Blog: News & Tipps

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Arbeitslosenversicherung fuer Selbststaendige - Beitritt gut ueberdenken!


(ueberbrueckungsgeld.de) Seit 1. Februar 2006 können sich Gründer und Selbstständige gegen Arbeitslosigkeit versichern. Mit geringen Beiträgen können Sie hohe Leistungsansprüche erwerben, insbesondere als Akademiker. Wo ist der Haken?

a. Freiwillig in die Pflichtmitgliedschaft: Schlecht, wenn die Beiträge steigen.

 

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Selbstständigen sind unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Berechnungsgrundlage sind 25 Prozent der "monatlichen Bezugsgröße" (2.450 Euro im Westen, 2.065 Euro im Osten). Bei 6,5 Prozent Beitragssatz resultiert daraus ein Monatsbeitrag von 40 bzw. 34 Euro. Wenn der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wie geplant zum 1.1.2007 auf 4,5 Prozent gesenkt werden sollte, würde sich der Beitrag sogar weiter reduzieren, auf unter 30 Euro.

Der Clou: Der resultierende Arbeitslosengeldanspruch richtet sich nicht nach den bezahlten Beiträgen, sondern in der Regel nach der Qualifikation des Versicherten:

- Arbeitslose mit Hochschul oder Fachhochschulausbildung erhalten 1042 bis 1.364 Euro (je nach Steuerklasse/Vorhandensein von Kindern)

- Arbeitslose mit Fachschulabschluss oder Meister 906 bis 1.200 Euro

- Arbeitslose mit abgeschlossener Ausbildung 763 bis 1.003 Euro und

- Arbeitslose ohne Ausbildung 617 bis 767 Euro.

(Ausnahme: Wenn Sie in den letzten 24 Monaten noch mindestens 150 Tage als Angestellter Beiträge eingezahlt haben, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach Ihrem Einkommen als Angestellter.)

Im günstigsten Fall beträgt das monatliche Arbeitslosengeld das 34-fache, im ungünstigsten Fall das 15-fache eines Monatsbeitrags. Normalerweise liegt das Verhältnis beim 6- bis 8-fachen. Selbstständige erhalten den Versicherungsschutz also zunächst außerordentlich günstig.

Mittelfristig kann die Rechnung aber nur aufgehen, wenn Selbstständige deutlich seltener arbeitslos werden als Angestellte. Da die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige freiwillig ist, werden sich bevorzugt Selbstständige versichern mit hohen Unsicherheiten bezüglich ihrer geschäftlichen Entwicklung. Und das bedeutet meines Erachtens, dass im Laufe der nächsten Jahre eine Beitragssteigerung auf das doppelte bis fünffache der jetzigen Höhe durchaus plausibel ist.

Zur Orientierung: Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung dient die "monatliche Bezugsgröße" als Berechnungsgrundlage für die Beiträge. Allerdings werden hier nicht 25%, sondern 50% (bei der Ich-AG) bzw. 75% der Bezugsgröße (bei allen anderen Selbstständigen) als Berechnungsgrundlage herangezogen. Außerdem stellt der so errechnete Wert die Untergrenze des ansonsten einkommensabhängigen Beitrags dar, die obere Bemessungsgrenze liegt bei knapp 200% der Bezugsgröße. Sollten also mehr Leistungen in Anspruch genommen werden als durch die niedrigen Beiträge abgedeckt, ist schon klar, wie die Beitragserhöhungen "einkommensgerecht" organisiert werden könnten.

 

Nun ist der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung zwar freiwillig, begründet wird damit aber ein Versicherungspflichtverhältnis. Die Beitragszahlungen können nur beendet werden indem der Selbstständige seine Selbstständigkeit beendet oder absichtlich mit seinen Beitragszahlungen mindestens drei Monate in Verzug gerät.

Wer als Selbstständiger relativ etabliert ist und die Versicherung nur für den Notfall abschließt (so wie es die eigentliche Intention des Versicherungsangebots ist), risikiert in ein Versicherungspflichtverhältnis zu geraten, dessen Beiträge durch den Gesetzgeber – ähnlich wie bei anderen Zweigen der Sozialversicherung – im Laufe der Zeit immer weiter angehoben werden.

b. Was, wenn Sie sich mit Hilfe von Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Einstiegsgeld selbstständig gemacht haben…?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist als Ausgleich gedacht für eine Verschlechterung an anderer Stelle. Bisher profitierten Selbstständige nämlich von einer großzügigen Rahmenfrist. Es genügte innerhalb der letzten fünf Jahre zwölf Beitragsmonate nachzuweisen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Seit 1. Februar beträgt die Rahmenfrist nur noch 24 Monate. Bei einem Scheitern fallen Selbstständige also nicht wie bisher spätestens nach vier Jahren, sondern schon nach zwölf Monaten aus dem Versicherungsschutz.

Allerdings gilt für Ich-AG- und Überbrückungsgeldgründer eine Ausnahme, sofern die Gründung nicht nahtlos ans Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist: Wer vor der Gründung Arbeitslosengeld bezogen hat – und sei es nur einen Tag – der behält den bei der Gründung noch bestehenden Restanspruch und kann diesen bis zu vier Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit reaktivieren. Erst dann verjährt dieser Restanspruch.

Durch die Zahlung freiwilliger Arbeitslosenversicherungsbeiträge entsteht deshalb bei geförderten Gründungen erst vier Jahre nach Beginn der zugrunde liegenden Arbeitslosigkeit ein Vorteil.

Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zunächst bis 31.12.2010 befristet ist dann entschieden wird, ob die Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus angeboten werden soll.

