Blog: News & Tipps

Gründen aus der Anstellung

Die neue Durchfuehrungsanweisung - gruenderfreundliche Argumentationshilfe


Auf den ersten Blick scheint die neue Durchführungsanweisung zu besagen: Bei Eigenkündigung Sperrzeit und kein Überbrückungsgeld – auch nach "Absitzen der Sperrzeit".

Wenn man die Anweisung aber ganz genau durchliest (wir haben den Originaltext hier im Blog weiter unten veröffentlicht), kommt man zu einer anderen Interpretation, die inzwischen von mehreren Fachleuten – darunter auch Praktikern der Arbeitsagentur - als wesentlich plausibler bestätigt wurde:

(1) Eine nahtlose Gründung (Gründung am ersten Tag nach Ende der Beschäftigung) gilt nicht länger als "Arbeitslosigkeit vermeiden" im Sinne des Gesetzes. Überbrückungsgeld kann in diesen Fällen nicht mehr gewährt werden. Eine Sperrzeit wird nicht verhängt, da der Gründer ja gar nicht arbeitslos wird.

Fazit: Bei nahtloser Gründung kein Überbrückungsgeld!

--> Während wir bisher allen, die selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, zu einer nahtlosen Gründung geraten haben, raten wir künftig davon entschieden ab (außer Sie fallen unter eine Übergangsregelung oder wollen die Rechtmäßigkeit der neuen Durchführungsanweisung rechtlich angreifen – vergleiche unten).

(2) Wenn Sie nicht nahtlos gründen, tritt zwischen Ende der Beschäftigung und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit ein und – wie bisher schon – erhalten Sie eine Sperrzeit. Ausnahme: Es gibt einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung, zum Beispiel weil Sie gemobbt wurden. Die (nahtlose) Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zählt jedoch nicht mehr als wichtiger Grund. Der Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht aber. Wird bereits während der Sperrzeit gegründet, verkürzt sich die Dauer der Förderung um die zum Gründungszeitpunkt noch verbleibende Sperrzeit. Wenn Sie nach Ablauf der Sperrzeit gründen, erhalten Sie das Überbrückungsgeld ungekürzt.

Fazit: Bei nicht nahtloser Gründung Anspruch auf Überbrückungsgeld, aber erst nach Ablaufen der Sperrzeit bzw. gekürzt um noch verbleibende Sperrzeit.

--> Wenn unsere Interpretation korrekt ist, müssen Sie zwar unter Umständen eine Sperrzeit in Kauf nehmen, können aber trotzdem Überbrückungsgeld erhalten. Sie können die Sperrzeit nutzen, um Ihre Gründung optimal vorzubereiten, statt unter Zeitdruck zu gründen. Wenn Sie schon während der Sperrzeit starten wollen, so ist auch dies möglich. Sie erhalten dann zwar weniger Überbrückungsgeld, können aber schon früher wieder Geld verdienen.

Wir halten diese Interpretation für korrekt und hoffen, sie setzt sich bei den Arbeitsagenturen durch. Sie können mit Ihrer Hilfe auf jeden Fall überzeugend gegenüber den zuständigen Mitarbeitern argumentieren.

Ergänzung vom 29.06.2005: Olaf Nensel hat diese Interpretation auf seiner Webseite unter www.olaf-nensel.de nochmals ausdrücklich bestätigt. Er hat dabei auch klargestellt, dass bei einer Gründung schon während der Sperrzeit das Überbrückungsgeld sofort gezahlt wird (wenn auch gekürzt um die verbleibende Dauer der Sperrzeit).

