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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Arbeitslosenversicherung fuer Selbststaendige - Beitritt gut ueberdenken!
(ueberbrueckungsgeld.de) Seit 1. Februar 2006 können sich Gründer und Selbstständige gegen Arbeitslosigkeit versichern. Mit geringen Beiträgen können Sie hohe Leistungsansprüche erwerben, insbesondere als Akademiker. Wo ist der Haken?
a. Freiwillig in die Pflichtmitgliedschaft: Schlecht, wenn die Beiträge steigen.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung der Selbstständigen sind unabhängig vom tatsächlichen Einkommen. Berechnungsgrundlage sind 25 Prozent der "monatlichen Bezugsgröße" (2.450 Euro im Westen, 2.065 Euro im Osten). Bei 6,5 Prozent Beitragssatz resultiert daraus ein Monatsbeitrag von 40 bzw. 34 Euro. Wenn der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wie geplant zum 1.1.2007 auf 4,5 Prozent gesenkt werden sollte, würde sich der Beitrag sogar weiter reduzieren, auf unter 30 Euro.
Der Clou: Der resultierende Arbeitslosengeldanspruch richtet sich nicht nach den bezahlten Beiträgen, sondern in der Regel nach der Qualifikation des Versicherten:
- Arbeitslose mit Hochschul oder Fachhochschulausbildung erhalten 1042 bis 1.364 Euro (je nach Steuerklasse/Vorhandensein von Kindern)
- Arbeitslose mit Fachschulabschluss oder Meister 906 bis 1.200 Euro
- Arbeitslose mit abgeschlossener Ausbildung 763 bis 1.003 Euro und
- Arbeitslose ohne Ausbildung 617 bis 767 Euro.
(Ausnahme: Wenn Sie in den letzten 24 Monaten noch mindestens 150 Tage als Angestellter Beiträge eingezahlt haben, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach Ihrem Einkommen als Angestellter.)
Im günstigsten Fall beträgt das monatliche Arbeitslosengeld das 34-fache, im ungünstigsten Fall das 15-fache eines Monatsbeitrags. Normalerweise liegt das Verhältnis beim 6- bis 8-fachen. Selbstständige erhalten den Versicherungsschutz also zunächst außerordentlich günstig.
Mittelfristig kann die Rechnung aber nur aufgehen, wenn Selbstständige deutlich seltener arbeitslos werden als Angestellte. Da die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige freiwillig ist, werden sich bevorzugt Selbstständige versichern mit hohen Unsicherheiten bezüglich ihrer geschäftlichen Entwicklung. Und das bedeutet meines Erachtens, dass im Laufe der nächsten Jahre eine Beitragssteigerung auf das doppelte bis fünffache der jetzigen Höhe durchaus plausibel ist.
Zur Orientierung: Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung dient die "monatliche Bezugsgröße" als Berechnungsgrundlage für die Beiträge. Allerdings werden hier nicht 25%, sondern 50% (bei der Ich-AG) bzw. 75% der Bezugsgröße (bei allen anderen Selbstständigen) als Berechnungsgrundlage herangezogen. Außerdem stellt der so errechnete Wert die Untergrenze des ansonsten einkommensabhängigen Beitrags dar, die obere Bemessungsgrenze liegt bei knapp 200% der Bezugsgröße. Sollten also mehr Leistungen in Anspruch genommen werden als durch die niedrigen Beiträge abgedeckt, ist schon klar, wie die Beitragserhöhungen "einkommensgerecht" organisiert werden könnten.
Nun ist der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung zwar freiwillig, begründet wird damit aber ein Versicherungspflichtverhältnis. Die Beitragszahlungen können nur beendet werden indem der Selbstständige seine Selbstständigkeit beendet oder absichtlich mit seinen Beitragszahlungen mindestens drei Monate in Verzug gerät.
Wer als Selbstständiger relativ etabliert ist und die Versicherung nur für den Notfall abschließt (so wie es die eigentliche Intention des Versicherungsangebots ist), risikiert in ein Versicherungspflichtverhältnis zu geraten, dessen Beiträge durch den Gesetzgeber – ähnlich wie bei anderen Zweigen der Sozialversicherung – im Laufe der Zeit immer weiter angehoben werden.
b. Was, wenn Sie sich mit Hilfe von Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Einstiegsgeld selbstständig gemacht haben…?