 

c. Erhebliches Missbrauchspotential: Wer von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung profitieren wird

Wenn geförderte Gründer und etablierte Selbstständige nur mit Einschränkungen von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung profitieren, wer profitiert dann? – Die folgenden Szenarien zeigen erhebliche Missbrauchsgefahren:

- Selbstständige, deren Geschäft schlecht geht, können mit geringen Beiträgen einen Leistungsanspruch erwerben und dann Arbeitslosengeld I beziehen. Bereits nach zwölf Beitragsmonaten (dies entspricht weniger als 500 Euro bezahlter Beiträge) besteht Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld I (in Höhe des bis zu 34-fachen der Beiträge). Aus dem Arbeitslosengeld I-Bezug heraus kann zudem Überbrückungsgeld oder ein vergleichbarer künftiger Existenzgründungszuschuss beantragt werden

- Ähnliche Überlegungen werden auch Selbstständige anstellen, die aus Altersgründen in den nächsten Jahren ihr Geschäft aufgeben wollen. Sie können sich jetzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufbauen und die Zeit bis zur Rente durch ein oder zwei Jahre Arbeitslosengeld I-Bezug aufbessern.

- Eine beträchtliche Zahl von Selbstständigen mit marginalem Gewinneinkommen werden zwischen Selbstständigkeit und Arbeitslosengeld-Bezug hin- und herwechseln und dabei ihr Gesamteinkommen aus Gewinn- und Transfereinkommen maximieren. Ähnliche Formen des Mißbrauchs gab es schon in der Vergangenheit, sie werden durch die Neuregelung deutlich vereinfacht.

Das Mißverhältnis zwischen Beitragssätzen und Leistungen lädt in besonderem Maße zum Mißbrauch ein und wird meiner Meinung nach zu einem schnellen Anstieg der in Anspruch genommenen Leistungen und somit der Beiträge führen.

d. Nutzen Sie die Übergangsfrist bis Ende 2006

[Nachträglich korrigiert:] Wenn Sie am 1.2. oder später gründen, müssen Sie innerhalb von vier Wochen über die Weiterversicherung entscheiden. Wenn Sie zum 1.2. bereits selbstständig waren und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie für die Entscheidung, sich freiwillig pflichtzuversichern, noch bis zum Jahresende Zeit. Sofern Sie nicht darauf angewiesen sind, in Hinblick auf eine befürchtete Arbeitslosigkeit schon jetzt Beitragsmonate anzusammeln, sollten Sie diese Übergangsfrist ausschöpfen. Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn sie noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld verfügen.

 

Ab dem 1.1.2007 ist eine freiwillige Weiterversicherung dann nur noch im unmittelbaren Anschluss (nicht mehr als ein Monat Unterbrechung!) an die der Gründung vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. den Arbeitslosengeld I-Bezug möglich.

Aber schon während der Übergangszeit gilt: Nur wer bei Beginn der Selbständigkeit unmittelbar nach einer sozialversicherungspflichtigen Beitragszeit oder nach einem Arbeitslosengeldbezug gegründet hat, kann sich freiwillig weiterversichern. Auszeiten sind nicht vorgesehen – auch wenn diese Auszeit viele Jahre zurückliegt oder durch eine Sperrzeit erzwungen wurde. Dazu zwei Beispiele:

- Die Gründung erfolgte bereits am 1.10.1998. In den 24 Monaten zuvor war der Antragsteller mehr als 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt (oder bezog Arbeitslosengeld). Wichtig: Beschäftigung bzw. Arbeitslosengeldbezug dürfen nicht vor dem 1.9.1998 geendet haben, ansonsten besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung nicht.

- Der Gründer wird am 1.3.2006 arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Im August 2006 erhält er eine Sperrzeit. Am 1.10. macht er sich selbstständig: Da mehr als ein Monat zwischen Arbeitslosengeldbezug und Gründung liegt, kann er sich nicht freiwillig weiterversichern.

Die Beispiele zeigen, wie spitzfindig es bei der Beurteilung zugeht, ob eine Weiterversicherung möglich ist. Manche Selbstständige dürfen aus willkürlich erscheinenden Gründen nicht in die Versicherung. Anderen öffnen sich attraktive Gestaltungsmöglichkeiten mit Mißbrauchscharakter. Wer Spaß an Denksportaufgaben hat, wird die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige lieben. Für alle anderen stellt sich die schwierige Frage, ob der vermeintlich günstige Versicherungsschutz nicht schnell zum Bumerang wird. Ich bin gespannt auf die weitere Diskussion zu diesem Thema.

Alle Angaben ohne Gewähr - Lesen Sie auch die weiteren Quellen:

www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a-07/importierter_inhalt/pdf/Hinweisblatt.pdf

www.sueddeutsche.de/jobkarriere/erfolggeld/artikel/33/67965/print.html

www.wdr.de/themen/wirtschaft/jobs_und_mehr/selbstaendig/arbeitslosenversicherung/freiwillige_arbeitslosenversicherung.jhtml

Verfasst von Andreas Lutz am 07.02.2006 11:09
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=166&showblog=2095

Kommentare

Guten Tag Dr. Lutz,
ich habe auch eine dringende Frage.
Ich habe mich nach 12 Monatiger Arbeitslosigkeit im April 2010 mit Gründerzuschuß selbstständig gemacht,und auch direkt die freiwillige Arbeitslosenversicherung bezahlt. Nun sieht es so aus das ich meine Selbstständigkeit aufgeben werden muß und eigendlich kein Restanspruch auf ALG1 habe.
Da ich jetzt aber bis zur Beendigung meiner Selbstständigkeit im Februar 2011 bereits für 9 bzw.11 Monate (fals die Versicherung nicht Ende 2010 ausläuft)bezahlt habe, steht mir dann wieder Arbeitslosengeld zu? und wie lange und in welcher Höhe? oder rutsche ich dann doch direkt in Arbeitslosengeld2 rein.

