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Gründen aus der Anstellung
Auch in den Arbeitsagenturen Bedenken gegen Neuregelung
Auch in den Agenturen für Arbeit stößt die Neuregelung der Bundesagentur in Bezug auf Gründer, die selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag abschließen auf Bedenken. Die Befürchtung: Die Neuregelung ist rechtlich nicht haltbar.
Beispielhaft veröffentlichen wir einen Beitrag, der uns anonym erreicht hat.
Ich habe erhebliche Zweifel, dass diese Rechtsauffassung einer gerichtlichen Kontrolle Stand hält. Der Grund: Sinn und Zweck (teleologische Auslegung) der aktiven Leistungen der Arbeitsförderung ist es, passive Leistungen - Arbeitslosengeldzahlung - zu vermeiden. Darin wird der zeitgemäße Ansatz moderner Arbeitslosenversicherung gesehen: Durch aktive Leistung sollen passive vermieden oder verkürzt werden; besser eine kurzzeitig höhere Investition - in die Zukunft - als für lange Dauer Lohnersatzleistungen zahlen.
Unter Berücksichtigung des Versicherungsprinzips halte ich es für systemgerecht, dass aktive Leistungen der Arbeitsmarktpolitik (z. B.
Überbrückungsgeld) grundsätzlich nur dann und in dem Umfang erbracht werden, wie durch diese passive Leistungen verhindert oder verringert werden. Dieser Gedanke rechtfertigt die Regelungen des § 57 Abs. 3 SGB III, nach denen Ruhenstatbestände und die Anspruchsminderung des Arbeitslosengeldes auch auf das Überbrückungsgeld wirken. Die aktuelle Änderung geht nach meiner Auffassung aber über diese Zielstellung hinaus, da mit dieser ja der Anspruch auf Dauer versagt wird, was beim Arbeitslosengeld nicht der Fall wäre. Nun ist ja der Gesetzgeber nicht verpflichtet, für jede denkbare Situation immer eine aktive Leistung der Arbeitsförderung bereitzuhalten. Für mich bleibt aber der folgende Zweifel:
Mit § 57 Abs. 3 SGB III hat der Gesetzgeber die Folgen der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit für das Überbrückungsgeld explizit mit einer Spezialvorschrift geregelt (lex spezialis). M.E. kann dann die allgemeine Vorschrift des § 57 Abs. 1 SGB III nicht zur Anwendung kommen (die spezielle Regelung hat immer Vorrang vor der allgemeinen).
Ich befürchte, dass mit dieser Neuregelung viel Arbeit auf die Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland zukommt.