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Gründen aus der Anstellung
Die neue Regelung zu Eigenkuendigung / Aufhebungsvertrag im Originaltext
Am 17.06.2005 hat die Bundesagentur die Konsequenzen einer Eigenkündigung in Hinblick auf den Anspruch auf Überbrückungsgeld neu geregelt. Während es sich bei der alten, großzügigeren Regelung (Runderlass vom 22.03.2002) um eine interne Anweisung handelte, die wir deshalb nicht veröffentlicht haben, ist die aktuelle Änderung nicht als vetraulich deklariert. Wir veröffentlichen sie deshalb im folgenden, damit Sie sich selbst ein Bild machen können.
Der Anspruch auf Überbrückungsgeld ist im § 57 SGB III geregelt. Im Absatz (1) heißt es:
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf Überbrückungsgeld.
Was dabei genau unter "Vermeidung von Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, hat die Bundesagentur am 17.6.2005 neu geregelt:
(1) Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 ist dann gegeben, wenn die Fortdauer eines Beschäftigungsverhältnisses aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, gefährdet ist und der Arbeitnehmer das Risiko der Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit abmildert. Dagegen führt eine eigenständige Kündigung zum Zweck der Gründung einer selbständigen Existenz das Risiko der Arbeitslosigkeit selbst herbei. Überbrückungsgeld kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.
(2) Bei Arbeitslosigkeit zwischen Ende der Beschäftigung und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 vorliegen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt keinen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe dar. Die Ausführungen hierzu im Runderlass vom 22.03.2002 / Ib3-56057.01A/71117/… in Abs. 4 werden aufgehoben.