Mit besten Dank in Vorraus für ihre Antwort.
N.Neumann

Verfasst von N.Neumann am 05.11.2010 22:41


Sehr geehrter Herr Lutz,

ich bin seit 2008/April selbstständig, ich habe alle Bezüge erhalten (Gründungszuschuss etc.), vorher habe ich 4 Monate ALG I bekommen und auch ab dem ersten Monat 2008 in die freiwillige Arbeitslosenvers. eingezahlt. Wenn ich mich jetzt im April aufgrund familiärer Probleme arbeitslos melde, habe ich dann einen Anspruch auf ALG I oder nicht?

Vielen Dank für eine Antwort

Verfasst von NG am 29.03.2010 09:44


hallo, ich hab da auch mal ne frage : ich möchte mich in 2009 selbständig als physiotherapeut in eigener praxis machen. bis dahin bin ich in anstellung müsste also selbst kündigen. habe ich auch einen anspruch auf förderung und wenn ja welchen??? ganz herzlichen dank für ihre antwort

Verfasst von steve am 02.08.2008 17:14


Guten Tag.

ich habe da auch ein Frage
Ich habe am 8.11.07 eine sebstständigkeit mit Gründungszuschuss gegonnen.
Leider bleiben mir nach 8 Monaten selbstständigkeit die Aufträge aus und mein Gründungszuschuss läuft diesen Monat aus.
Da ich keine Schulden machen will, beeende ich jetzt meine Selbstständigkeit.
Ich habe seit dem 8.11.07 in die Freiwillige Weiterversicherung eingezahlt, das sind jetzt 8 Monatsbeiträge, leider keine 12 monate !
Was resultiert daraus ?
Ich kann leider nirgends was finden, wenn die Beiträge weniger als 12 monate sind !
Im Heft steht nur was von §9 Ersttung nach §§ 26 bis 28 SGB IV

Was ist damit gemeint ?

vielen dank im voraus.

Verfasst von Pierre am 18.07.2008 14:14


bin 55 jahre habe einen restanspruch alg1 von 33 tagen ab dem 1.3.08 war 2007 1.5 jahre krank habe ich anspruch auf alg1 verlängerung?

Verfasst von hradek am 13.03.2008 21:22


Guten Tag Herr Dr. Lutz,

ich binseit 1984 selbständig und beziehe im Moment krankheitsbedingt ALGII. Kann ich die freiwillige Arbeitlosenversicherung abschließen?

Ich bedanke mich für eine kurze Antwort.


Mit freundlichem Gruß

Ute Beuter

Verfasst von Ute Beuter am 26.02.2008 09:05


Hallo Herr Dr. Lutz,
in der Aufmacherseite zum Thema freiwillige Arbeitslosenversicherung steht "Die Mitgliedschaft kann nur beendet werden, indem Sie Ihre Selbständigkeit aufgeben oder absichtlich mit ihren Beitragszahlungen drei Monate in Rückstand geraten." Diese Info kann ich nur hier finden, weiß also nicht, woher sie stammt.

Meine Frage: wenn ich 12 (oder mehr) Monate eingezahlt habe und auf Grund einer starken Erhöhung der Beiträge beschließe, durch Aussetzen der Zahlungen aus der Versicherung auszuscheiden -- verliere ich dann auch den erworbenen Anspruch?

mfg,
Judith O.

Verfasst von Jola am 18.09.2007 08:08


Guten Tag Herr Dr. Lutz,
vielleicht können Sie mir kurz bei meiner Frage weiterhelfen:<br />&nbsp;
Ich habe eine Sperrzeit von 3 Monaten und muss aus bestimmten Gründen bereits im 3. Monat meiner Sperrzeit den Antrag auf GZ stellen. Ich habe also während meiner Sperrzeit noch kein AL-Geld erhalten. Ist es mir trotzdem möglich, mich nach meiner Gründung freiwillig AL zu versichern?
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Stephan N.

Verfasst von Stephan am 24.07.2007 18:13

Antwort:

Nein, aufgrund der Detailregelungen im Gesetz ist bei Gründung während der Sperrzeit ein freiwilliger Beitritt in die Arbeitslosenversicherung für Selbständige nur möglich

a. im ersten Monat der Sperrzeit, weil die versicherungspflichtige Anstellung dann weniger als ein Monat zurückliegt.

b. nach Ablauf der Sperrzeit, weil dann der ALG1-Bezug weniger als ein Moant zurückliegt.

Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr


Sehr geehrter Herr Dr. Lutz,
ich (56) bin seit Anfang August selbstständig mit Überbrückungsgeld. Davor war ich kurz arbeitslos und habe einen ALGI- Restanspruch von ca. 24 Monaten. Die freiwillige ALV-Versicherung habe ich abgeschlossen, um für den Fall des Scheiterns meinen ALGI-Anspruch zu verlängern. Oder ist das gar nicht möglich, weil ich ja mit 24 Monaten schon die Anspruchs-Höchstdauer (noch nach den alten Regeln) habe? Wenn doch, würde sich die Höhe des ALG dann nach den Qualifikationsregeln oder nach der Höhe meiner schon bestehenden Ansprüche richten?
mfg
Gerd F.