Verfasst von Andreas Lutz am 22.06.2005 17:53
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=87&showblog=2048

Kommentare

Sehr geehrter Herr Lutz,
ich habe mein Arbeitsverhältnis selbst zum 30.06.2006 gekündigt. Grund dafür war meine Existenzgründung, die für Anfang Juli geplant war. Praktisch nahtloser Übergang. Deshalb habe ich mich auch nicht arbeitssuchend gemeldet. Nun verzögert sich der Start jedoch auf Anfang Oktober. Also nach Ende einer mögliche Sperrfrist. Kann ich trotzdem noch Überbrückungsgeld beantragen?
Freundliche Grüße
Peter Maier

Verfasst von Peter Maier am 20.07.2006 17:45


Habe ich bei Gründung während der Ruhezeit wegen Abfindung Ansprch auf Überbrückungsgeld?

Verfasst von Pia Oeftger am 05.07.2006 18:01


Sehr geeehrter Herr Lutz,
ich wüßte gerne ob bei nahtlosem Übergang von Auflösungsvertrag Ende Juni 2003 zu Überbrückungsgeld ab Juli 2003 der Anpruch auf Arbeitslosengeld weiterhin besteht.
Ist ein Eintritt in die Arbeitslosigkeit zum Juni 2007 rechtzeitig genug?
Sind andere, frühere Fristen zu beachten?
Wird die Länge der Anpruchszeit nach dem aktuellen Alter ( > 52 ) oder nach dem damaligen ALter berechnet.
Vielen Dank, Udo Wandrer

Verfasst von Udo Wandrer am 22.06.2006 10:00

Antwort:

Bei nahtlosem Übergang von der Anstellung in den Bezug der Gründungsförderung wird man gar nicht arbeitslos, es entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der verjähren könnte. Beim Scheitern der Selbständigkeit wird man so behandelt, als würde man erstmals arbeitslos. Es wird zwei Jahre in die Vergangenheit geschaut und geprüft, ob man mindestens 12 Beitragsmonate nachweisen kann. Wenn man in den lezten 24 Monaten mehr als 12 Monate selbständig war, ist dies natürlich nicht möglich. Insofern besteht dann kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I und auf Gründungsförderung.

Deshalb rate ich eindringlich davon ab, nahtlos aus der Anstellung heraus zu gründen. (Allerdings bestand bis Mitte 2005 die Möglichkeit, durch die nahtlose Gündung eine Sperrzeit zu vermeiden. In diesem Fall lohnte es sich, die Nachteile einer nahtlosen Gründung in Kauf zu nehmen.)

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Sehr geehrter Heer Lutz,
ich würde gerne wissen ob es das überbrückungsgeld nur bei der Ich-AG gibt oder ob man es auch beantragen kann wenn man eine limited gründet? Und wie sieht es aus wenn man sich als franchisnehmer selbstständig macht?
über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Antwort: Sie können entweder Ich-AG oder Überbrückungsgeld beantragen und zwar unabhängig von der gewählten Rechtsform und natürlich auch als Franchisenehmer.

Verfasst von Stefi Meyer am 14.05.2006 23:15

Antwort:

Sie können entweder Ich-AG oder Überbrückungsgeld beantragen und zwar unabhängig von der gewählten Rechtsform und natürlich auch als Franchisenehmer.

Andreas Lutz (ueberbrueckungsgeld.de)


Sehr geehrter Herr Lutz,
ich werde mich zum 02.05.2006 (Datum der Zulassung) als Physioterhapeutin selbständig machen.
Zum 13.04.2006 habe ich mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Beim Arbeitsamt bin ich bereits seit Ende März 2006 gemeldet.
Da zwischen dem 13.04.und 02.05.kein nahtloser Übergang ist, stellt sich für mich die Frage, ob ich nunmehr trotzdem Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuß (auch nach einer eventuellen Sperrzeit)habe?

Verfasst von Jana Lagenstein am 10.04.2006 22:34

Antwort:

Von einem nahtlosen Übergang würde ich Ihnen gleich aus drei Gründen abraten:

- Bei der Ich-AG ist er gar nicht möglich. Sie müssen mindestens eine Tag arbeitslos gewesen sein, um Förderung zu erhalten.

- Das gleiche gilt auch beim Überbrückungseld, sofern Sie selbst gekündigt haben bzw. einen Aufhebungsvertrag geschlosen haben.

