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Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Wie sie trotzdem aus der „freiwilligen“ Pflichtversicherung herauskommen
(gruedungszuschuss.de) Das Gesetz räumt eine Möglichkeit zum Austritt ein: Wer sich nicht auf die verschlechterten Konditionen einlassen möchten, erhält ein einmaliges Sonderkündigungsrecht. Er muss von sich aus bis spätestens 31. März 2011 schriftlich erklären, dass er die Versicherungspflicht rückwirkend zum 31. Dezember 2010 beenden möchte.
Wenn es bei dieser Regelung bleibt, könnte man Anfang nächsten Jahres, wenn die doppelten Beiträge erstmals abgebucht werden, noch austreten. Wer allerdings länger wartet, und zum Beispiel erst dann handelt, wenn für ihn 2012 mit dem Vierfachen Beitrag wirklich die Scherzgrenze erreicht ist, hat diese Möglichkeit nicht mehr. Er ist in einer Versicherungspflicht gefangen.
Dann gibt es nur noch wenige Möglichkeiten zur Beendung, die allerdings durch einfache Anordnung der Bundesagentur für Arbeit jederzeit weiter eingeschränkt werden können (etwa durch zusätzliche Formerfordernisse):
a. Bei dreimonatigem Zahlungsverzug endet das Versicherungspflichtverhältnis – auch nach geplantem neuem Recht. Hier ist jedoch sehr fraglich, ob die Arbeitsagentur akzeptieren wird, dass die Zahlungen absichtlich zurückgehalten und auf diese Weisung eine „kalte Kündigung“ erreicht wird.
b. Eine Kündigung durch den Versicherten ist vorgesehen. Diese ist jedoch erstmals nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate zum Ende des Kalendermonats.
c. Wer weniger als 15 Stunden wöchentlich selbständig tätig ist, fällt ebenfalls aus der Versicherungspflicht. Dazu heißt es weiter: „Gelegentliche Abweichungen der (…) genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind.“ Auch hier kann die Agentur für Arbeit einen Missbrauch der Regelung zur „Versicherungsflucht“ durch Festlegung entsprechender Formerfordernisse einschränken.
d. Wer arbeitslos wird und Arbeitslosengeld erhält, muss in dieser Zeit keinen Beitrag mehr bezahlen. In diesem Fall darf man sich keinesfalls 15 Stunden oder mehr selbständig (oder nicht-selbständig) betätigen. Einkommen über 160 Euro werden mit dem Arbeitslosengeld verrechnet.
e. Altersrente und dauerhafte Erwerbsminderung führen schließlich ebenfalls zur Entlassung aus der Versicherungspflicht.
Wer eine Anstellung aufnimmt und in deren Rahmen versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung wird, muss den Beitrag natürlich nicht doppelt bezahlen. Die Versicherungspflicht in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung endet damit aber nicht, sondern ruht nur. Sobald er sich wieder selbständig macht, ist er wieder Beitragspflichtig.
Wer glaubt, durch Aufnahme einer geringfügigen nicht-selbständigen Beschäftigung die Beitragspflicht zum Ruhen zu bringen, hat sich geschnitten: Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung für Selbständige müssen auch dann weiter bezahlt werden. Wie hoch das eigene Einkommen ist und ob man sich das überhaupt leisten kann, spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber sieht das Verlassen der Versicherung ganz offensichtlich als Missbrauch und versucht, ihn in jeder denkbaren Hinsicht zu unterbinden.
Kommentare
Sehr geehrter Herr Lutz,
ich habe Ihr Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" gekauft und fand es für meine Gründung außerordentlich hilfreich!
Zur aktuellen Neuerung der freiwilligen Arbeitslosenversicherung habe ich folgende Frage:
Gibt es eine Möglichkeit, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, wenn man die Versicherung erst vor kurzem (15.2.10) abgeschlossen und auch schon die ersten Raten bezahlt hat?
Falls nicht, könnte man die Kündigung jetzt schon schreiben und zu frühestens wann?
Sollte man(zusätzlich) die Zahlung aussetzen?
Über Ihre diesmal kostenlsoe Info würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank vorab.
K. Lemme



