Blog: News & Tipps

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige

Verrechnung von Foerderung und Arbeitslosengeld I: Nicht ganz so problematisch


(ueberbrueckungsgeld.de) Einer der größten Nachteile des neuen Gründungszuschuss ist, dass der Arbeitslosengeld I-Anspruch nicht mehr erhalten bleibt, sondern mit der Förderung verrechnet wird. Wenn die Gründung nach dem Auslaufen der Förderung scheitert, wird dann häufig kein Arbeitslosengeld I-Anspruch mehr übrig sein. Die folgenden Tipps nehmen der Neuregelung ein wenig von ihrem Schrecken:

- Wer keine Lücken zwischen Anstellungsverhältnis und Arbeitslosengeldbezug beziehungsweise Gründung entstehen hat lassen, kann sich "freiwillig" arbeitslosenversichern. Der Beitrag beträgt nur 40 Euro monatlich (neue Bundesländer: 34 Euro) und nach einem Jahr Beitragszeit entsteht ein neuer Arbeitslosengeldanspruch von zunächst sechs Monaten). Zunächst ist der Anspruch noch gering, aber schon etwa eineinhalb Jahre nach der Gründung wird die Höhe des Arbeitslosegeld-I-Anspruchs nicht mehr nach der Höhe der Beiträge, sondern nach der formalen Ausbildung des Versicherten beurteilt und kann dann bis zu 1.364 Euro betragen. Die "freiwillige" Arbeitslosenversicherung hat eine Reihe von Nachteilen, insbesondere deshalb, weil sie ein Versicherungspflichtverhältnis begründet. Für Gründer, die trotz sorgfältiger Vorbereitung und Beratung durch eine fachkundige Stelle nicht sicher sind, ob ihre Geschäftsidee trägt, kann sie aber eine gute Absicherung darstellen. Mehr Infos zur "freiwilligen" Arbeitslosenversicherung unter www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/02/arbeitslosenver_1.shtml

- Wer zum Zeitpunkt der Gründung weniger als drei Monate Restanspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wird künftig ohnehin keine Gründungsförderung mehr erhalten. Betroffene Arbeitslose können nur noch bis zum 30.6. (Ich-AG) beziehungsweise 31.7. (Überbrückungsgeld) gründen und Förderung erhalten. Künftig müssen sich Arbeitslose früher entscheiden, ob Sie statt die Stellensuche fortzusetzen lieber gründen wollen.

Verfasst von Andreas Lutz am 22.05.2006 11:10
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=166&showblog=2159

Kommentare

Hallo,

Ich erwäge mich selbständig zu machen und habe auch noch einen AlG I -Restanspruch...
Ich erwäge zudem in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Normalerweise würde man als Selbständiger nach Geschäftsaufgabe ja zum Hartz IV-ler werden und käme so - meines Wissens - nicht wieder zurück in die gesetzl. KrankenV...
Wie ist dies denn im Falle des Abschlusses dieser freiwilligen ArbeitslosenV - würde man dadurch wieder in der GKV aufgenommen?

Viele Grüße!

Verfasst von Irene am 22.03.2009 00:04


Sehr geehrter Herr Lutz,
ist es üblich, dass für freiwillig arbeitslos Versicherte bei Eintritt der Arbeitslosigkeit der Gründungszuschuss auf die Bezugsdauer des ALG I angerechnet wird?
Ich bin seit 2.4.07 selbstständig (und freiwillig versichert), war unmittelbar davor für 9 Jahre sozialversicherungpflichtig beschäftigt und habe nach einer Sperrzeit (Eigenkündigung) seit 23.6.07 Gründungszuschuss bezogen. Aufgrund von einer Projektverschiebung (ins IV. Quartal 08) habe ich mich jetzt zum 6.4.08 arbeitslos gemeldet. Bei der Antragsabgabe hieß es, dass auf die Bezugsdauer des ALG I die Dauer des GZ-Bezugs angerechnet wird. Ist das korrekt?
Für eine Antwort bin ich dankbar,
mit freundlichen Grüssen,
J. Freiberg

