Blog: News & Tipps

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Verrechnung von Foerderung und Arbeitslosengeld I: Nicht ganz so problematisch


(ueberbrueckungsgeld.de) Einer der größten Nachteile des neuen Gründungszuschuss ist, dass der Arbeitslosengeld I-Anspruch nicht mehr erhalten bleibt, sondern mit der Förderung verrechnet wird. Wenn die Gründung nach dem Auslaufen der Förderung scheitert, wird dann häufig kein Arbeitslosengeld I-Anspruch mehr übrig sein. Die folgenden Tipps nehmen der Neuregelung ein wenig von ihrem Schrecken:

- Wer keine Lücken zwischen Anstellungsverhältnis und Arbeitslosengeldbezug beziehungsweise Gründung entstehen hat lassen, kann sich "freiwillig" arbeitslosenversichern. Der Beitrag beträgt nur 40 Euro monatlich (neue Bundesländer: 34 Euro) und nach einem Jahr Beitragszeit entsteht ein neuer Arbeitslosengeldanspruch von zunächst sechs Monaten). Zunächst ist der Anspruch noch gering, aber schon etwa eineinhalb Jahre nach der Gründung wird die Höhe des Arbeitslosegeld-I-Anspruchs nicht mehr nach der Höhe der Beiträge, sondern nach der formalen Ausbildung des Versicherten beurteilt und kann dann bis zu 1.364 Euro betragen. Die "freiwillige" Arbeitslosenversicherung hat eine Reihe von Nachteilen, insbesondere deshalb, weil sie ein Versicherungspflichtverhältnis begründet. Für Gründer, die trotz sorgfältiger Vorbereitung und Beratung durch eine fachkundige Stelle nicht sicher sind, ob ihre Geschäftsidee trägt, kann sie aber eine gute Absicherung darstellen. Mehr Infos zur "freiwilligen" Arbeitslosenversicherung unter www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/02/arbeitslosenver_1.shtml

- Wer zum Zeitpunkt der Gründung weniger als drei Monate Restanspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wird künftig ohnehin keine Gründungsförderung mehr erhalten. Betroffene Arbeitslose können nur noch bis zum 30.6. (Ich-AG) beziehungsweise 31.7. (Überbrückungsgeld) gründen und Förderung erhalten. Künftig müssen sich Arbeitslose früher entscheiden, ob Sie statt die Stellensuche fortzusetzen lieber gründen wollen.

Verfasst von Andreas Lutz am 22.05.2006 09:10
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=166&showblog=2159

Kommentare

Verfasst von Irene am 21.03.2009 23:04


Verfasst von J. Freiberg am 25.04.2008 06:26


Verfasst von Sascha am 11.06.2007 12:45

Antwort:

Das kann vom vorherigen ALG1-Anspruch abweichen. Wovon das abhängt und die dann evtl. gültige qualifikationsabhängige Höhe finden Sie auf der Seite

"Freiwillige Arbeitslosenversicherung"

(Menüpunkt direkt von diesen News)


Verfasst von Sascha am 11.06.2007 12:32

Antwort:

Hallo,

durch die mehr als zwölf Monate Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung für Selbstständige sollte ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sein. Faustregel: Dauer des ALG1-Anspruchs ist die Hälfte der Zahl der Beitragsmonate bis idR. maximal 12 Monate ALG1-Anspruch. Beantragen Sie das Arbeitslosengeld direkt bei der Arbeitsagentur. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre selbstständige Tätigkeit weniger als 15h/Woche ausüben und also dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen.

Viel Erfolg und beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von M.Binder am 01.03.2007 01:42

Antwort:

Zu Beginn der Arbeitslosigkeit müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt haben, um Anspruch auf ALG 1 zu haben. Eventuell könnte es sich lohnen, die Selbstständigkeit noch fortzusetzen bis die 12 Beitragsmonate erreicht sind oder das ALG2 nur ergänzend zu dem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit zu beziehen. Vielleicht ist es in letzterem Fall möglich, parallel noch Beiträge zum ALG1 zu bezahlen.

Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Sabrina Wipfler am 09.08.2006 11:37

Antwort:

Nein, Sie können aber Einstiegsgeld beantragen. Auf unserer Website sowie in meinem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" finden Sie dazu die relevanten Informationen.

Viel Erfolg für Ihre Gründung!

Andreas Lutz


Verfasst von Stein am 02.07.2006 06:57

Antwort:

Eine Übergangsregelung gibt es, aber nur bis Ende Oktober 2006. Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass Sie bei Gründung mindestens 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Jörg Merkel am 06.06.2006 16:47

Antwort:

Normalerweise können Sie den Antrag auch noch nachträglich abgeben. Aber entscheidend ist letztlich natürlich, was der Berater dort sagt. Es ist auch in Ihrem Interesse, die Antragstellung durchzuziehen. Auf unserer Seite finden Sie viele Angebote, mit deren Hilfe Sie die Erstellung des Businessplans beschleunigen können und wir empfehlen Ihnen auch gerne eine fachkundige Stelle.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Sabine Mahr am 02.06.2006 22:18

Antwort:

Zur Fristeinhaltung ist es m.W. schon möglich, ein Fax oder sogar eine E-Mail zu schicken. Ich hatte da glaube ich einige Beispiele dieser Art gelesen. So wie es klingt, hat die Dame ja kein Problem, Ihnen das Datum zu bestätigen. Sie will einfach, dass Sei zusätzlich vorbeikommen. Ansonsten schlagen Sie bitte nach bei Rolf Winkel, 111 Tipps für Arbeitslose.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von B. Späth am 01.06.2006 15:05

Antwort:

Sofern Sie nicht nahtlos gegründet haben, haben Sie noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser mindert sich beim bisherigen Überbrückungsgeld *nicht* um die Bezugsdauer des Überbrückungsgeld.

Wenn Sie einen Restanspruch haben, können Sie natürlich trotzdem freiwillig einzahlen. Lesen Sie aber unsere kritischen Hinweise im Blog zu diesem Thema!

Die oben dargestellte Verrechnung kommt erst mit der neuen Gründungsförderung.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von K. Franz am 29.05.2006 13:14

Antwort:

Die Bundesagentur für Arbeit muss natürlich viele tausend Mitarbeiter informieren und zuvor auch intern die Anweisungen abstimmen. Da der Öffentlichkeit momentan nur die Eckpunkte des Koalitionskompromisses vorliegen, ist es natürlich früh für offizielle Anweisungen an alle Mitarbeiter. Ich denke dafür muss man bei einer so großen Organisation Veständnis haben. (Es gibt aber auch viele Arbeitsagentur-Mitarbeiter, die bei uns reinschauen!)

Stichtag ist der Gründungstermin (der in Gewerbeanmeldung bzw. bei Freiberuflern in steuerlichen Anmeldung angegeben ist). Zuvor muss der Antrag bei der Arbeitsagentur abgeholt werden. Wenn Sie sich später auf abweichende Aussagen berufen wollen, dann lassen Sie sie sich von dem Ansprechpartner schriftlich geben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von P. Frieser am 22.05.2006 12:58

Antwort:

Dazu gibt es noch keine Aussage. Ich gehe aber davon aus, dass es weiter so eine Frist geben wird und dass sie sicherlich nicht verkürzt wird.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von F. Reichert am 22.05.2006 12:55

Antwort:

Dazu gibt es noch keine Aussage, ich glaube aber, dass das so sein wird.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr

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