Verfasst von Gerd F. am 15.10.2006 16:13


Guten Tag Herr Dr Lutz,
ich habe mich am 02.01.06 selbständig gemacht mit Überbrückungsgeld. Ab 17. 02. 06 bin ich freiwillig arbeitslosenversichert. (Auf dem Arbeitsamt hat natürlich keiner was von der freiwilligen Versicherung verraten, das hatte ich per Zufall im Internet entdeckt)
Von meinem alten Arbeitslosengeldanspruch sind noch 30 Tage übrig. Von Juni bis Okt 05 habe ich pflichtversichert gearbeitet. Nun habe ich 8 Monate freiwillige Versicherung.
Meine Frage: Muß ich 12 Monate freiwillig versichert sein, oder reichen auch 8 Monate Freiwillige Versicherung plus die 4 Monate Pflichtversicherung, um wenigstens ein halbes Jahr Anspruch zu bekommen?
Mein Problem ist, daß ich ab November keinen Auftrag mehr habe und mir die Krankenversicherung nicht mehr leisten kann.
Viele Grüße,
Silke

Verfasst von Silke Osman am 08.10.2006 11:15


Guten Tag, Herr Dr. Lutz!
Seit längerem überlege ich mir, ob ich als Freiberuflerin eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließe. In diesem Zusammenhang hatte ich an die Arbeitsagentur folgende Fragen gerichtet:
"Erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes ausschließlich nach Ausbildungsabschlüssen oder auch auf Basis nachgewiesener Berufspraxis und Weiterqualifikation?
Wenn sich die Einstufung NICHT an der formellen Berufsausbildung, sondern an den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten orientiert: Nach welchen Kriterien wird die Einstufung konkret vorgenommen?"
Die Antwort war folgende:
"Den Ausgangspunkt für die Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts bildet die Bestimmung der Beschäftigung, auf die sich die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken haben. Beschäftigung in diesem Sinne ist die in nennenswertem Umfang vorhandene, nach Lebensalter, Leistungsfähigkeit, Eignung, Neigung und persönlichen Verhältnissen realistisch maßgebende Beschäftigung, auf die die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu richten sind."
In meinen Augen ist dies ein Widerspruch zu dem, was in den Merkblättern der Arbeitsagentur steht, da hier von eventuellen KÜNFTIGEN Tätigkeiten die Rede ist und nicht von erworbenen Ansprüchen. Wie sehen Sie das bzw. können Sie mir dazu weitere Hinweise zukommen lassen? Vielen Dank im voraus für Ihre Unterstützung!
Mit freundlichen Grüßen,
Christine Brand

Verfasst von Christine Brand am 23.09.2006 15:46


Hallo Herr Lutz,
habe meinen ALG I Anspruch mit Ende Sept. aufgebraucht. Mache mich ab 1.10. selbständig und werde dafür Ü-Geld beantragen (muß nur noch den Antrag abgeben...). Denke, es lohnt sich, für den Notfall die Versicherung abzuschließen, um wieder Anspruch aufzubauen. Was denken Sie?
Danke und Gruß,
N. Neu

Verfasst von N. Neu am 07.09.2006 09:34


Frage:
Die Summe des Arbeitslosengeldes richtet sich ja
nach Bildungsstand.
Ist ein Fachschulabschluss gleich zu setzen mit
einer abgeschlossenen Fachoberschule in
Richtung Wirtschaft oder Technik (Fachabitur)?

Verfasst von Michael Behma am 04.09.2006 16:40


Sehr geehrter Herr Lutz,
ich frage mich, ob die fr. Alo-versicherung für mich sinnvoll ist. Gearbeitet von 02/2002 bis 06/2005, 6,5 Mo Alo I, dann Gründung ab 15.01.2006, Überbrückungsgeld bis 15.07.2006. Also noch 5,5 Monate Anspruch auf Alo I. Aber wann verfallen diese ? Gilt die Frist von 4 Jahren Verjährung oder rechnet sich das anders ? Es geht darum, was ich mache, wenn es schief geht.
Danke
Marlies K.

Verfasst von Kahns, Marlies am 16.08.2006 14:20


Hallo Herr Dr. Lutz,
ich hoffe meine Anfragen sind nicht allzu umfangreich.
1. Beginnt das Versicherungsverhältnis (der freiwilligen Arbeitslosenversicherung) generell erst mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Arbeitsagentur?
Wenn dem so ist, ist folgender Passus in § 28 SGB III ?Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, FRÜHESTENS JEDOCH MIT DEM TAG, AN DEM ERRSTMALS DIE NACH ABBSATZ 1 SATZ 1 GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND? völlig überflüssig.
Da ich, wie wohl die allermeisten auch, von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung erst aus den Medien erfuhr, erfolgte der Antrag am 02. Mai dieses Jahres entsprechend ungefähr 3 Wochen nach Gründung meiner ?Ich-AG?, die freiwillige Weiterversicherung sollte aber mit dem Start meiner Selbständigkeit beginnen wie im Antrag angegeben. Der Antrag wurde zwar bewilligt, aber erst ab Eingangsdatum. Mein Widerspruch diesbezüglich wurde abgelehnt.
2. Mein Restanspruch auf ALG I beträgt einen Tag, d. h. der letzte Tag der Bezugsberechtigung war der Tag meiner Unternehmensgründung. Falle ich nun auch in diese 4jährige Frist falls der Versicherungsfall eintritt, da ich noch einen Restanspruch von einem Tag habe.
3. Falls die Arbeitsagentur aus welchen Gründen auch immer das zweite Jahr der Förderung nicht bewilligt, erlischt dann auch das Recht auf freiwillige Weiterversicherung trotz Weiterbestehens meiner Unternehmensgründung?
Ich bedanke mich schon einmal recht herzlich für diese Seite und Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan G.

Verfasst von Stefan G. am 15.07.2006 15:15


Sehr geehrter Herr Lutz
Ich habe noch einen ALG I Restanspruch von 4 Monaten. Kann ich diesen Restanspruch durch die freiwillige Arbeitslosenversicherung erhöhen? Und: gibt es eine Mindestversicherungszeit um den Anspruch auf mindesten 6 Monate ALG I zu begründen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!