Die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist als Ausgleich gedacht für eine Verschlechterung an anderer Stelle. Bisher profitierten Selbstständige nämlich von einer großzügigen Rahmenfrist. Es genügte innerhalb der letzten fünf Jahre zwölf Beitragsmonate nachzuweisen, um Arbeitslosengeld zu beantragen. Seit 1. Februar beträgt die Rahmenfrist nur noch 24 Monate. Bei einem Scheitern fallen Selbstständige also nicht wie bisher spätestens nach vier Jahren, sondern schon nach zwölf Monaten aus dem Versicherungsschutz.
Allerdings gilt für Ich-AG- und Überbrückungsgeldgründer eine Ausnahme, sofern die Gründung nicht nahtlos ans Beschäftigungsverhältnis erfolgt ist: Wer vor der Gründung Arbeitslosengeld bezogen hat – und sei es nur einen Tag – der behält den bei der Gründung noch bestehenden Restanspruch und kann diesen bis zu vier Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit reaktivieren. Erst dann verjährt dieser Restanspruch.
Durch die Zahlung freiwilliger Arbeitslosenversicherungsbeiträge entsteht deshalb bei geförderten Gründungen erst vier Jahre nach Beginn der zugrunde liegenden Arbeitslosigkeit ein Vorteil.
Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gesetz über die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige zunächst bis 31.12.2010 befristet ist dann entschieden wird, ob die Versicherung über diesen Zeitpunkt hinaus angeboten werden soll.
c. Erhebliches Missbrauchspotential: Wer von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung profitieren wird
Wenn geförderte Gründer und etablierte Selbstständige nur mit Einschränkungen von der freiwilligen Arbeitslosenversicherung profitieren, wer profitiert dann? – Die folgenden Szenarien zeigen erhebliche Missbrauchsgefahren:
- Selbstständige, deren Geschäft schlecht geht, können mit geringen Beiträgen einen Leistungsanspruch erwerben und dann Arbeitslosengeld I beziehen. Bereits nach zwölf Beitragsmonaten (dies entspricht weniger als 500 Euro bezahlter Beiträge) besteht Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld I (in Höhe des bis zu 34-fachen der Beiträge). Aus dem Arbeitslosengeld I-Bezug heraus kann zudem Überbrückungsgeld oder ein vergleichbarer künftiger Existenzgründungszuschuss beantragt werden
- Ähnliche Überlegungen werden auch Selbstständige anstellen, die aus Altersgründen in den nächsten Jahren ihr Geschäft aufgeben wollen. Sie können sich jetzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld aufbauen und die Zeit bis zur Rente durch ein oder zwei Jahre Arbeitslosengeld I-Bezug aufbessern.
- Eine beträchtliche Zahl von Selbstständigen mit marginalem Gewinneinkommen werden zwischen Selbstständigkeit und Arbeitslosengeld-Bezug hin- und herwechseln und dabei ihr Gesamteinkommen aus Gewinn- und Transfereinkommen maximieren. Ähnliche Formen des Mißbrauchs gab es schon in der Vergangenheit, sie werden durch die Neuregelung deutlich vereinfacht.
Das Mißverhältnis zwischen Beitragssätzen und Leistungen lädt in besonderem Maße zum Mißbrauch ein und wird meiner Meinung nach zu einem schnellen Anstieg der in Anspruch genommenen Leistungen und somit der Beiträge führen.
d. Nutzen Sie die Übergangsfrist bis Ende 2006
[Nachträglich korrigiert:] Wenn Sie am 1.2. oder später gründen, müssen Sie innerhalb von vier Wochen über die Weiterversicherung entscheiden. Wenn Sie zum 1.2. bereits selbstständig waren und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie für die Entscheidung, sich freiwillig pflichtzuversichern, noch bis zum Jahresende Zeit. Sofern Sie nicht darauf angewiesen sind, in Hinblick auf eine befürchtete Arbeitslosigkeit schon jetzt Beitragsmonate anzusammeln, sollten Sie diese Übergangsfrist ausschöpfen. Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn sie noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld verfügen.