Verfasst von J. Freiberg am 25.04.2008 08:26


Sehr geehrter Herr Lutz,
danke für die sehr schnelle Antwort. Wie hoch ist jetzt mein ALG I-Anspruch? Ist es so hoch wie vor meiner Selbständigkeit?
Viele Grüße
Sascha

Verfasst von Sascha am 11.06.2007 14:45

Antwort:

Das kann vom vorherigen ALG1-Anspruch abweichen. Wovon das abhängt und die dann evtl. gültige qualifikationsabhängige Höhe finden Sie auf der Seite

"Freiwillige Arbeitslosenversicherung"

(Menüpunkt direkt von diesen News)


Sehr geehrter Herr Lutz, Hallo,
ich bin (noch) selbständig .Leider merke ich das es den bach runter geht. Nun kurze erläuterung, Ich war über 12 Monate selbständig und habe immer schön in eine Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Vor meiner Selbständigkeit war ich 6 jahre fest in einem betriebangestellt. Dann war ich fast 12 Monate arbeitslos und dann habe ich mich selbständig gemnacht. Nun habe ich jetzt wieder Anspruch Auf Arbeistlosen geld ( ALG I ) oder wie verhält sich das jetzt alles?
Viele Grüße
Sascha

Verfasst von Sascha am 11.06.2007 14:32

Antwort:

Hallo,

durch die mehr als zwölf Monate Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung für Selbständige sollte ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden sein. Faustregel: Dauer des ALG1-Anspruchs ist die Hälfte der Zahl der Beitragsmonate bis idR. maximal 12 Monate ALG1-Anspruch. Beantragen Sie das Arbeitslosengeld direkt bei der Arbeitsagentur. Voraussetzung ist, dass Sie Ihre selbständige Tätigkeit weniger als 15h/Woche ausüben und also dem Arbeitsmarkt voll zur Verfügung stehen.

Viel Erfolg und beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr


Sehr geehrter Herr Lutz,
Ich habe mich noch 2004 aus der alten Arbeitslosenhilfe heraus selbständig gemacht und zahle nun seit ein paar Monaten in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ein. Leider sieht es jedoch so aus, dass ich die Selbständigkeit wieder aufgeben muss, bevor ich 12 Monate lang in die freiw. Arbeitslosenversicherung eingezahlt habe. D.h. ich werde in ALG II fallen. Nun möchte ich gerne wissen, ob dann automatisch meine bisher eingezahlten Beiträge ganz verfallen? Oder ob, falls ich mich (z.B. innerhalb von 24 ? Monaten) aus ALG II heraus erneut selbständig mache und mich wieder freiwillig versichere, ob dann die bisher von mir bezahlten Beiträge angerechnet werden bzw. meine dazumalige Anspruchsdauer auf ALG I erhöhen?
Viele Grüße, M.Binder

Verfasst von M.Binder am 01.03.2007 02:42

Antwort:

Zu Beginn der Arbeitslosigkeit müssen Sie innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt haben, um Anspruch auf ALG 1 zu haben. Eventuell könnte es sich lohnen, die Selbständigkeit noch fortzusetzen bis die 12 Beitragsmonate erreicht sind oder das ALG2 nur ergänzend zu dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu beziehen. Vielleicht ist es in letzterem Fall möglich, parallel noch Beiträge zum ALG1 zu bezahlen.

Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr


Sehr geehrter Herr Lutz ,
ich habe eine Gschäftsidee würde mich gerne Selbstständig machen aber ich hätte gerne gewußt ob ich als ALGII Empfängerin überhaupt Anspruch auf Gründungszuschuß habe .
Mit freundlichen Grüßen
S.Wipfler

Verfasst von Sabrina Wipfler am 09.08.2006 13:37

Antwort:

Nein, Sie können aber Einstiegsgeld beantragen. Auf unserer Website sowie in meinem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" finden Sie dazu die relevanten Informationen.

