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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Versicherungsflucht: Ausstieg aus der Arbeitslosenversicherung jederzeit möglich
(gruendungszuschuss.de) Wer sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert hat und dann feststellt, dass dieser Rettungsanker nicht mehr erforderlich ist, kann die Versicherung jederzeit beenden. Im Gesetz ist eine ausdrückliche Ausstiegsklausel verankert.
Die Bestimmungen des "Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag" finden sich in Paragraf 28a SGB III: Demnach endet das Versicherungsverhältnis,
"[...] wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist."
Wer keine Beiträge mehr zahlt, wird also nach spätestens drei Monaten von der Beitragspflicht befreit. Bis dahin erworbene Ansprüche bleiben erhalten.
Da die Ausstiegsklausel im Gesetz verankert ist, kann sie nicht einfach von den Arbeitsagenturen außer Kraft gesetzt werden, sobald ihr genügend freiwillige Versicherte "auf den Leim gegangen" sind.
Allerdings hat die Regierung Anfang Juni 2006 schon einmal ein wichtiges Detail dieser Gesetzesregelung völlig überraschend geändert, die Klagen dagegen werden zur Zeit noch verhandelt. Deshalb sollten Sie sich vor dem Eintritt Gedanken gut überlegen, ob Sie die Versicherung benötigen werden oder ob sie sie wahrscheinlich gar nie in Anspruch nehmen werden.
Die oben beschriebene Regelung können Sie auch dann anwenden, wenn Sie zum Zeitpunkt Ihrer Gründung ein Scheitern befürchtet haben, das Geschäft jetzt aber so gut läuft, dass Sie aller Wahrscheinlichkeit nach niemals mehr das Arbeitslosengeld I in Anspruch nehmen werden. Beachten Sie aber: Nach erfolgreichem Austritt gibt es während der bestehenden Selbstständigkeit kein Zurück mehr.
Weitere Informationen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige finden Sie unter der Überschrift
- "Geringe Beiträge - hohe Ansprüche". Die aktuellen Werte für 2008 stehen hier.
- Ab wann Selbstständige als "arbeitslos" gelten, erläutert der Artikel "Versicherungsfall: Arbeitslosengeld I für freiwillig versicherte Selbstständige".