- Selbst in anderen Fällen rate ich von einem nahtlosen Übergang ab, weil dann kein Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht, in den Sie bis zu vier Jahre zurückkehren können.

Stellen Sie sicher, dass zum Zeitpunkt der Gründung Arbeitslosengeld-I-Anspruch besteht. Wenn Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben, kann es neben der Sperrzeit auch zu einer Ruhezeit kommen. Klären Sie dies alles mit der Arbeitsagentur.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, Alle Angaben ohne Gewähr


Guten Tag.
Ich habe im Oktober einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, mich darauf sofort beim Arbeitsamt gemeldet und dort geäußert, mich mit einer bestimmten Geschäftsidee selbständig machen zu wollen. Die von mir angeführten gesundheitlichen Gründe für die Aufgabe meiner Tätigkeit wurden mittlerweile vom Medizinischen Dienst anerkannt, so dass ich keine Sperrfrist bekomme. Trotzdem wird nun behauptet, dass ich, wenn überhaupt, Überbrückungsgeld erst ab Juli 2006 bekommen würde, da ich bis dahin 40% meiner Abfindung "verbrauchen" müsste. Eigentlich hatte ich vor, mich noch dieses Jahr beim Finanzamt selbständig zu melden, um eine sogenannte Ansparabschreibung für zukünftige Investitionen anzumelden. Nun werden Zeit und Nerven langsam knapp und ich bekomme partout keine verlässliche Auskunft von der Agentur für Arbeit. Hat jemand einen Tip?
MfG Stefan Baranowski

Verfasst von Stefan Baranowski am 08.12.2005 15:10


Sehr geehrter Herr Lutz,
da ich mich selbstständig machen möchte,habe ich in der Probezeit als Oberärztin gekündigt zum 31.12.2005. Ab 1.1.2006 beginnt also meine Sperrzeit. Die Gründung beginnt am 1.4.2006, also vor Erhalt des erstmaligen Arbeitslosengeldes. Habe ich dann gar keine Möglichkeit mehr, Überbrückungsgeld zu erhalten ?? Das sagte die Beraterin auf dem Arbeitsamt ( die aber diese Sachen wohl nicht so häufig betreut ).
MfG,
M. Abels

Verfasst von Manuela Abels am 02.12.2005 18:39


Hallo Herr Lutz, ich bin ziemlich ratlos. Ich habe vor, mich in wenigen Monaten selbstständig zu machen. Habe mich hinsichtl. Überbrückungsgeld u. Ich AG bereits bei der Arb.agentur beraten lassen -und erhielt von jedem Berater eine andere Aussage. Vor ca. 1 Woche teilte man mir dort mit, dass der Anspruch auf Überbrückungsgeld bereits nach einem Tag Arb.losigkeit bei Eigenkündigung besteht. Auf Ihrer Page lese ich nun jedoch, dass dieser erst vollständig nach Ablauf der Sperrfrist besteht?? Die Arbeitsagentur konnte mir auch nicht sagen, ab wann die Ich AG nun genau wegfällt. Könnten Sie mir weiterhelfen? Außerdem hätte ich gern einen Rat, wohin ich mich als erstes hinwenden soll, denn ich habe vor, ein Einzelunternehmen zu gründen - und was da alles zu beachten ist, welche Reihenfolge ich anstreben sollte - das ist so unheimlich viel, dass mein Kopf bals platzt. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Gruß Sabrina

Verfasst von Sabrina am 12.11.2005 15:00

Antwort:

Die Ich-AG wird auf jeden Fall bis Ende 2005 bestehen und dann vielleicht auch noch mal verlängert werden. Die Regierung braucht sicher noch eine Weile, um sich über ein Nachfolgeinstrument zu einigen. Das mit der Sperrzeit ist schon so, wie ich es hier im Blog beschrieben habe. Wenn Sie während der Sperrzeit gründen, wird das Überbrückunsgeld um die verbleibende Sperrzeit gekürzt. Ansonsten möchte ich Ihnen mein Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" empfehlen, dort ist genau beschrieben, welche Schritte Sie in welcher Reihenfolge machen müssen. Ergänzend oder alternativ können Sie auch unseren Basis-Workshop besuchen, den wir in vielen Großstädten anbieten. (Termine siehe rechts oben.)

