Nicht nur für Arbeitslose

Förderung für Gründungen aus der Anstellung heraus

Gründungszuschuss können nicht nur Arbeitslose erhalten, sondern auch Angestellte, die sich aus triftigen Gründen selbständig machen wollen bzw. müssen. Doch viele von ihnen wissen das nicht oder verzichten leichtfertig auf ihre Ansprüche, weil sie falsche oder irreführende Auskünfte von Beratern erhalten. Wir verfolgen das Thema seit vielen Jahren und zeigen Ihnen, unter welchen Bedingungen auch Sie Gründungszuschuss erhalten können.

Keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvertrag

Ganz wichtig: Nicht jeder Aufhebungsvertrag hat automatisch eine Sperrzeit zur Folge! Falls Sie mit Ihrer Unterschrift unter den Vertrag einer drohenden Arbeitgeberkündigung zuvorkommen, kann unter Umständen von einer Sperrzeit abgesehen werden. Dafür müssen aber die folgenden Bedingungen ausnahmslos erfüllt sein:

  • Sie waren nicht unkündbar.
  • Das Arbeitsverhältnis wäre ohne den Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt worden.
  • Es wird eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart.

Wenn keine Ruhe- oder Sperrzeit ansteht

Wenn Sie aus der Anstellung heraus gründen, ohne eine Ruhe- oder Sperrzeit fürchten zu müssen, so können Sie theoretisch bereits zwei Tage nach Ihrem letzten Arbeitstag gründen. Beispiel: Ihnen wird zum 31.1. gekündigt, am 1.2. beziehen Sie Arbeitslosengeld I, am 2.2. beenden Sie Ihre Arbeitslosigkeit durch Ihre Gründung. In der Praxis führt eine solche schnelle Gründung allerdings zu der Schlussfolgerung, dass Sie gekündigt haben, um zu gründen.

Sollten Sie eine Ruhe- oder Sperrzeit haben, ist es aus selbigem Grund empfehlenswert, den Ablauf der Sperrzeit abzuwarten und erst dann mit einigem zeitlichem Abstand zu gründen.

Was sind Sperr- und Ruhezeiten?

Sperrzeiten: Wenn Sie selbst kündigen oder einem Aufhebungsvertrag zustimmen, und so zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beitragen, verhängt die Arbeitsagentur eine Sperrzeit von in der Regel drei Monaten. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld und Ihr Arbeitslosengeld-Anspruch wird zeitlich gekürzt. Sie können die Sperrzeit vermeiden, wenn Sie einen wichtigen Grund nachweisen können, zum Beispiel gesundheitliche Gründe oder den Umzug zum Ehepartner.

Ruhezeiten: Wenn Sie sich vom alten Arbeitgeber Urlaubsansprüche auszahlen lassen oder gegen Zahlung einer Abfindung einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsvertrags zustimmen, ruht das Arbeitslosengeld zunächst. Logisch: Denn Sie erhalten ja quasi noch Gehalt vom alten Arbeitgeber. Hier verschiebt sich der Arbeitslosengeldanspruch lediglich "nach hinten", eine Kürzung der Anspruchsdauer findet nicht statt.

Die Entscheidungskritierien für eine Bewilligung - insbesondere bei Eigenkündigung -   sind je nach Arbeitsagentur sehr unterschiedlich. Hier lohnt es sich, einen unserer Berater (vgl. rechts oben) einzuschalten, der die Verhältnisse in Ihrem Bundesland gut kennt und Ihnen sagen kann, wie Sie am besten argumentieren.

Tipp: Sprechen Sie zuerst mit dem Berater und suchen Sie dann das Gespräch mit der Arbeitsagentur. Das erhöht Ihre Chancen nach unseren Erfahrungen ganz erheblich.

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