Ab dem 1.1.2007 ist eine freiwillige Weiterversicherung dann nur noch im unmittelbaren Anschluss (nicht mehr als ein Monat Unterbrechung!) an die der Gründung vorausgegangene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. den Arbeitslosengeld I-Bezug möglich.
Aber schon während der Übergangszeit gilt: Nur wer bei Beginn der Selbstständigkeit unmittelbar nach einer sozialversicherungspflichtigen Beitragszeit oder nach einem Arbeitslosengeldbezug gegründet hat, kann sich freiwillig weiterversichern. Auszeiten sind nicht vorgesehen – auch wenn diese Auszeit viele Jahre zurückliegt oder durch eine Sperrzeit erzwungen wurde. Dazu zwei Beispiele:
- Die Gründung erfolgte bereits am 1.10.1998. In den 24 Monaten zuvor war der Antragsteller mehr als 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt (oder bezog Arbeitslosengeld). Wichtig: Beschäftigung bzw. Arbeitslosengeldbezug dürfen nicht vor dem 1.9.1998 geendet haben, ansonsten besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung nicht.
- Der Gründer wird am 1.3.2006 arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Im August 2006 erhält er eine Sperrzeit. Am 1.10. macht er sich selbstständig: Da mehr als ein Monat zwischen Arbeitslosengeldbezug und Gründung liegt, kann er sich nicht freiwillig weiterversichern.
Die Beispiele zeigen, wie spitzfindig es bei der Beurteilung zugeht, ob eine Weiterversicherung möglich ist. Manche Selbstständige dürfen aus willkürlich erscheinenden Gründen nicht in die Versicherung. Anderen öffnen sich attraktive Gestaltungsmöglichkeiten mit Mißbrauchscharakter. Wer Spaß an Denksportaufgaben hat, wird die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige lieben. Für alle anderen stellt sich die schwierige Frage, ob der vermeintlich günstige Versicherungsschutz nicht schnell zum Bumerang wird. Ich bin gespannt auf die weitere Diskussion zu diesem Thema.
Alle Angaben ohne Gewähr - Lesen Sie auch die weiteren Quellen:
www.arbeitsagentur.de/content/de_DE/hauptstelle/a-07/importierter_inhalt/pdf/Hinweisblatt.pdf
www.sueddeutsche.de/jobkarriere/erfolggeld/artikel/33/67965/print.html
www.wdr.de/themen/wirtschaft/jobs_und_mehr/selbstaendig/arbeitslosenversicherung/freiwillige_arbeitslosenversicherung.jhtml
Kommentare
Antwort:
Nein, aufgrund der Detailregelungen im Gesetz ist bei Gründung während der Sperrzeit ein freiwilliger Beitritt in die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige nur möglich
a. im ersten Monat der Sperrzeit, weil die versicherungspflichtige Anstellung dann weniger als ein Monat zurückliegt.
b. nach Ablauf der Sperrzeit, weil dann der ALG1-Bezug weniger als ein Moant zurückliegt.
Beste Grüße
Andreas Lutz
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Frage:
Die Summe des Arbeitslosengeldes richtet sich ja
nach Bildungsstand.
Ist ein Fachschulabschluss gleich zu setzen mit
einer abgeschlossenen Fachoberschule in
Richtung Wirtschaft oder Technik (Fachabitur)?
Antwort:
Ja, die freiwillige Arbeitslosenversicherung wäre interessant für Sie gewesen, allerdings hat man nachträglich überraschend Gründungen vor 1.1.2004 wieder ausgenommen.
Siehe www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/06/eilmeldung_frei.shtml
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Sie sind leider zu spät dran: Siehe www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/freiwillige_arbeitslosenversicherung/index.shtml
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Abhängig von der Höhe Ihres Arbeitslosengeldanspruchs würde ich Ich-AG oder überbrückungsgeld beantragen, weil Sie so Ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld bewahren. Eine zuästzliche freiwillige Arbeitslosenversicherung könnte Sinn machen, man müsste die zeitliche Planung aber genau durchrechnen. Schauen Sie in mein Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch mit einer fachkundigen Stelle (vgl. www.ueberbrueckungsgeld.de/fachkundige_Stellen).