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Hallo,
ich habe heute mit meinem Arbeitsamt telefoniert. Aussage AA: Bei Eigenkündigung werden die Anträge grundsätzlich abgelehnt. Außerdem wurde mir angekündigt das es das Ügeld ab 01.01.2006 gar nicht mehr geben wird. Damit ist dann der Trick mit der Sperrfrist auch nicht mehr möglich. Die Angestellte meint kann sein das das in Norddeutschland anders ist aber in Bayern wird das jetzt so gehandhabt.
Gibt es sonst Erfahrungen mit den Arbeitsämtern in Bayern ? Wurde ich einfach abgewimmelt?

Verfasst von B.H. am 11.11.2005 17:45

Antwort:

Was immer die Absicht hinter diesen Aussagen, richtig ist sie auf jeden Fall nicht. Mir liegen viele Erfahrungsberichte vor - auch und gerade aus Bayern - die das hier im Blog dargestellte immer wieder bestätigt haben. Lassen Sie sich also nicht so ohne weiteres abwimmeln.

Vermeiden müssen Sie aber auf jeden Fall eine nahtlose Gründung, dann haben Sie nach den neuen Bestimmungen keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. Wenn Sie nach Ablauf der Sperrzeit gründen, können Sie das Überbrückungsgeld sogar ungekürzt erhalten.

Die Ich-AG wird zum 31.12.05 auslaufen, sofern sie nicht verlängert wird. Das Überbrückungsgeld wird voraussichtlich auch nach dem 1.1.06 noch weitergelten, soweit man keine Nachfolgelösung gefunden

hat.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de


Sehr geehrter Herr Dr. Lutz,
zum Überbrückungsgeld bei Eigenkündigung bin ich mir immer noch nicht sicher bzgl. der weiteren Vorgehensweise.
Ich habe Ende Mai zum 31.12.2005 gekündigt. Mein erster Besuch beim Arbeitsamt war Ende Mai, zu welchem Zeitpunkt ich auch aufgenommen wurde.
Die Antragsformulare auf Überbrückungsgeld wurden am 26.08.2005 abgeholt.
Wenn ich die Informationen und Kommentare richtig verstehe, hätte ich auch bei Eigenkündigung Anspruch auf das volle Überbrückungsgeld, wenn die Kündigung erst nach Ablauf der Sperrfrist von 3 Monaten erfolgt.
Am 26.09.2005 bekam ich aber von der für mich zuständigen Beraterin der Arbeitsagentur folgende Information (per Mail):
Bei einer Eigenkündigung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird seit Juni 2005 kein Überbrückungsgeld gewährt, auch wenn der Antrag erst nach dem Ablauf der Sperrzeit gestellt wird.
Ansonsten wird bei einer Eigenkündigung der Eintritt einer Sperrzeit geprüft.
Wichtige Gründe für eine Eigenkündigung werden anerkannt (und damit von einer Sperrzeit abgesehen) bei z.B.
Gesundheitlichen Gründen
Fehlende Kinderbetreuung
Familienzusammenführung (z.B. bei verheirateten Paaren oder Lebens/Ehegemeinschaften mit gemeinsamen Kindern).
Sollte bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Verzicht auf die vorgesehenen Kündigungsfristen eine Abfindung gezahlt werden, kann dies ebenfalls zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen.
Beide Ruhenszeiträume (Sperrzeit u. Anrechnung/Abfindung) finden bei der Gewährung von Überbrückungsgeld Berücksichtigung, heißt: die Anspruchsdauer von 6 Monaten wird gekürzt.
Nun bin ich mir nicht sicher, wie ich weiter vorgehen soll ? ich habe eine Stellungnahme verfasst, aus der die Gründe für die Kündigung hervorgehen und die auch andeutet, dass ich grundsätzlich nicht wegen Gründung gekündigt habe.
Dazu kommt, dass ich nun auch schwanger geworden bin ? dies ändert zwar nichts an meinen beruflichen Zielen und der Selbständigkeit, aber evtl. etwas gegenüber der Arbeitsagentur?
Wie schätzen Sie die Situation ein und wie würden Sie weiter vorgehen? Ich würde eigentlich eine Gründung zum 1. April 2006 anstreben, um das volle Überbrückungsgeld zu erhalten. Wie aber ist die Aussage der Dame von der Arbeitsagentur und die Aufforderung zum Einreichen einer Stellungnahme einzuschätzen?
Vielen Dank und schöne Grüße,
Claudia Sura

