben zu können. Oft ist das Geschäft gut angelaufen, viel Geld und Zeit investiert worden, aber die finanziellen Rücklagen reichen nicht für die noch verbleibende Durststrecke bis zum Break even.

Mit dem Auslaufen der Förderung entfällt nicht nur eine sichere Einnahmequelle. Den Gründer treffen dann auch die hohen Mindestbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in ganzer Schärfe. Bei Selbständigen wird ein Mindesteinkommen von 1.837,50 Euro unterstellt und darauf basierend bis zu 16 Prozent Krankenversicherung und bis zu 1,95 Prozent Pflegeversicherung berechnet. 300 Euro für die gesetzliche Sozialversicherung stellen also die Untergrenze dar. (Der vergünstigte Mindestbeitrag, der bei Ich-AG und dem neuen Gründungszuschuss gilt entfällt mit dem Ende der Förderung.)

Was kann man in dieser Situation als Selbständiger tun? Falls noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, so kann man diesen beziehen, muss allerdings die selbständige Tätigkeit auf weniger als 15 Stunden pro Woche reduzieren und im Fall einer Vermittlung eine nichtselbständige Tätigkeit annehmen. Gleiches gilt, falls es gelingt durch mindestens einjährige Beitragszahlung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige einen neuen Anspruch aufzubauen.

Ansonsten besteht folgende Alternative: Sie können ergänzend zum Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld II beantragen. Dabei ist es möglich, die selbständige Tätigkeit ohne zeitliche Einschränkung fortsetzen, wobei allerdings höhere Einnahmen großenteils mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet werden und Sie im Zweifelsfall eine lukrativere nichtselbständige Tätigkeit annehmen müssen, wenn Sie ein entsprechendes Angebot erhalten. Weiterer Vorteil: Die Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt in diesem Fall die Arbeitsagentur.

Oft gerieten solche Selbständige jedoch in einen Teufelskreis: Sobald die Arbeitsagentur die Sozialversicherungskosten übernahm, lag ihr verbleibendes Einkommen wieder über der Verdienstgrenze für den Arbeitslosengeld II-Anspruch. Und dann mussten sie plötzlich wieder die Krankenversicherung alleine tragen, womit Sie ganz schnell unter die Bedürftigkeitsgrenze fielen.

Der Ausweg heißt Beitragszuschuss und trat am 1.8.2006 in Kraft: Die Arbeitsagentur übernimmt dabei die Beiträge bis zu dem Punkt, an dem kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II mehr besteht.

Geregelt ist das Ganze in § 26 Absatz (3) SGB II: "Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist."

Quelle: www.olaf-nensel.de/on/sgbii/aktuell.html

Betroffene sollten sich schnell informieren und baldmöglichst einen Antrag auf Beitragszuschuss stellen. Das geht auch formlos, zum Beispiel per Fax. Der Zeitpunkt ist wichtig, denn den Zuschuss erhalten Sie erst ab dem Datum der Antragstellung. Da die genaue Höhe Ihres Gewinns zunächst nicht bekannt ist, wird über den Beitragszuschuss aufgrund Ihrer eigenen Schätzung vorläufig entschieden. Wenn das Geschäft besser läuft als erwartet, kommt es dann zu Rückforderungen.

Verfasst von Andreas Lutz am 02.08.2006 17:40
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=63&showblog=2196

Kommentare

Ich bekomme seit dem 1.6.2007 den Gründungszuschuss, der allerdings am 29.2.2008 ausläuft. Im Moment beantrage ich die weitere Unterstützung für sechs Monate (300,00 ?). Dürfte ich trotz der Unterstützung von der Agentur für Arbeit einen 400 ?-Job annehmen? Mein Geschäft läuft für die kurze Zeit schon gut, aber es dauert bis man davon leben kann.

Ich würde mich über eine schnelle Antwort freuen.

Monika Burtscher

Verfasst von Monika Burtscher am 24.01.2008 12:38


Hallo, ich bin selbständig und beziehe zur Unterstützung Hartz IV. So langsam steigen meine Umsätze und ich würde gern wissen, was somit zuerst wegfallen wird, die Zahlung der Krankenkasse vom Amt oder der Mietzuschuss?
MfG
Jana

Verfasst von Jana am 06.04.2007 00:57


Guten Tag, ich bin im Juli mit meinem Metallgestaltungsstudium-Schmuckdesignstudium fertig geworden und möchte mich selbstständig machen. Dazu werde ich mich bei der KSK um eine Mitgliedschaft bewerben. Solange die Aufnahme in die KSK aber geprüft wird, muss ich mich gesetzlich als Selbstständige versichern. Da ich wahrscheinlich keinen Hartz 4 Anspruch habe, und ich nichts bis wenig verdiene, weiß ich nicht wie ich 2-4 Monate 300 Euro Sozialversicherung aufbringen soll. Hierzu hätte ich gern einen Rat von Ihnen.
Freundliche Grüße Katrin Spranger

Verfasst von Katrin Spranger am 18.08.2006 15:40

Antwort:

Wenn Sie über keine eigenen Mittel zur Finanzierung der Sozialversicherung und des Lebensunterhalts verfügen, also hilfebedürftig sind, sollten Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Ich würde einen Antrag stellen.

Beste Grüße Andreas Lutz

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