FAQ: Die häufigsten Fragen
Gründen aus der Anstellung
- 1. Gilt eine Sperrzeit für die Förderung, wenn ich selbst kündige oder einen Aufhebungsvertrag schließe?
Nicht jeder Aufhebungsvertrag hat eine Sperrzeit zur Folge! Falls Sie mit Ihrer Unterschrift unter den Vertrag einer drohenden Arbeitgeberkündigung zuvorkommen, kann unter Umständen von einer Sperrzeit abgesehen werden. Dafür müssen aber die folgenden Bedingungen ohne Ausnahme erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer war nicht unkündbar.
- Das Arbeitsverhältnis wäre ohne den Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt worden.
- Es wird eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart.
Die Ausnahmeregelung ist den Durchführungsanweisungen zum Paragraf 144 SGB I (PDF, 685 KB) zu entnehmen. In Ausnahmefällen können darüber hinaus gesundheitliche Gründe, Mobbing und der Umzug zum Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner als wichtige Gründe für das Lösen eines Arbeitsvertrages akzeptiert werden.
In den meisten anderen Fällen haben Sie die Arbeitslosigkeit durch Ihre Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag aus Sicht der Arbeitsagentur mitverschuldet. In aller Regel wird dann eine Sperrzeit verhängt. Während der meist zwölfwöchigen Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld I. Dabei handelt es sich nicht lediglich um ein „Ruhen“ Ihres Anspruchs, sondern die Anspruchsdauer verkürzt sich. Wenn Sie mehr als zwölf Monate Arbeitslosengeld-Anspruch haben, wird sogar um einen längeren Zeitraum gekürzt, als ihn die verhängte Sperrzeit umfasst. Bei einem Arbeitslosengeld-I-Anspruch von 18 Monaten zum Beispiel beträgt die Sperrzeit zwar auch zwölf Wochen, der Leistungsanspruch wird jedoch um 18 Wochen gekürzt, sodass anschließend nicht 15 Monate Restanspruch, sondern nur noch 13,5 Monate übrig sind.
Ob eine Sperrzeit verhängt wird, hängt vom Inhalt des Aufhebungsvertrages und von den Angaben in der Arbeitsbescheinigung ab, die Ihr Arbeitgeber Ihnen auf Verlangen ausstellen muss und die Sie der Arbeitsagentur im Rahmen Ihres Antrags auf Arbeitslosengeld vorlegen.
Welche Auswirkungen eine Sperrzeit auf die Förderung hat und ob eine geförderte Gründung schon während der Sperrzeit möglich ist, das hat sich im Lauf der letzten Jahre immer wieder geändert. Vergleichen Sie dazu unsere aktuelle Berichterstattung zu diesem Thema unter www.gruendungszuschuss.de/sperrzeit sowie in unserem Newsletter. Unabhängig von diesen Änderungen war es immer möglich, nach Auslaufen der Sperrzeit mithilfe von Förderung zu gründen. Denken Sie darüber nach, ob Sie die Sperrzeit nicht ohnehin zur Vorbereitung der Selbstständigkeit nutzen wollen und Ihre Gründung erst anschließend anmelden. So können Sie die Erfolgschancen Ihrer Gründung erhöhen und den Gründungszuschuss in jedem Fall über neun beziehungsweise 15 Monate beziehen.
- 2. Ich habe eine nebenberufliche Selbstständigkeit aufgebaut, die ich jetzt in Vollzeit fortsetzen möchte. Habe ich Anspruch auf Förderung?
Entscheidend ist zunächst, dass Sie für die selbstständige Tätigkeit bisher weniger als 15 Stunden pro Woche aufgewendet haben, es sich also tatsächlich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Vorteilhaft ist zudem, wenn Sie bereits bei der Anmeldung dieser Tätigkeit den nebenberuflichen Charakter deutlich gemacht haben, zum Beispiel, indem Sie eine entsprechende Angabe bei der Tätigkeitsbeschreibung eingetragen haben.
Des Weiteren werden Sie nur dann gefördert, wenn deutlich erkennbar ist, dass Sie bislang noch keine ausreichenden Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für die soziale Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge) erzielen.
- 3. Mein Arbeitgeber hat mir angeboten, mich mit meiner jetzigen Tätigkeit selbstständig zu machen und Gründungszuschuss zu beziehen. Lohnt sich das für mich?
Zunächst einmal lohnt sich ein solcher Schritt für Ihren Arbeitgeber, sonst würde er Ihnen das Angebot wahrscheinlich nicht unterbreiten: Er hat unter Vermeidung arbeitsrechtlicher Konflikte einen Mitarbeiter abgebaut. Entweder ist seine Auftragslage kritisch und er verlagert das Beschäftigungsrisiko auf Sie – oder er will die für Sie anfallenden Ausgaben reduzieren. Auch wenn er Ihnen zusätzlich zur Gründungsförderung genauso viel auszahlt wie bisher, spart er sich die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Sie dann tragen müssen, sowie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsgeld.
Hinzu kommt, dass Sie relativ schnell weitere Auftraggeber gewinnen müssen, um nicht allein von Ihrem bisherigen Arbeitgeber abhängig zu sein. Die Umwandlung eines Angestelltenverhältnisses in ein Auftragsverhältnis gilt außerdem als starkes Indiz für Scheinselbstständigkeit.