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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Versicherungsfall: Arbeitslosengeld I für freiwillig versicherte Selbstständige


Selbstständige können sich seit Anfang 2006 freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern. Ob der vergleichsweise günstige Versicherungsbeitrag von rund 20 Euro im Monat sich lohnt, hängt aber nicht nur von der Höhe des theoretisch möglichen Arbeitslosengelds ab. Mindestens ebenso wichtig ist die Frage: Ab wann gelte ich überhaupt als arbeitslos und wie weise ich das notfalls nach?

Bevor Arbeitslosengeld I (ALG I) bewilligt wird, verlangen manche Arbeitsagenturen von arbeitslosen Unternehmern den Nachweis, dass sie ihr Gewerbe abgemeldet haben. Dabei wollen diese meist das mühsam aufgebaute Geschäft nicht ganz aufgeben, sondern zumindest nebenberuflich fortführen. Lassen Sie sich also bloß nicht ins Bockshorn jagen: Von einer generellen Pflicht zur Gewerbeabmeldung (oder Vorlage eines vergleichbaren Nachweises der Betriebsschließung) vor einem Antrag auf ALG I kann keine Rede sein!

Voraussetzung für die Arbeitslosmeldung ist zunächst einmal ein Restanspruch auf ALG I aus einer vorherigen Beschäftigung und / oder ein neuer Anspruch aus einer freiwilligen Mitgliedschaft in der Arbeitslosenversicherung während der Selbstständigkeit. Die genauen Bedingungen für die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung können Sie unter der Überschrift "Geringe Beiträge - hohe Ansprüche" nachlesen. Dort erfahren Sie auch, wie hoch Ihr Arbeitslosengeldanspruch im Fall der Fälle ist. Der richtet sich nämlich nicht nach den erzielten Gewinnen, sondern in aller Regel nach der Qualifikation der Versicherten.

Versichert - aber keine Leistung?

Soweit, so gut - nur: Ein bestehendes "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" sagt noch nichts darüber aus, ab wann Unternehmer und Freiberufler bei Auftragsflaute als arbeitslos gelten und wie sie das nachweisen. Die gute Nachricht: Grundsätzlich gibt es in Bezug auf den Arbeitslosenstatus zwischen Angestellten und Selbstständigen keinen Unterschied. Arbeitslos ist laut Paragraf 119 SGB III, wer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Das Gesetz spricht an dieser Stelle nur von "Arbeitnehmern" - eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeiten findet nicht statt. Um Beschäftigungslosigkeit handelt es sich, solange die Summe sämtlicher Arbeits- und Tätigkeitszeiten insgesamt 15 Wochenstunden nicht überschreitet. Mit anderen Worten: Selbstständige, die...

  • weniger als 15 Wochenstunden für ihren Betrieb arbeiten (und keinen anderen selbstständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen nachgehen),
  • sich nachweislich bemühen, ihre Beschäftigungslosigkeit zu überwinden,
  • der Arbeitsagentur bzw. dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und
  • sich termingerecht als arbeitssuchend (nach Möglichkeit drei Monate vor Eintreten der Arbeitslosigkeit) bzw. arbeitslos gemeldet haben (spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit),

gelten grundsätzlich als arbeitslos und haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Eventuelle Einkünfte aus selbstständigen (Neben-)Tätigkeiten müssen die Versicherten der Arbeitsagentur selbstverständlich mitteilen. Sie werden dann mit den laufenden Leistungen verrechnet, wobei ein Freibetrag in Höhe von 165 Euro besteht. Aufgrund des unbestritten größeren Gestaltungsspielraums von Selbstständigen wird deren "Arbeitsbereitschaft" und die wöchentliche Arbeitszeit besonders eingehend geprüft.

Achtung: Bezieher des Gründungszuschusses können wegen des 15-Stundenlimits von vornherein nicht arbeitslos werden. Denn die Förderung wird nur solange gezahlt, wie Sie hauptberuflich selbstständig sind. Bei weniger als 15 Wochenstunden liegt keine Hauptberuflichkeit mehr vor. Die Arbeitsagentur stellt die Zahlung des Zuschusses dann umgehend ein.

Dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wer bereit und in der Lage ist, Terminen zeit- und ortsnah nachzukommen, an Qualifizierungs- und Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen, Eingliederungsvereinbarungen abzuschließen, sich auf zumutbare Stellenangebote zu bewerben und bei Zusagen falls erforderlich auch die Selbstständigkeit aufzugeben.

Was gehört zur Arbeitszeit?

Dreh- und Angelpunkt der Beurteilung, ob ein Selbstständiger als arbeitslos gilt oder nicht,  ist die Gesamtwochenarbeitszeit. Laut Durchführungsanweisung der Bundesagentur zum § 119 SGB III (PDF, 394 KB) müssen während der maximal zulässigen 15 Stunden nicht nur die laufenden Aufträge erledigt sein, sondern auch sämtliche Vor- und Nacharbeiten, alle kaufmännischen Tätigkeiten (z. B. Werbung, Buchführung) sowie eventuelle Warte- und / oder Betriebsöffnungszeiten. Wer zum Beispiel ein Ladengeschäft mit den üblichen Öffnungszeiten betreibt, kann daher per Definition nicht arbeitslos werden. Ähnliches gilt für viele Handwerker und Dienstleister, die ihren Kunden versprechen, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein.