Verfasst von Ina Müller am 08.07.2006 00:40


Guten Tag Her Dr. Lutz,
ich bin seit 2001 im einzelhandel selbstständig.
lohnt es sich für mich, die freiwillige versicherung abzuschließen, wenn ich in vielleicht 2 jahren mein geschäft, auf grund der schwindenden kaufkraft, schließen muß?
Sven Hermann

Verfasst von Sven Hermann am 26.06.2006 16:14

Antwort:

Ja, die freiwillige Arbeitslosenversicherung wäre interessant für Sie gewesen, allerdings hat man nachträglich überraschend Gründungen vor 1.1.2004 wieder ausgenommen.

Siehe www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/06/eilmeldung_frei.shtml

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


hallo ich habe da auch mal ne frage zum thema arbeitslosenversicherung.
Ich bin 42 jahre und mein gewerbe läuft seit 9.05.02.eröffnet habe ich aber erst am 31.01.2003.
werden da 3. oder 4 jahre zu grunde gelegt ?
könnte ich auch in so eine versicherung einzahlen ? irgendwo sehe ich das als beruhigungspille. denn man weiss ja heute wirklich nicht mehr, was auf einen in zukunft zukommt.
aber eins ist doch klar: wer geht schon gerne als selbstständiger, freiwillig in die arbeitslosigkeit zurück?
Vielen dank für die beantwortung meiner Frage. Viele Grüsse

Verfasst von völske am 26.06.2006 14:08


Hallo Herr Dr. Lutz,
ich hoffe meine Anfragen sind nicht allzu umfangreich.
1. Beginnt das Versicherungsverhältnis (der freiwilligen Arbeitslosenversicherung) GENERELL erst mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Arbeitsagentur?
Wenn dem so ist, ist folgender Zusatz in § 28 SGB III ?Das Versicherungsverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags..., frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind ? völlig überflüssig.
Da ich, wie wohl die allermeisten auch, von der Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung erst aus den Medien erfuhr, erfolgte der Antrag am 02. Mai dieses Jahres entsprechend ungefähr 3 Wochen nach Gründung meiner ?Ich-AG?, die freiwillige Weiterversicherung sollte aber mit dem Start meiner Selbständigkeit beginnen wie im Antrag angegeben. Der Antrag wurde zwar bewilligt, aber erst ab Eingangsdatum. Mein Widerspruch diesbezüglich wurde abgelehnt.
2. Mein Restanspruch auf ALG I beträgt einen Tag, d. h. der letzte Tag der Bezugsberechtigung war der Tag meiner Unternehmensgründung. Falle ich nun auch in diese 4jährige Frist falls der Versicherungsfall eintritt, da ich noch einen Restanspruch von einem Tag habe.
3. Falls die Arbeitsagentur aus welchen Gründen auch immer das zweite Jahr der Förderung nicht bewilligt, erlischt dann auch das Recht auf freiwillige Weiterversicherung trotz Weiterbestehens meiner Unternehmensgründung?
Ich bedanke mich schon einmal recht herzlich für diese ausgezeichnete Seite und Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan G

Verfasst von Stefan G. am 24.06.2006 16:44


Guten Tag Dr. Lutz,
ich bin 58 Jahre alt und seit über 10 Jahren selbständig. Bis jetzt keine freiwillige Arbeitslosenversicherung abgeschlossen /wußte nichts davon/ . Darf ich mich ab Juli 2006 versichern lassen. Wann würde ich Anspruch auf Arbeitslosengeld bekommen?
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.
Viele Grüße
Komorek Z.

Verfasst von Komorek am 23.06.2006 13:41

Antwort:

Sie sind leider zu spät dran: Siehe www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/freiwillige_arbeitslosenversicherung/index.shtml

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Guten Tag Dr. Lutz,
ich bin 55 Jahre alt und möchte mich selbständig machen. Habe noch Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld. Jetzt bin ich unsicher, soll ich noch nach der alten Regelung in die Selbständigkeit (nicht Ich AG) oder noch warten und das neue Überbrückungsgelt in Anspruch nehmen. Lohnt sich für mich die Arbeislosenversicherung. Ich gehe davon aus, dass ich in 5-6 Jahren kaum noch Aufträge bekomme.
Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im voraus.
Viele Grüße
Silvia O.

Verfasst von Silvia Opitz am 02.06.2006 00:38

Antwort:

Abhängig von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruchs würde ich Ich-AG oder überbrückungsgeld beantragen, weil Sie so Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld bewahren. Eine zuästzliche freiwillige Arbeitslosenversicherung könnte Sinn machen, man müsste die zeitliche Planung aber genau durchrechnen. Schauen Sie in mein Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit einer fachkundigen Stelle (vgl. www.ueberbrueckungsgeld.de/fachkundige_Stellen).

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Guten Tag Herr Dr.Lutz,
ich habe mich zum 01.04.06 selbständig gemacht und
erhalte Überbrückungsgeld. Im März 2006 war ich Arbeitslos.Da mein Arbeitslosengeld sehr gering ist,
wollte ich Sie fragen, wenn meine Selbständigkeit scheitert ich durch Abschluß einer
freiwilligen Arbeitslosenversicherung mein Arbeitslosengeld erhöhen kann.
Für Ihre Bemühungen im Voraus recht herzlich dankend,
MfG
Volker M.

Verfasst von Volker M. am 31.05.2006 00:01

Antwort:

Wenn Sie als Selbständiger ein Jahr Beiträge bezahlen entsteht ein neuer Anspruch, nach ca. 18 Monaten (vgl. genaue Formulierung im Text oben) wird dieser nicht nach Beitragshöhe, sondern zugrundeliegender Qualifikation bemessen. Insofern könnte ein freiwilliger Eintritt in die Pflichtversicherung in Ihrem Fall Sinn machen. Die wichtigsten Nachteile haben wir oben beschrieben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Guten Tag Herr Dr. Lutz,
ich habe mich zum 15.04.06 mit dem Überbrückungsgeld selbstständig gemacht. Zum 01.04.06 hatte ich mich Arbeitslos gemeldet. Zuvor war ich 3 Jahre durchgehend beschäftigt.
Was passiert, wenn ich mit meiner Selbstständigkeit scheitere ? Besteht dann noch ein Anspruch auf mein Restarbeitslosengeld ? Lohnt sich für mich eine private Versicherung ?
Ich bin sehr verwirrt, ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Antwort.
Beste Grüße
Z. Sen

Verfasst von Z. Sen am 23.05.2006 10:36

Antwort:

Dann sind Sie nicht alleine - Die Regelungen sind auch kompliziert und in Ihren Auswirkunge schwer zu durchschauen.

