Blog: News & Tipps

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

BSG-Urteil zur „kalten Kündigung“ der freiwilligen Arbeitslosenversicherung


Heute ist die letzte Gelegenheit, um die freiwillige Arbeitslosenversicherung per Sonderkündigung zu verlassen. Wer bis heute nicht aktiv geworden ist, muss mindestens fünf Jahre in der Versicherung verbleiben, obwohl sich die Beiträge nach einer Verdopplung zum Jahresbeginn zum Jahresende noch einmal verdoppeln werden. Ab 1.4.11 gibt es ansonsten nur noch eine Hintertür: Die kalte Kündigung. Man stellt die Zahlung der Beiträge für mindestens drei Monate ein, in der Erwartung, dann aus der Arbeitslosenversicherung „geworfen“ zu werden.

Zu diesem Thema ist jetzt ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 12. Senat, Az. B 12 AL 2/09 R) ergangen: Die inzwischen 58-jährige Klägerin machte sich 2004 selbstständig und trat im Rahmen einer Übergangsregelung im Dezember 2006 der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige bei. Bis April 2007 entrichtete sie pünktlich ihre Beiträge. In den folgenden Monaten war sie gesundheitlich beeinträchtigt und beruflich überlastet. Sie vergaß, die Beiträge zu bezahlen. Im Oktober erhielt sie ohne vorherige Warnung einen Bescheid der Arbeitsagentur, der das Versicherungsverhältnis zum 30.04.2007 rückwirkend beendete. Sie überwies noch am gleichen Tag alle ausstehenden Beiträge – doch vergeblich: Die Arbeitsagentur weigerte sich, sie wieder aufzunehmen. Die Agentur berief sich darauf, dass die Klägerin ja mit ihrer Unterschrift bestätigt hatte, ein Merkblatt gelesen zu haben, in dem auf das Kündigungsrecht bei einem Zahlungsverzug von drei Monaten hingewiesen worden war.

Die rechtliche Situation ist eindeutig in § 28a Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III geregelt. Mit Verweis darauf lehnten bereits die ersten beiden Instanzen (Sozialgericht und Landessozialgericht) die Klage ab. Die Klägerin hat demnach die verspätete Beitragszahlung zu verantworten. Einer Mahnung oder eines sonstigen Hinweises auf den drohenden Ausschluss bedürfe es nicht. Dass die Klägerin die Beiträge nachträglich in voller Höhe entrichtet habe, sei irrelevant.

Das höchste deutsche Sozialgericht bestätigte nun das Urteil der Vorinstanzen: Die Klägerin berief sich in der dritten Instanz vor dem Bundessozialgericht vergeblich darauf, dass bei privaten Versicherungen und in anderen Sozialversicherungszweigen ein Zahlungsverzug das Versicherungsverhältnis nicht ohne Weiteres beendet.

Wogegen die Klägerin sich zur Wehr setzte, dürfte für manchen anderen Gründer in den nächsten Jahren die einzige Hoffnung sein, die teuer gewordene Versicherung vor Ablauf von fünf Jahre (ab Eintritt in die Versicherung) zu verlassen. Dabei können sie sich auf das geltende Recht und dieses Urteil berufen. Für den Fall, dass viele Selbstständige diesen Weg gehen, ist jedoch nicht auzuschließen, dass es zu einer Neuregelung kommt. Wir werden Sie in unserem Newsletter über die weitere Entwicklung informiert halten.

Haben Sie knifflige Fragen zur Sozialversicherung? Oft ist es schwer bei Ämtern, Kassen und Versicherungen eine verbindliche Auskunft zu erhalten. Unter www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=14 bieten wir eine telefonische Beratung u.a. durch einen Rechtsanwalt und eine Sozialversicherungsexpertin an. Viele Leser haben diesen Service schon genutzt und so schnell ihre Fragen klären können.

Verfasst von Andreas Lutz am 30.03.2011 17:43
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=166&showblog=2972

Kommentare

Verfasst von Katja König am 05.01.2015 21:02


Guten Tag,
Vielen Dank fuer die hilfreichen Hinweise.
Gibt es auch irgendwelche Erfahrungen ueber die Folgen der kalten Kuendigung.
Ich habe dieses Verfahren von der Arbeitsagentur beschrieben bekommen da ich eigentlich kuendigen wollte aber noch keine 5 Jahre Laufzeit rum waren.
Meine Angst ist nun dass ich zwar wenn ich innerhalb der naechsten 12 Monate arbeitslos werde genug Anspruch habe, sollte ich aber nicht innerhalb der Zeit arbeitslos werden wuerde ich wrs in die freiwillige Versicherung zurueckkehren wollen.
Muss ich dann fuerchten nicht wieder aufgenommen zu werden?
Vielen Dank fuer weitere hilfreiche Hinweise.

Verfasst von na am 31.01.2012 08:54

Antwort:

Ich hole etwas aus, damit alle Leser das verstehen:

Grundsätzlich ist es nach wie vor so (wie Sie richtig schreiben), dass man mit der kalten Kündigung (drei Monate mehr keine Beiträge zahlen) aus der "freiwilligen Arbeitslosenversicherung" vorzeitig rauskommt - offenbar empfehlen das sogar die Arbeitsagenturen selbst...

Wenn man zwölf Monate eingezahlt hat, wirkt der Versicherungsschutz quasi noch 12 Monate nach, auch das ist richtig. (innerhalb der letzten 24 Monate müssen 12 Beitragsmonate liegen.)

Jetzt wäre natürlich denkbar 12 Monate rein, dann 12 Monate raus, dann wieder 12 Monate rein - so würde man dann unter dem Strich nur den halben Beitrag bezahlen.

Nach meiner Erinnerung sind im Gesetz gewisse Vorkehrungen getroffen, dass man nur begrenzt Leistungen erhalten und dann wieder zurückkehren kann, ob diese auch in diesem Fall greifen, bin ich mir ehrlich gesagt nich sicher.

Wenn Sie längere Zeit erfolgreich selbstständig waren, ist aber auch die Frage, ob Sie dann überhaupt noch ein Beschäftigungsrisiko sehen, das Sie (relativ teuer) absichern müssen...


Verfasst von Nicole am 30.12.2011 15:50

Antwort:

zu 1. die 5-jahres-frist sollte in ihrem fall bereits 2008 beginnen, aber lesen sie selbst nach unter http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__28a.html

zu 2. wenn sie keine beiträge mehr leisten, "müssen" sie innerhalb von 12 monaten arbeitslos werden, denn bei beginn der arbeitslosigkeit wird geprüft, ob sie innerhalb derr letzten 24 monate mindestens 12 beitragsmonate geleistet haben.


Verfasst von Michael am 17.12.2011 11:41

Antwort:

Nach allen unseren Erfahrungen funktioniert die kalte Kündigung nach wie vor. Sie ist ja auch ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.


Verfasst von Andreas am 18.10.2011 20:18

Newsletter abonnieren oder Beitrag weiterempfehlen

Ihr Berater

Persönliche Beratung kompetent & auf den Punkt

Unsere Experten helfen Ihnen weiter

Liste unserer Berater

Fachkundige Stelle

Wir erstellen für Sie die fachkundige Stellung- nahme - bundesweit.
Mehr...

Gründungszuschuss-Workshop

Schneller und sicherer zum Zuschuss

  Mehr...

Rechner

Wie hoch ist Ihr Gründungszuschuss?
Jetzt ausrechnen