Blog: News & Tipps

Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.

Zwischenbilanz nach sieben Monaten Einstiegsgeld - wichtige Infos zur Gruendung aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug


Eigentlich wollten wir diese Zwischenbilanz schon vor vier Wochen ziehen, aber wie das so ist bei Selbständigen (auch ich bin einer)... es hat ein wenig länger gedauert. Dafür haben wir zwischenzeitlich die aufschlussreichen Juli-Zahlen vorliegen und weitere wichtige Infos zur Gründung aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug heraus erhalten, die alle Betroffenen sicher interessieren werden.

Zunächst einmal eine erstaunliche Zahl: Rund 95% derer, die Einstiegsgeld erhalten, tun dies weil sie eine zusätzliche selbständige Tätigkeit aufnehmen. Nur in 5% der Fälle handelt es sich um Arbeitslosengeld II-Bezieher, die die Aufnahme einer nicht-selbständigen Tätigkeit fördern lassen. Das Einstiegsgeld ist also ganz klar die dritte Form der Gründungsförderung neben Ich-AG und Überbrückungsgeld.

Aber welche Bedeutung hat sie zahlenmäßig? Hier die Zahl der Einstiegsgeld-Bewilligungen (nur soweit die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gefördert wurde).

Januar: 53

Februar: 278

März: 617

April: 971

Mai: 930

Juni: 525

Juli: 1.605

Insgesamt 4.979

Im Juli waren die 1.605 Einstiegsgeld-Gründer also bereits für fast 7 Prozent aller geförderten Gründungen verantwortlich, denn zusammen mit Ich-AG und Überbrückungsgeld wurden im Juli gut 15.000 geförderte Gründungen bewilligt.

Die Zahl der Einstiegsgeld-Gründungen wird auch weiterhin deutlich zunehmen. Bisher erfolgten die Gründungen obwohl die Gründer von dem selbständigen Hinzuverdienst nur einen sehr kleinen Teil behalten durften. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten werden bald verbessert. Anfang Juli stimmte der Bundesrat einer entsprechenden Neuregelung zu (wir berichteten bereits ausführlich darüber, wieviel diese "bringt"). Sie tritt nun voraussichtlich ab 1.10.2005 in Kraft. Allerdings gibt es noch einen kleinen Haken: Die höheren Hinzuverdienste gelten in der Praxis immer erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Arbeitslosengeld II neu bewilligt bzw. verlängert wird ("neuer Bewilligungsabschnitt"). Bitte beachten Sie dies und informieren Sie sich gegebenenfalls bei Ihrer Arbeitsagentur über weitere Details.

Eine in der Praxis weitere wichtige Regelung: Wenn Ihre Bedürftigkeit und damit der Arbeitslosengeld II-Bezug endet (zum Beispiel weil Sie mit der Selbständigkeit ordentlich verdienen oder Ihr Partner eine Anstellung findet), erhalten Sie ein bereits genehmigtes Einstiegsgeld trotzdem weiter bis zum Ende des Bewilligungszeitraums (in der Regel wird das Einstiegsgeld jeweils für sechs Monate zugesagt). Das gibt Ihnen zumindest ein wenig zusätzliche Planungssicherheit.

Ansonsten hat sich das Verfahren zur Einstiegsgeld-Vergabe inzwischen besser eingespielt. Die Verabe erfolgt meist für sechs Monate in Höhe von 50 Prozent der Regelleistung mit 10 Prozent Zuschlag pro weiterem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Eine Verlängerung der Zahlungen ist bis zu zwei Jahren möglich, nach 12 Monaten aber in der Regel mit einem Abschlag ("Zuschussdegression").

Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld sind auch ein sicherer Hafen für Gründer, die Überbrückungsgeld beantragt haben, bei denen das Geschäft aber nur sehr langsam anläuft und die deshalb nach dem Auslaufen des sechsmonatigen Überbrückungsgelds in finanzielle Nöte geraten. Soweit sie nicht mehr über einen Arbeitslosengeld I-Restanspruch verfügen, bleibt Ihnen nur der Antrag auf Arbeitslosengeld II. Sie dürfen während des ALG II-Bezugs weiter vollzeit arbeiten und wenn erkennbar ist, dass Umsätze kommen werden, besteht sogar die Chance auf Einstiegsgeld. Wenn allerdigs auf der Grundlage der bis dahin gemachten Erfahrungen die weitere Entwicklung eher düster aussieht, wird der Berater eine weitere Einstiegsgeldzahlung nicht befürworten.

Zur Beantragung von Einstiegsgeld benötigen Sie auf jeden Fall einen Businessplan und eine fachkundige Stellungnahme. Bei www.ueberbrueckungsgeld.de finden Sie hierzu ja viele Informationen, Hilfen und Angebote. Planen Sie dabei realistisch. Wenn Ihr selbständiger Verdienst (bzw. das, was Sie davon behalten dürfen) zusammen mit Arbeitslosengeld II, Einstiegsgeld und den weiteren Leistungen, die Sie erhalten, zu einem höheren Einkommen als bei "vergleichbaren Arbeitnehmern" führen, kann das Einstiegsgeld verweigert werden. Sie sollen durch die Förderung ja nicht besser gestellt werden als andere.

Da es sich beim Einstiegsgeld um eine Kann-Förderung handelt, gibt es aber regional sehr starke Abweichungen. Informieren Sie sich zusätzlich zu den Informationen auf www.ueberbrueckungsgeld.de bei Ihrer Arge bzw. Ihrem Arbeitsamt über gegebenenfalls abweichende Bedingungen.

Verfasst von Andreas Lutz am 29.07.2005 13:53
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=63&showblog=2052

Kommentare

Verfasst von Johannes Netz am 20.10.2005 17:44

Antwort:

Prinzipiell ist mir nichts bekannt, was gegen das Anstellen von Mitarbeitern spräche, allerdings wäre das beim Einstiegsgeld recht ungewöhntlich. Ich würde Ihnen raten, die beiden nur als freie Mitarbeiter zu beschäftigen. Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, Alle Angaben ohne Gewähr

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