Von dem was Sie schildern, haben Sie wahrscheinlich 12 Monate Arbeitslosengeld-I-Anspruch, von dem 11,5 Monate ungenutzt sind. Diese können Sie (wenn vorher keine Gesetzesänderung kommt) "reaktivieren" bis Anfang April 2010.

Wenn Sie danach die Selbständigkeit beenden, hätten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I mehr. Bis dahin sollten Sie aber wissen, ob Ihre Selbständigkeit "fliegt" oder nicht.

Ich persönlich würde bei so langem Restanspruch und angesichts der Nachteile der "freiwilligen" Arbeitslosenversicherung nicht Mitglied werden, kann Ihnen aber Ihre Entscheidung natürlich nicht abnehmen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Guten Morgen,
kurzes Szenario : zum 02.01.06 selbstständig gemacht, wird durch überbrückungsgeld gefördert...
läuft sehr gut an, die versicherung wäre also auch nur eine "versicherung" im eigentlichen sinne.
habe noch 3 monate algI-anspruch, war bis zum tag der gründung ca. 3monate arbeitslos, davor ca. 6 monate angestellt.
so wie ich das alles verstanden habe, lohnt es sich für mich nicht wirklich, oder ?
falls man jetzt in die freiwillige eintreten würde und im herbst nächsten jahres keine aufträge hätte, würde dann nach dem restanspruch sofort die freiw. versicherung greifen ?
mfg

Verfasst von Troubadix am 23.05.2006 07:19

Antwort:

Das ist schon eher ein Grenzfall, die "freiwillige" Versicherung könnte sich bei Ihnen lohnen - hängt immer von Ihrer persönlichen Einschätzung des Risikos einer erneuten Arbeitslosigkeit ab. Wenn Sie bei einem Scheitern mindestens 12 "freiwillige" Monatsbeiträge eingezahlt haben, müsste ein neuer Anspruch entstanden sein. Beachten Sie das oben im Text gesagte, ab wann die höheren qualifikationsabhängigen ALG1-Sätze gelten (Faustregel: ab ca. 1,5 Jahre nach Gründung).

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Guten Tag Herr Dr. Lutz,
ich habe mich ab 1.01.1998 selbstständig gemacht und war vorher 12 Jahre fest angestellt. Wenn ich nun die Versicherung abschließe, zahle ich die Beiträge nach oder erst ab dem Beitritt? Wenn ich Nachzahle, habe ich dann sofort oder aber nach 12 Monaten Anspruch?
Mit freundlichen Grüßen
Joachim May

Verfasst von J. May am 22.05.2006 20:11

Antwort:

Sie zahlen die Beiträge erst am dem Beitritt. Nachdem Sie 12 Monate eingezahlt haben (also frühestens einen Jahr nach Beitritt), entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengld im Fall des Scheiterns der Selbständigkeit. Wenn Sie 24 Monate eingezahlt haben, entsteht ein Anspruch in Höhe von 12 Monaten.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Guten Tag,
ich habe mich im Januar 2005 direkt in Anschluss an 6 Jahre Angestelltenverhältnis selbstständig gemacht, ohne einen Tag arbeitslos gemeldet zu sein (keine Sperrfrist) und Überbrückungsgeld bezogen.
Die Agentur für Arbeit gab mir die Auskunft, dass ich noch Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, riet mir aber, die freiwillige Arbeitslosenversicherung abzuschließen.
Dann würde ich jetzt für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung Beiträge zahlen, obwohl eigentlich noch Versicherungsschutz aus dem Angestelltenverhältnis besteht?
Kann man den Beginn der freiwilligen Versicherung noch bis zum Ende des bestehenden Anspruchs schieben, oder muss ich die Versicherung bis Ende 2006 abschließen?
Beste Grüße
S. Freh