Die 15-Stundengrenze muss normalerweise in jeder einzelnen Woche unterschritten werden. "Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände" kann jedoch ein "wöchentlicher Durchschnittswert für die voraussichtliche Gesamtzeit der Beschäftigungslosigkeit zugrunde gelegt" werden.

Generell in Zweifel gezogen wird das Vorliegen einer Arbeitslosigkeit zudem immer dann, wenn ein Selbstständiger gleichzeitig Arbeitgeber ist. Die dem zugrunde liegende Überlegung ist nicht ganz von der Hand zu weisen: Wer Mitarbeiter beschäftigt, hat normalerweise keine Zeit, diese Aufgaben selbst zu erledigen, weil er seinerseits mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet. Falls das im Einzelfall nicht zutrifft (z. B. weil es sich um eine reine Kapitalbeteiligung handelt oder weil der Arbeitnehmer Aufgaben erledigt, zu denen der Unternehmer nicht in der Lage ist, z. B. Buchführungsarbeiten), muss das vom Antragsteller nachgewiesen werden.


Wichtig: Falls Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wegen Fehlens einer Gewerbeabmeldung abgelehnt wird, obwohl Sie alle für ihre Selbstständigkeit erforderlichen Tätigkeiten in weniger als 15 Wochenstunden erledigen, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen: Im Zweifel holt die Arbeitsagentur bei der IHK oder Handwerkskammer ein Gutachten über die Gepflogenheiten in Ihrer Branche ein.

Freiberufler und andere "Tagelöhner"

Einmal mehr auf der relativ sicheren Seite sind Sie als Freiberufler und bei vergleichbaren selbstständigen Tätigkeiten: In den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur zur freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung (PDF, 769 KB) heißt es unter Nr. 28a.10 nämlich ausdrücklich:

"Bei bestimmten Tätigkeiten (insbes. Freiberufler) ist tageweises Arbeiten üblich. In den dazwischen liegenden Zeiten kann, ggf. tageweise, Arbeitslosengeld bezogen werden."

Erlaubt: Arbeitslos & selbstständig

Wenn Sie plausibel machen können, dass Sie weniger als 15 Wochenstunden auf Ihre Selbstständigkeit verwenden, müssen Sie Ihre Einnahmenüberschussrechnung regelmäßig gegenüber der Arbeitsagentur offenlegen. Nebeneinkünfte werden bis auf ein "Taschengeld" in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei gelten übrigens nach wie vor die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die umstrittene "Arme-Leute-Buchführung" der Anfang 2008 in Kraft getretenen ALG-II-Verordnung betrifft nur selbstständige Hartz-IV-Empfänger ohne Anspruch auf ALG I.

Versicherungsende durch Versicherungsfall

Ganz gleich, ob Sie als Gewerbetreibender oder Freiberufler arbeitslos werden: Durch den Bezug von Arbeitslosengeld endet die freiwillige Weiterversicherung. Sobald Sie Ihre hauptberufliche Selbstständigkeit wieder aufnehmen und sich weiterhin gegen Arbeitslosigkeit versichern wollen, müssen Sie daher einen erneuten Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (PDF, 267 KB) stellen.

Verfasst von Robert Chromow am 25.02.2008 15:39
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=166&showblog=2476

Kommentare

Verfasst von Christopher Piler am 16.04.2013 10:13


Verfasst von Carmen Schilling am 03.01.2013 15:51

Antwort:

Um - auch nur übergangsweise - Arbeitslosengeld I zu beziehen, müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, das Arbeitslosengeld ist ja vom Gesetzgeber nicht zur Überbrückung flauer Umsatzmonate gedacht. Wie viel Vermittlungsdruck Ihr Berater bei der Arbeitsagentur aufbaut, hängt sicherlich davon ab, ob Sie ihn überzeugen können, dass die Selbständigkeit nach der Zwangspause die bessere und nachhaltigere Erwerbsalternative im Vergleich zur Festanstellung ist.


Verfasst von Nadja Schmal am 14.08.2010 08:18


Verfasst von Martin Müller am 26.04.2010 19:36


Verfasst von Marie am 03.02.2009 16:57


Vielen Dank fuer diese sehr nuetzlichen Infos!
Lange gesucht, endlich gefunden. Im Arbeitsamt erfuhr ich aber, dass ich meine Firma komplett abmelden muss, um als seit ueber 24 Monaten frewillig Versicherte ALG I Anspruch melden zu koennen. Jetzt sehe ich, dass ich DOCH unter 15 Stunden pro Woche weiterhin als Selbstaendige taetig sein darf. Da fragt man sich, warum man andere Infos. in der Agentur erhaelt?

Verfasst von serena remmert am 12.09.2008 19:48

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