Verfasst von Claudia Sura am 05.11.2005 13:11


Sehr geehrter Herr Lutz
Ich habe zum 30.10.05 gekündigt und habe direkt danach einen 4-monatigen Auftrag als Selbständige. Ist es sinnvoll/möglich sich ersteinmal für einige Tage arbeitslos zu melden, dann die Arbeitslosigkeit für die 4 Monate zu unterbrechen und erst dann Überbrückungsgeld zu beantragen ?
Ist meine Sperrzeit damit abgegolten, sodass ich dann für die volle Dauer Überbrückungsgeld bekommen könnte ?
Vielen Dank für ihre Hilfe
Cornelia Wunderlich

Verfasst von Cornelia Wunderlich am 02.10.2005 21:06


Hallo Herr Lutz,
ich schloß im Mai diesen Jahres einen Aufhebungsvertrag mit meinem Arbeitgeber. Allerdings werde ich noch bis Januar bezahlt und bin bis dahin freigestellt.Ich habe es schriftl., daß meine Abteilung aufgelöst wird und ich Januar auf jeden Fall meinen Arbeitsplatz verlieren würde. Als ich mich Ende Mai telefonisch bei der Arbeitsagentur nach einem Beratungstermin erkundigen wollte, vertröstete man mich auf November. Nun ging ich im Juli ohne Termin zum Berater, der sich meinen Aufhebungsvertrag ansah und keine Probleme bei der Zahlung von Überbrückungsgeld sah. Auch auf den Runderlass angesprochen sagte er mir es ab Februar zu. Ich habe nichts schriftliches, wie soll ich mich im November verhalten?
Vielen Dank für Ihre Mühe

Verfasst von Axel Steigenberger am 15.09.2005 16:06


Sehr geehrter Herr Lutz,
am 15.07.2004 habe ich einen dreiseitigen Vertrag abgeschlossen und beziehe bis zum 19.12.2005 Strukturkurzarbeitergeld. Mein Ziel ist die Selbständigkeit. Kann ich dann im nahtlosen Übergang Überbrückungsgeld beantragen? Oder macht es Sinn, bereits jetzt den Antrag abzuholen und den Gründungstermin auf den 20.12.2005 zu legen? Muß ich mich vor dem Antrag auf Überbrückungsgeld arbeitslos melden?
Ich freue ich auf Ihre Antwort - mit den besten Grüßen
Ben Krischausky

Verfasst von Ben Krischausky am 12.08.2005 09:27


hallo...
ich will mich demnächst mit zwei honorarverträgen selbständig machen.. bereich heilmittelerbringer. die selbständigkeit wird/soll sich relativ nahtlos an mein bisheriges, hoffentlich bald beendetes arbeitsverhältnis anschliessen..
natürlich so, das ich mich vorher noch arbeitslos melden kann...
auskunft vom arbeitsamt (30.7.05): mobbing würde nicht als kündigungsgrund anerkannt. das sei zu unspezifisch.......
wer deshalb dann eine einvernehmliche oder eigene kündigung anstrebt, gilt als "teilverursacher" der arbeitslosigkeit und deshalb tritt ne sperre ein ..
überbrückungsgeld gäbe es seit neuestem auch NACH ablauf der sperre nicht mehr..?????????!!!!!
was gibt es zu dieser auskunft für meinungen/ erfahrungen ????