Viel Erfolg für Ihre Gründung!

Andreas Lutz


Sehr geehrter Herr Lutz,
ich möchte mich im Februar 2007 selbständig machen und erhalte derzeit Unterhaltsgeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe. Meine Ausbildung ist erst Mitte Januar abgeschlossen. Müsste ich nach der neuen Regelung dann Hartz IV beantragen, um überhaupt noch eine Förderung zu bekommen oder wird es eine Übergangsregelung für das Überbrückungsgeld geben ?
Vielen Dank
MfG
C. Stein

Verfasst von Stein am 02.07.2006 08:57

Antwort:

Eine Übergangsregelung gibt es, aber nur bis Ende Oktober 2006. Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass Sie bei Gründung mindestens 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Sehr geehrter Herr Lutz,
vor Auslaufen der alten Förderung möchte ich nun eine IT-Baratung ggf. auf freiberuflicher Basis als Ich-AG gründen, dies aber nur am Rande.
Die Unterlagen habe ich mir vom Fallmanager bei der AA Finsterwalde abgeholt. Nun sagte er mir, der Antrag mit allen Unterlagen müsse bis 30.06.06 bei ihm vorliegen. Das ist ja eigentlich kaum zu schaffen mit der Stellungnahme der fachkundigen Stelle etc.
Ist das korrekt? in welchem Gesetzestext ist dies exakt nachzulesen?
Dank und Gruß

Verfasst von Jörg Merkel am 06.06.2006 18:47

Antwort:

Normalerweise können Sie den Antrag auch noch nachträglich abgeben. Aber entscheidend ist letztlich natürlich, was der Berater dort sagt. Es ist auch in Ihrem Interesse, die Antragstellung durchzuziehen. Auf unserer Seite finden Sie viele Angebote, mit deren Hilfe Sie die Erstellung des Businessplans beschleunigen können und wir empfehlen Ihnen auch gerne eine fachkundige Stelle.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Sehr geehrter Herr Lutz,
ich habe am 01.01.03 gegründet und wollte eigentlich im Herbst ernsthaft über die freiwillige Arbeitslosenversicherung nachdenken. Nachdem die Regierung die neuen Regeln im Eilverfahren durchgeboxt hat, habe ich den Antrag gerade noch so am 31.05.06 um 23.17 Uhr an meine zuständige Arbeitsagentur durchgefaxt und den Sendebericht auf die Rückseite ausdrucken lassen.
Heute vormittag ruft mich eine Dame der Arbeitsagentur an, so ginge es nicht, ich müsse zur Antragsabgabe schon persönlich vorbeikommen. Jetzt die Frage: Gilt der auf dem Formular von mir angegebene "Tag der Antragstellung", also der 31.05.06, oder wird der Abgabetag als Tag der Antragstellung gesehen?
Ich habe der Dame erklärt, daß es auf jeden Fall der 31.05. sein müsse und daß ich keine andere Chance gehabt hätte als zu faxen - aber von der gekürzten Übergangsfrist für Altgründer hat sie bisher noch nichts gehört. (Die Regierung hat ja auch alles daran gesetzt, das geheimzuhalten.)
Wäre nett, wenn Sie mir dazu eine Info geben könnten.
Vielen Dank und Gruß
Sabine Mahr

Verfasst von Sabine Mahr am 03.06.2006 00:18

Antwort:

Zur Fristeinhaltung ist es m.W. schon möglich, ein Fax oder sogar eine E-Mail zu schicken. Ich hatte da glaube ich einige Beispiele dieser Art gelesen. So wie es klingt, hat die Dame ja kein Problem, Ihnen das Datum zu bestätigen. Sie will einfach, dass Sei zusätzlich vorbeikommen. Ansonsten schlagen Sie bitte nach bei Rolf Winkel, 111 Tipps für Arbeitslose.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Sehr geehrter Herr Lutz,
Heute vor einem Jahr habe ich meine Firma gegründet und dazu Überbrückungsgeld von der AA erhalten. Aufgrund der Ü-Geld-Zahlungen anstelle des ALG-1-Bezuges hätte noch eine Restanspruch für ALG-1 von 6 Monaten bestanden.
Kann ich mich zum heutigen Zeitpunkt noch gegen die Arbeitslodigkeit für Unternehmensgründer versichern?
Wenn ja, wie ist das Prozedere und wohin muss ich mich wenden?
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Späth

Verfasst von B. Späth am 01.06.2006 17:05

Antwort:

Sofern Sie nicht nahtlos gegründet haben, haben Sie noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser mindert sich beim bisherigen Überbrückungsgeld *nicht* um die Bezugsdauer des Überbrückungsgeld.

Wenn Sie einen Restanspruch haben, können Sie natürlich trotzdem freiwillig einzahlen. Lesen Sie aber unsere kritischen Hinweise im Blog zu diesem Thema!

Die oben dargestellte Verrechnung kommt erst mit der neuen Gründungsförderung.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Sehr geehrter Herr Lutz,
ich habe heute bei der AA München angerufen, die haben noch gar keine Informationen über die Neugestaltung des Ü-Geldes. Die Mitarbeiterin sagte mir, die kämen frühestens am 20. 06. ! Weiterhin hätte ich aber ohnehin Anspruch auf das ÜG, da ich meinen Antrag schon im April abgeholt habe.
Meine Frage nun : Was ist denn jetzt der Stichtag für den Zeitpunkt der Gründung, damit ich nicht unter die 3.Monate Restanspruch des ALG I falle ?
Antragstellung (Abholung), oder Gründungstermin (steuerlich) ?
Mit freundlichen Grüßen
K. Franz

Verfasst von K. Franz am 29.05.2006 15:14

Antwort:

Die Bundesagentur für Arbeit muss natürlich viele tausend Mitarbeiter informieren und zuvor auch intern die Anweisungen abstimmen. Da der Öffentlichkeit momentan nur die Eckpunkte des Koalitionskompromisses vorliegen, ist es natürlich früh für offizielle Anweisungen an alle Mitarbeiter. Ich denke dafür muss man bei einer so großen Organisation Veständnis haben. (Es gibt aber auch viele Arbeitsagentur-Mitarbeiter, die bei uns reinschauen!)

Stichtag ist der Gründungstermin (der in Gewerbeanmeldung bzw. bei Freiberuflern in steuerlichen Anmeldung angegeben ist). Zuvor muss der Antrag bei der Arbeitsagentur abgeholt werden. Wenn Sie sich später auf abweichende Aussagen berufen wollen, dann lassen Sie sie sich von dem Ansprechpartner schriftlich geben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Gibt es beim neuen Gründungszuschuss immer noch eine Zeitspanne von 24 Monaten, die zwischen dieser und der letzten Gründung dazwischen liegen muss?
Hintergrund ist, dass ich vor über einem Jahr Überbrückungsgeld für eine Existenzgründung bekommen hatte, zwischenzeitlich mich leider wieder arbeitslos melden musste und mich aber gerne wieder selbständig machen möchte.

Verfasst von P. Frieser am 22.05.2006 14:58

Antwort:

Dazu gibt es noch keine Aussage. Ich gehe aber davon aus, dass es weiter so eine Frist geben wird und dass sie sicherlich nicht verkürzt wird.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Sehr geehrter Herr Lutz,
wird es für das neue Förderinstrument weiterhin die Möglichkeit eines Coaching nach §2 des Europäischen Sozialfonds geben ?
Viele Grüße
F.Reichert

Verfasst von F. Reichert am 22.05.2006 14:55

Antwort:

Dazu gibt es noch keine Aussage, ich glaube aber, dass das so sein wird.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr

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