Geringe Beiträge - hohe Ansprüche

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Seit 1.2.2006 können sich Gründer und Selbstständige gegen Arbeitslosigkeit versichern. Mit geringen Beiträgen ist es möglich, hohe Leistungsansprüche zu erwerben, insbesondere als Akademiker. Sie müssen allerdings innerhalb von vier Wochen über die Weiterversicherung entscheiden.

Übergangsregelung

In einer Übergangszeit, die am 31.12.2006 endete, konnten auch bereits Selbstständige der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beitreten. Voraussetzung: Sie haben nach dem 1.1.2004 gegründet und haben zum Gründungszeitpunkt  Arbeitslosengeld bezogen oder hätten Arbeitslosengeldanspruch gehabt.

Geringer Beitrag - hoher Anspruch

Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist nicht das Arbeitseinkommen, sondern ein Viertel der Bezugsgröße, also des Durchschnittseinkommens. Da der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zum 1.1.2007 auf 4,2 Prozent gesenkt wurde, resultiert ein monatlicher Beitrag von unter 30 Euro monatlich.

Der resultierende Arbeitslosengeldanspruch richtet sich aber nicht nach der Höhe der Beiträge, sondern in der Regel nach der Qualifikation der Versicherten:

  • Arbeitslose mit einer Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhalten 1.042 bis 1.364 Euro (je nach Steuerklasse und Vorhandensein von Kindern),
  • Arbeitslose mit Fachschulabschluss und Meisterbrief erhalten 906 bis 1.200 Euro,
  • Arbeitslose mit abgeschlossener Ausbildung erhalten 765 bis 1.003 Euro und
  • Arbeitslose ohne Ausbildung erhalten 617 bis 767 Euro

Um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monatsbeiträge geleistet haben. Wenn Sie in dieser Zeit noch mindestens 150 Tage als Angestellter Beiträge bezahlt haben, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach Ihrem Einkommen als Angestellter.

Und wo ist der Haken?

Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung erfolgt auf freiwilliger Basis, Sie begründen damit aber ein Versicherungspflichtverhältnis. Die Mitgliedschaft kann nur beendet werden, indem Sie Ihre Selbstständigkeit aufgeben oder absichtlich mit ihren Beitragszahlungen drei Monate in Rückstand geraten. Möglicherweise werden die Beiträge zur "freiwilligen" Arbeitslosenversicherung schon bald deutlich erhöht und die Möglichkeit zum Austritt verschlossen werden.

Beitreten oder nicht?

Das hängt von Ihrem Restanspruch auf Arbeitslosengeld zum Zeitpunkt der Gründung ab und davon, wie Sie die Erfolgschancen Ihrer Selbstständigkeit einschätzen.

Wenn Sie zum Gründungszeitpunkt nur noch einen geringen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben (bzw. dieser durch den Bezug des Gründungszuschusses "aufgebraucht" wird) und Sie das Risiko eines Scheiterns sehen, dann sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, durch freiwillige Beitragszahlungen einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I aufzubauen.

Wenn Sie dagegen noch längere Zeit ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld reaktivieren können und wenn Sie die Gefahr eines Scheiterns (bzw. einer längeren Arbeitslosigkeit in diesem Fall) für gering halten - dann sollten Sie sich eher nicht in die freiwillige Arbeitslosenversicherung begeben, da die Beitragsentwicklung nicht vorhersehbar ist.

Lesen Sie auch unsere laufende Berichterstattung zu diesem Thema.

Ihr Berater

Persönliche Beratung kompetent & auf den Punkt

Unsere Experten helfen Ihnen weiter

Liste unserer Berater

Fachkundige Stelle

Wir erstellen für Sie die fachkundige Stellung- nahme - bundesweit.
Mehr...

Gründungszuschuss-Workshop

Schneller und sicherer zum Zuschuss

  Mehr...

Rechner

Wie hoch ist Ihr Gründungszuschuss?
Jetzt ausrechnen