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Wenn Sie als Selbstständiger ein Jahr Beiträge bezahlen entsteht ein neuer Anspruch, nach ca. 18 Monaten (vgl. genaue Formulierung im Text oben) wird dieser nicht nach Beitragshöhe, sondern zugrundeliegender Qualifikation bemessen. Insofern könnte ein freiwilliger Eintritt in die Pflichtversicherung in Ihrem Fall Sinn machen. Die wichtigsten Nachteile haben wir oben beschrieben.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Dann sind Sie nicht alleine - Die Regelungen sind auch kompliziert und in Ihren Auswirkunge schwer zu durchschauen.
Von dem was Sie schildern, haben Sie wahrscheinlich 12 Monate Arbeitslosengeld-I-Anspruch, von dem 11,5 Monate ungenutzt sind. Diese können Sie (wenn vorher keine Gesetzesänderung kommt) "reaktivieren" bis Anfang April 2010.
Wenn Sie danach die Selbstständigkeit beenden, hätten Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I mehr. Bis dahin sollten Sie aber wissen, ob Ihre Selbstständigkeit "fliegt" oder nicht.
Ich persönlich würde bei so langem Restanspruch und angesichts der Nachteile der "freiwilligen" Arbeitslosenversicherung nicht Mitglied werden, kann Ihnen aber Ihre Entscheidung natürlich nicht abnehmen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Das ist schon eher ein Grenzfall, die "freiwillige" Versicherung könnte sich bei Ihnen lohnen - hängt immer von Ihrer persönlichen Einschätzung des Risikos einer erneuten Arbeitslosigkeit ab. Wenn Sie bei einem Scheitern mindestens 12 "freiwillige" Monatsbeiträge eingezahlt haben, müsste ein neuer Anspruch entstanden sein. Beachten Sie das oben im Text gesagte, ab wann die höheren qualifikationsabhängigen ALG1-Sätze gelten (Faustregel: ab ca. 1,5 Jahre nach Gründung).
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Antwort:
Sie zahlen die Beiträge erst am dem Beitritt. Nachdem Sie 12 Monate eingezahlt haben (also frühestens einen Jahr nach Beitritt), entsteht ein Anspruch auf Arbeitslosengld im Fall des Scheiterns der Selbstständigkeit. Wenn Sie 24 Monate eingezahlt haben, entsteht ein Anspruch in Höhe von 12 Monaten.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Von den Fallbeispielen, die ich gesehen habe, könnte der zeitliche Abstand zwischen Beschäftigungsende und Aufnahme der Selbstständigkeit ein Tag zu lang sein. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit am 1.12. müsste im unmittelbar vorausgegangenen Monat (1.11. bis 30.11.) das Versicherungsplichtverhältnis beendet worden sein. Aber vielleicht sind die Herren Sachbearbeiter ja gnädig bzw. berücksichtigen die Sperrzeit mit.
Die Vierjahresfrist nach der ein einmal erworbener ALG-Anspruch verjährt beginnt mit seiner Entstehung. In Ihrem Fall wäre er wohl am 1.11.03 entstanden und würde am 31.10.07 verjähren.
Welcher Anspruch gilt, wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen. Ich glaube, wenn Sie ein Jahr freiwillig eingezahlt haben, gilt ein neuer Anspruch. Aber da bin ich nicht der Experte. Bitte gegebenenfalls in der Agentur nachfragen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Es verhält sich m.W. so wie wenn Sie "ganz normal" arbeitslos werden. Nach fünf Jahren in der privaten Versicherung können Sie sich auch während der Arbeitslosigkeit privat weiterversichern. Wenn Sie als über 55-jähriger nicht in die gesetzliche Krankenverischerung zurückkönnen, dann dürfte dies auch für den Arbeitslosengeldbezug gelten.
Antwort:
Die Antwort ist nicht pauschal möglich, sondern hängt von Einzelfall ab. Wenn Ihre Selbstständigkeit nicht so erfolgreich verläuft, dann spricht das natürlich eher FÜR eine Versicherung. Hängt aber auch davon ab, wie lange Sie noch Restanspruch hätten. Bitte nutzen Sie unser Diskussionsforum zu diesem Thema auf openBC.