Verfasst von S. Freh am 18.04.2006 13:23


Guten Tag Dr. Lutz,
ich (38 Jahre alt) habe inzwischen viel über die freiwillige (Antrags-) Arbeitslosen-Versicherungspflicht gelesen, komme aber in meinem Fall nicht zu ganz zu Rande. Konkret heißt das:
Ich wurde mit Ablauf des 31.10.2002 arbeitslos. Gleichzeitig wurde eine Sperrfrist von 12 Wochen verfügt, da ich selbst gekündigt habe. Grund hierfür war ein über Jahre andauerndes Mobbing. Da ich dies jedoch dem Arb.Amt nicht fundiert darlegen konnte (Beweise von noch dort Beschäftigten konnte ich schwerlich erhoffen), blieb mein Widerspruch erfolglos. Da ich keinen sofortigen Anspruch auf AlG I hatte, erhielt ich für einen Monat Sozialhilfe (1.11.-30.11.2002).
Mit Beginn des 1.12.2002(Antrag am 27.11.2002 beim Arbeitsamt)-also bereits einen Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit)- machte ich mich selbständig. Ich erhielt antragsgemäß in der Folge auch für 6 Monate Überbrückungsgeld, dessen Auszahlung wegen der Sperrfrist dann für die Zeit vom 23.01.-22.07.2003)erfolgte.
Zwischen dem Ende meiner (mehrjährigen)versicherungspflichtigen Beschäftigung (bis zum Ablauf des 31.10.2002)und der Aufnahme meiner selbständigen Tätigkeit (1.12.2002) liegt m.E. nicht mehr als, sondern genau ein Monat, oder? Bin ich daher ebenfalls berechtigt, eine freiwillige AlG-Versicherung abzuschliessen?
Wann beginnt die 4-jährige Frist, innerhalb derer man sich, im Falle des immer eintretbaren Mißerfolges, wieder arbeitslos melden und zumindest den Rest des AlG I beziehen würde? Durch die verfügte Sperrfrist verkürzte sich ja z.B. meine Anspruchsdauer auf AlG I von 12 auf 9 Monate. Würde dies auch heute noch gelten, sollte ich ich binnen der 4 Jahre aufgeben müßte?
Wie verhält es sich bei Selbständigen, die noch während der o.a. 4 Jahre ihr Unternehmen aufgeben müssen, aber schon in die neue freiwillige Arbl.Versicherung eingetreten sind? Behalten Sie diesen, wenn auch während der Arbeitslosigkeit ruhenden, Status bei?
Ich finde die neue Möglichkeit, sich derart freiwillig zu versichern, grundsätzlich für sehr gut als auch schon längst fällig. Allerdings halte ich (wie viele andere ja auch) das Mißbrauchspotenzial für sehr hoch. Trittbrettfahrer, die mal selbständig, mal arbeitslos, mal wieder Existenzgründer sind, werden wohl leider an der Tagesordnung sein, um einen möglichst hohen Betrag an den sog. Transferleistungen abzufassen.
Das Haushaltsloch, das der Miß- aber auch der normale Gebrauch verursachen werden, wird nicht unerheblich sein, weshalb die Regelung wohl zunächst ja auch bis 2010 begrenzt wurde...
Vielen Dank für Ihre Hilfe und die Fragen der anderen Leser, die einem sehr oft weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
I. Brühning

Verfasst von I. Brühning am 28.03.2006 12:31

Antwort:

Von den Fallbeispielen, die ich gesehen habe, könnte der zeitliche Abstand zwischen Beschäftigungsende und Aufnahme der Selbständigkeit ein Tag zu lang sein. Bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1.12. müsste im unmittelbar vorausgegangenen Monat (1.11. bis 30.11.) das Versicherungsplichtverhältnis beendet worden sein. Aber vielleicht sind die Herren Sachbearbeiter ja gnädig bzw. berücksichtigen die Sperrzeit mit.

Die Vierjahresfrist nach der ein einmal erworbener ALG-Anspruch verjährt beginnt mit seiner Entstehung. In Ihrem Fall wäre er wohl am 1.11.03 entstanden und würde am 31.10.07 verjähren.

Welcher Anspruch gilt, wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen. Ich glaube, wenn Sie ein Jahr freiwillig eingezahlt haben, gilt ein neuer Anspruch. Aber da bin ich nicht der Experte. Bitte gegebenenfalls in der Agentur nachfragen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, Alle Angaben ohne Gewähr


Guten Tag Dr. Lutz
Ich bin 55 Jahre und habe seit 8 Jahre eine Handelsvertretung und bin auch 8 Jahren Privat-Krankenversichert. Wenn ich die freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließe und werde wirklich Arbeitslos ( was ich nicht hoffe ) bin ich dann mit der Arbeitslosenversicherung bei einer Arbeitslosigkeit auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung wieder versichert?
Die hohen Beiträge der Privaten Krankenversicherung könnte ich dann nicht mehr bezahlen.
Oder gilt weiter das Gesetz daß man als Privatkrankenversicherter mit 55 Jahre nicht mehr in die Gesetzliche Krankenkasse eintreten kann?
M. F. G.
C. Ramos

Verfasst von C. Ramos am 10.03.2006 21:15

Antwort:

Es verhält sich m.W. so wie wenn Sie "ganz normal" arbeitslos werden. Nach fünf Jahren in der privaten Versicherung können Sie sich auch während der Arbeitslosigkeit privat weiterversichern. Wenn Sie als über 55-jähriger nicht in die gesetzliche Krankenverischerung zurückkönnen, dann dürfte dies auch für den Arbeitslosengeldbezug gelten.


Guten Tag Herr Dr Lutz,
ja, was ist , wenn man sich mit Hilfe von Überbrückungsgeld selbständig gemacht hat und die Selbständigkeit nicht den Erfolg bringt ... kann und sollte man die frewillige Arbeitslosenversichrung für Selbständige abschließen ?
Mfg Peter

Verfasst von Peter am 05.03.2006 17:58

Antwort:

Die Antwort ist nicht pauschal möglich, sondern hängt von Einzelfall ab. Wenn Ihre Selbständigkeit nicht so erfolgreich verläuft, dann spricht das natürlich eher FÜR eine Versicherung. Hängt aber auch davon ab, wie lange Sie noch Restanspruch hätten. Bitte nutzen Sie unser Diskussionsforum zu diesem Thema auf openBC.


So langsam wird das pervers. Bei allem guten Willen, aber gut gemeint ist manchmal das genaue Gegenteil von gut gemacht. Auch wenn ich die Angst vieler Selbständiger vor Einkommenslosigkeit gut verstehen kann, aus eigener Erfahrung.
Es gibt viele Anreize für Missbrauch des Sozialsystems, aber "Arbeitslosengeld für Selbständige", wird, so fürchte ich, wohl einer der schlimmsten Anreize ...