Verfasst von saloia am 08.08.2005 16:26


Sehr geehrter Herr Lutz,
nach ausgiebiger Informationsbeschaffung bzgl. der Neuregelung des Überbrückungsgelds bin ich etwas verwirrt und ich hoffe sie können meine Vermutung kurz bestätigen.
Nach einem Telefonat mit dem lokalen Arbeitsamt konnten meine Bedenken leider nicht geklärt werden, da das Arbeitsamt für ein Beratungsgespräch verlangt, dass ich "arbeitssuchend" oder "arbeitslos" bin.
Ich bin Dipl. Informatiker und arbeite zurzeit in einem festen Arbeitsverhältnis bei einer Softwarefirma. Der Schwerpunkt meiner Arbeit
liegt leider in einem von mir nicht gewünschten Bereich.
Eine Umstrukturierung innerhalb der Firma ist nicht möglich.
Aufgrunddessen habe ich, bis jetzt nur mündlich, mit der Geschäftsleitung geklärt das ich zum 01.10.05 die Firma verlassen möchte.
Sie bedauern zwar mein Gehen, allerdings verstehen sie meinen Schritt in die Selbstständigkeit, da sie mir dies auch zutrauen.
Einen Aufhebungsvertrag will die Firma nicht machen, da ich evtl.Anspruch auf Abfindung hätte. Somit bleibt mir nur die Eigenkündigung.
Da wären mir bei meinem Problem! Bei einer Eigenkündigung mit dem Grund, dass ich in die Selbstständigkeit wechseln will, scheint es ja mit der Neuregelung vom Juni 2005 evtl. Probleme beim Überbrückungsgeld zu geben.
Erhalte ich Überbrückungsgeld im vollen Umfang wenn ich folgende Vorgehensweise anwende ?
Ich kündige nächste Woche mein Arbeitsverhältnis bei meinem jetzigen Arbeitgeber mit der Begründung, dass ich in die Selbstständigkeit wechseln werde. Am 01.10.05 melde ich mich arbeitslos und sitze die 3-monatige Sperrfrist (wegen Eigenkündigung) ab, um meine Selbstständigkeit sorgsam vorzubereiten. Am 01.01.06 steige ich in die Selbstständigkeit ein und erhalte bis Juni 2006 (6 Monate) das volle Überbrückungsgeld.
Wäre das rechtlich unbedenklich ?
Wann muss ich Überbrückungsgeld beantragen bzw. meine Freiberuflichkeit / Gewerbe anmelden ?
Vielen Dank im Voraus
S. Baro

Verfasst von S. Baro am 04.08.2005 17:42


Hallo, leider hat mich die "Umstellung" nun auch betroffen. Antragsdatum 18.05 aber wegen der neuen Regelungen vorerst abgelehnt. Gibt es mittlerweile ein offizelles Statement was mit den Anträgen kurz vor dem 17.06 nun passieren soll? Bzw gibt es was auf das man sich berufen kann?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Antwort von Dr. Andreas Lutz:
Ein "offizilles Statement" ist mir nicht bekannt. Aber wenn Sie den Antrag am 18.5. gestellt haben, muss das dann nicht nach alten Regeln entschieden werden? Oder ist nach Ansicht des Amts der Zeitpunkt der Gründung entscheidend? Falls Sie eine Ablehnung erhalten, würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen! Halten Sie uns hier auf dem Laufenden! Ich drücke Ihnen die Daumen...
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr

Verfasst von Frank Jemetz am 19.07.2005 09:23


Hallo Herr Lutz,
ich beabsichtige, mich selbstständig zu machen und dazu meinen bisherigen Arbeitsplatz per Aufhebungsvertrag aufzugeben. Die Gründung soll so schnell wie möglich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen, spätestens 4 Wochen danach. Verwirke ich den Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn ich bei der ersten Meldung beim Arbeitsamt meine Absicht, mich selbstständig zu machen, ankündige und den Antrag auf Überbrückungsgeld sofort abhole?
Viele Grüße
Peter Sonntag
Antwort von Dr. Andreas Lutz:
Mit der Ankündigung Ihres Vorhabens - wenn Sie also mit offenen Karten spielen - verwirken Sie meiner Meinung nach nichts. Wenn Sie eine Sperrzeit erhalten und während der Sperrzeit gründen, wird das Überbrückungsgeld aber um die zu diesem Zeitpunkt verbleibende Sperrzeit gekürzt. Wenn Sie also drei Monate Sperrzeit erhalten und nach vier Wochen gründen, erhalten Sie statt sechs nur vier Monate Überbrückungsgeld.
Lassen Sie sich das von Ihrem Berater bestätigen.
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr

Verfasst von Peter Sonntag am 11.07.2005 11:55


Hallo Herr Heinrich,
wie ist die Rechtslage, bei folgendem Sachverhalt:
Mein Unternehmen hat fusioniert mit einer anderen und mir wird mehr oder weniger die gleiche Stelle in der neuen Firma angeboten, aber ich lehne ab, weil ich mich selbständig machen will und werde darauf gekündigt. Eigentlich ist die Kündigung provoziert.
Viele Grüße,
J. Wittler
Antwort von Dr. Andreas Lutz
Die E-Mail von RA Heinrich ist fs@ra-stoffers.de, weitere Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Artikel oben.
Beste Grüße
Andreas Lutz
ueberbrueckungsgeld.de

Verfasst von Jürgen Wittler am 05.07.2005 11:25


Hallo Herr Lutz,
gilt diese Regelung und die anschließenden Interpretationen nur für Eigenkündigungen, oder sind auch Aufhebungsverträge gleichermaßen betroffen?
Viele Grüße,
Jens Heinrich
Antwort von ueberbrueckungsgeld.de: Ja, Aufhebungsverträge sind gleichermaßen betroffen!

Verfasst von Jens Heinrich am 24.06.2005 23:04


Sehr geehrter Herr Lutz,
von 2 konkreten Fällen kann ich berichten, dass trotz Eigenkündigung keine Sperrfrist verhägt wurde und die Unterstützungsleistung (in diesem Falle Ich-AG) vom Arbeitsamt bewilligt wurde.
Eine Sperrfrist entfällt (und damit unabhängig von den Durchführungsanweisungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld) wenn die Eigenkündigung aus sog. gewichtigen Gründen erfolgt. In einem Fall konnten wir 2 gewichtige Gründe geötend machen:
1. Die Kindesbetreuung war durch neue Regelungen im alten Arbeitsverhältnis nicht möglich - in der geplanten Selbstständigkeit - das konnte der Arbetsagentur plausibel dargelegt werden - war diese gesichert.
2. Kündigung mit dem Ziel der Selbstständigkeit.
Jeder Punkt für sich ist ein "gewichtiger" Grund, der eine Sperrfrist aushebeln kann, der 1. wog in diesem Fall schwerer.
Fliesst 1 Tag ALG I ist diese Frage für die Prüfung zur Gewährung der IchAG-Unterstützung von diesen Dingen nicht mehr berührt.
Herzliche Grüße aus Mainz,
Anreas Jabs
Antwort von ueberbrueckungsgeld.de: Es ist richtig, dass es wichtige Gründe geben kann, aus denen eine Sperrzeit bei Eigenkündigung entfällt, z.B. Mobbing.
Die Eigenkündigung mit dem Ziel sich nahtlos selbständig zu machen, gilt jedoch seit Juni 2005 NICHT mehr als wichtiger Grund. Das steht ganz ausdrücklich in der neuen Durchführungsanweisung:
http://www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2005/06/die_neue_regelu.shtml#more

Verfasst von Dr. Andreas Jabs am 23.06.2005 08:06

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