Blog: News & Tipps
Gründen aus der Anstellung
Gründungszuschuss gibt es auch bei Gründung während der Sperrzeit – wenn auch zeitlich verzögert
(gruendungszuschuss.de) Sollte der Staat jemand fördern, der ohnehin gründen möchte und deshalb gerade selbst die Kündigung eingereicht oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat? Obwohl der Arbeitsminister das als "Mitnahmeeffekt" sieht, werden Gründungen während der Sperrzeit gefördert. Denn das ist vernünftig und auch im Interesse der Arbeitsagenturen.
Große Wellen schlug unser Bericht am 4. August letzten Jahres. Gerade hatte das Bundesarbeitsministerium eine Pressemitteilung zum Gründungszuschuss herausgegeben mit dem Inhalt: "Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung." Die Pressemitteilung wurde von vielen Medien so übernommen und tatsächlich erhielten Gründungswillige landauf, landab in vielen Arbeitsagenturen dementsprechende Auskünfte der Arbeitsagenturen.
Dabei sagte die interne Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit nach unserer Interpretation das genaue Gegenteil: In unserem Bericht stellten wir fest, dass man sehr wohl schon während der Sperrzeit gründen und trotzdem die Förderung in vollem zeitlichem Umfang erhalten kann, wenn sich der Auszahlungsbeginn auch bis zum Ablauf der Sperrzeit verzögern mag. Wichtig nur: Die Gründung darf nicht nahtlos am ersten Tag nach Beschäftigungsende erfolgen, mindestens ein Tag Arbeitslosigkeit bzw. Sperrzeit muss zwischen dem letzten Arbeitstag und der Gründung liegen.
Wie uns durch viele Leserzuschriften bestätigt wurde, behielten wir mit unserer Interpretation recht. Manchmal brauchte es zwar einige Überzeugungsarbeit, um die Berater bei den Arbeitsagenturen zu überzeugen. Erfreulicherweise hat sich die gründerfreundliche Regelung inzwischen aber doch sehr weit herumgesprochen. Wenn Sie sich vor der Gründung gut informieren und sich in keinen der anderen Fallstricken verheddern, haben Sie deshalb beste Chancen auf eine Förderung - auch wenn sie schon während der Sperrzeit loslegen wollen.
Dichtung und Wahrheit – Warum sie auseinander liegen
Man kann nur mutmaßen, warum die tatsächliche Förderung viel großzügiger ist, als die offizielle Rhetorik es erwarten lässt. Vermutlich will man Geld sparen, indem man weniger gut informierte Gründer davon abhält, Förderung zu beantragen. Gut informierte Gründer würden notfalls die Sperrzeit aussitzen, um die Förderung dann doch zu erhalten. Das wäre aber keinesfalls im Interesse der Arbeitsagenturen, denn in der Zwichenzeit gehen womöglich Geschäftskontakte verloren, die Gründungschancen verschlechtern sich oder der Gründer entscheidet sich, doch noch einige Monate Arbeitslosengeld zu beziehen. Ein Mitnahmeeffekt wäre durch einen anderen, aus Sicht der Arbeitsagentur sehr viel unangenehmeren, ersetzt.
Zweitens wäre es unfair, Gründer, die sofort gründen gegenüber solchen, die erst noch einige Monate Arbeitslosengeld beziehen zu benachteiligen. Wer keinen Gründungszuschuss erhält, hat im direkten Vergleich einen erheblichen Wettbewerbsnachteil. Immer wieder verzichten Gründer freiwillig auf Förderung nach dem Motto "Gründungszuschuss habe ich gar nicht nötig". Und melden sich dann einige Monate später, um zu fragen, ob es nicht doch irgendeine Möglichkeit gibt, die Förderung nachträglich noch zu erhalten: Die Anlaufzeit für ein neues Business ist doch oft länger als gedacht – und der Gründungszuschuss macht da einen großen Unterschied.
Drittens wäre die Arbeitsagentur schlecht beraten, nur solche zu fördern, die sich eigentlich gar nicht selbständig machen wollen. Auf diese Weise würde sie zwar so genannte "Mitnahmeeffekte" verhindern, aber wahrscheinlich wäre die Förderung von Existenzgründungen dann bei weitem nicht so erfolgreich, wie dies in letzter Zeit immer wieder durch wissenschaftliche Untersuchungen bestätigt wurde.
Deshalb sollten weiterhin – wie bisher schon – Gründungen auch während der Sperrzeit gefördert werden.
Wie Sie am besten mit der Arbeitsagentur umgehen und bei der Beantragung der Förderung vorgehen, erfahren sie in unseren bundesweit angebotenen Basis-Workshops. Mehr Infos unter http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=51.
Kommentare
Hallo Herr Lutz,
ich möchte vorerst neben meiner Teilzeitanstellung einen kleinen Laden im Nebenerwerb eröffnen. Sobald ich einschätzen kann, ob sich mein Vorhaben auch im Haupterwerb lohnt möchte ich gerne kündigen oder mich kündigen lassen.
Wenn ich mich kündigen lasse aber zeitgleich noch mein Nebengewerbe besteht, habe ich dann dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld 1?
Oder muß ich mein Nebengewerbe kündigen indem ich mein Gewerbe abmelde und dann wieder anmelden?