Verfasst von Hardy am 26.02.2006 13:17


Hallo Herr Dr. Lutz,
nach der Lektüre des Newsletter I Februar 2006 war ich begeistert von Ihrer detailreichen Hilfe und Info zur sog. ?freiw. Arbeitslosenversicherung?; vielen Dank für den professionellen Input.
Meine Versuche in 2005 Informationen bei den Agenten der BA zu bekommen wurden überhaupt nicht oder in blanker Unkenntnis beantwortet. Auf einen formlosen Antrag mit Einschreiben kam dann ein Antragsformular.
Zum Glück dann Ihre weitere Newsletter II Februar, dort schreiben Sie:
?Weiter schreibt Ver.di: "Nur in einem Ausnahmefall könnte der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung unnötige Kosten verursachen: Wer einen vorhandenen Anspruch auf Arbeitslosengeld schon einmal geltend gemacht hat, behält den Rest-Anspruch vier Jahre lang ? vom ersten Antrag auf Arbeitslosengeld gerechnet. Wer da nur eine vorübergehende Selbständigkeit plant (?) kann sich neue Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sparen." Von dieser Ausnahme sind allerdings sehr viele Gründer betroffen, die in den letzten Jahren mit Hilfe von Ich-AG oder Überbrückungsgeld gegründet haben.
Bei ihnen greift die Arbeitslosenversicherung erst dann, wenn der Rest-Anspruch nach vier Jahren verjährt ist.?
Ferner auf dem Ü-Geld.de Blog:
?Durch die Zahlung freiwilliger Arbeitslosenversicherungsbeiträge entsteht deshalb bei geförderten Gründungen erst vier Jahre nach Beginn der zugrunde liegenden Arbeitslosigkeit ein Vorteil.?
Ich bin entsetzt. Das sind wirklich Denksportaufgaben. Leider plane ich bis dato ein Unternehmen; nach meinem ALG-I ? Bezug, keine vorübergehende Selbständigkeit und nicht den Missbrauch!
Aber die Versicherung sollte den Fall abfedern, bei dem mein Produkt nicht dauerhaft am Markt greift. Dann kann die eine Selbständigkeit tatsächlich ?vorübergehend? dahingestellt sein (Illusion?).
Muss dann bei erneuter Beantragung von ALG-I, innerhalb von 4 Jahren nach Gründung, zuerst der Rest-Anspruch genutzt werden ? Ja ! Aber ...
Kann man dann aber gleich weiter neues ALG-I bezogen werden, das nach 12 neuen ?freiw.? Beitragsmonaten (in den verg. 24 Mo) als Anspruch erfüllt ist? Wie lange ? Wieder 12 Monate oder mit Altanspruch verrechnet?
Oder gibt?s es innerhalb der 4 Jahre, dann nach dem restlichen ALG-I nur noch den ALG-II ? Bezug ? weil dann erst in neuer (?freiw.? oder pflichtiger) Sozialversicherung Anspruch auf ALG-I erarbeitet werden kann.
Falls letzteres so wäre, ist die ?freiw.? Weiterversicherung nur für Gründer interessant die Ihren ALG-I Anspruch komplett aufgebraucht haben. Das ist dann nicht mehr der Ausnahmefall und geht gegen die bisherige Empfehlung sich bei Gründung einen Anspruch für später zu bewahren. Damit ist nicht nur die Übergangsfrist ein Witz; neue Empfehlungen können jetzt erst gegeben werden (ALG ausnützen !).
Hier werden wohl Regenschirme ausgeteilt, die Löcher haben und bei Regen oder am 31.12.2010 wieder eingesammelt werden, nach dem man 4 Jahre gutmütig den Missbrauch, womöglich mit steigenden Beiträgen unterstützt hat.
Es würde zwingen ALG dann zu beziehen, wenn man es nicht mehr braucht (vor Gründung) und nicht zu bekommen, wenn es notwendig ist (bei echtem Scheitern) die Lösung wäre nur der Missbrauch.
Das Ding ist dann nur für Schmarotzer und ein Unternehmer sollte sich dem Erfolg widmen und sich für diesen Behörden-Mist zu schade sein.

Verfasst von Eissler am 23.02.2006 17:36


Missbrauch der neuen Versicherung? Die Gefahr sehe ich genauso! Bin langjährige freie Journalistin und befürchte, dass die Versicherung zum Anlass genommen wird, mickrige Zeilenhonorare aufzubessern. Was ich bisher beim Amt nicht rauskriegen konnte: Wie ist Arbeitslosigkeit definiert (wenn ich mich nicht aktiv um Aufträge bemühe, bin ich schließlich in null komma nix "arbeitslos"!) und was passiert mit meinen gezahlten Beiträgen, wenn nach 2010 mit der Versicherung Schluss ist? Und komme ich tatsächlich aus der "Pflichtversicherung" raus, indem ich einfach die Beiträge stoppe, auch wenn ich sie locker aus der Portokasse bezahlen könnte?

Ich jedenfalls warte noch bis Ende 2006 mit dem "Eintritt",
Gruß
B. Grübler

Verfasst von Grübler, Beate am 14.02.2006 13:07


Ist diese Versicherung abzuschließen, wenn
vor Existenzgeündung Arbeitslosenhilfe
beantragt wurde.
Ich erhielt zunächst einen Ablehnungsbescheid.
Habe jetzt um Prüfung gebeten, da in der Zeitung
stand, daß Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe
Bezug möglich sein.

Verfasst von Behma, Michael am 13.02.2006 16:23

Kommentare schreiben





Bitte bestätigen Sie Ihre
Eingabe mit dem
angezeigten Code:

Fachkundige Stelle

Wir erstellen für Sie die fachkundige Stellung- nahme - bundesweit.
Mehr...

Basis-Workshop

Erfolgreich gründen mit Geld vom Staat

19.06.12 Berlin
25.05.12 Frankfurt
15.06.12 Hamburg
14.06.12 Leverkusen
23.05.12 München
13.07.12 Stuttgart
  Mehr...

Rechner

Wie hoch ist Ihr Gründungszuschuss?
Jetzt ausrechnen