Dankende Grüße
Katja Zierdt
Hallo Herr Lutz,
ich habe 10 jahre als reiseverkehrskauffrau gearbeitet, und selbst zum 28.02.2010 gekündigt.
ich habe vor mich zusammen mit meinem Ehemann, der bereits seid 4 Jahren mit einer Einzelfirma (Reisebüro) selbstständig tätig ist, selbständig zu machen. Wir werden die bestehende Firma in eine GbR umwandeln und zu gleichen Teilen 50/50 beteiligt sein, somit auch zu gleichen Teilen das unternehmerische Risiko tragen. Habe ich in diesem Fall Anspruch auf Gründungszuschuss, wenn es sich a) um eine bereits bestehende Firma handelt und b) der Geschäftspartner der eigene Ehemann ist?
Vielen Dank im voraus für Ihre Rückmeldung.
R Becker
Hallo Herr Lutz
ich bin seit 1jahr Arbeitslos gemeldet aber habe als Eisverkäuferin als teilzeit gearbeitet und jetzt möchte ich mich selbständig werden du die Arbeitsagentur hat mir gesagt ich soll bei einem existensgründung anmelden habe ich auch gemacht und die mappe habe ich auch meine vermittlerin abgegeben.
Aber sie möchte mir den antrag für gründungszuschuss nicht geben.
was kann ich dagegen unternehmen das ich gründungszuschuss bekomme?
würde mich freun ein paar Tips von ihnen zubekommen.
Hallo Herr Lutz,
meine Frau hat einen Gründungszuschuss beantragt, der allerdings abgelehnt wurde. Meine Frau war angestellt und selbst gekündigt, somit drei Monate Sperrzeit. Am Tag der Gründung 15.06.2009 noch während der Sperrzeit hatte sie rein theoretisch mehr als 90 Tage Anspruch. Mit Auslaufen der Sperrzeit allerdings nur noch 87 Tage. Nun müsste ja unabhänigig von der Sperrzeit der Antrag bewilligt werden, weil sie ja ab Tag der Aufnahme der selbst. Tätigkeit noch mehr als 90 Tag Anspruch hatte. Wie ist ihre Meinung dazu. Was können wir gegen den Bescheid machen?
Danke für Infos
Mit freundlichen Gruß
Thomas Straub
Sehr geehrter Herr Lutz,
finde die Homepage äußerst spannend,leider keinen Hinweis auf folgenden Sachverhalt: Ich bin angestellter Tierarzt und mein Chef will zum Ende des Jahres seine kleintierpraxis aus Altersgründen aufgeben und sich lediglich/nur noch seinen Pferdeklienten widmen. Nun hat er mir angeboten, seine Praxis zu übernehmen. Sein Steuerberater rät zu einer Teilbetriebsveräußerung. Meines Wissens würde ich dann die Angestellte übernehmen müssen (was ich aber auch will). Ich würde aber auch gerne den Gründerzuschuss in Anspruch nehmen, da die Kleintierpraxis nach Blick in die Bücher im Moment noch nicht so lukrativ ist, als dass ich darauf verzichten könnte. Kann mein Chef mich nun betriebsbedingt kündigen(was er auch tun würde, wenn ich nicht übernehmen will. da gibt es bereits eine weitere Interessentin), ich melde mich dann regulär arbeitssuchend, bin dann tatsächlich einen Tag arbeitslos und gründe dann am 2. Tag, damit ich nicht alle Kunden verliere? Geht das? Spielt da die Arbeitsagentur mit?
Über einen Tipp Ihrerseits freut sich!
Thomas Evenhagen
Hallo zusammen,
ich versuche schon seit einiger Zeit heraus zufinden, ob ich Zuschüsse oder Fördermittel erhalten kann vielleicht bekomme ich hier hilfe.
Ich habe bis zum 31.01.2009 im Angestelltenverhältnis gearbeitet und mich ab 01.02.2009 selbstständig gemacht. Egal wo ich mich schon gemeldet hebe, immer habe ich die Auskunft bekommen --> du kriegst hier kein Geld.
Da ich nicht Arbeitslos war kann oder will mir auch die Arbeitsagentur nicht helfen.
Bitte sagen sie mir wo ich mich noch hinwenden kann.
Ich habe mich im Bereich Finanzdienstleistung selbstständig gemacht.
Ich danke IHnen jatzt schon.
Gruß Andrea
Hallo,
ich habe eine Frage und bitte um eine Antwort,
ich habe mein Arbeitverhältniss selber gekündigt, habe aber durch diese Seite erfahren das ich trotzdem Zuschuss beantragen kann, habe mich aber noch nicht Arbeitslosgemeldet weil ich direkt im Anschluß schon Aufträge habe, daher möchte ich gern wissen kann ich trotz verspäteter Arbeitslosen meldung und Eigenkündigung Gründungszuschuss bekommen,´habe die möglichkeit mich eineíge tage Arbeitslos zu melden,
Bitte um baldige Antwort da es schon im November losgehen soll
Vielen Dank im voraus
Hallo Herr Lutz,
ich habe vor mich zusammen mit meinem Ehemann, der bereits seid 3 Jahren mit einer Einzelfirma selbstständig tätig ist, selbständig zu machen. Wir werden die bestehende Firma in eine GbR umwandeln und zu gleichen Teilen 50/50 beteiligt sein, somit auch zu gleichen Teilen das unternehmerische Risiko tragen. Habe ich in diesem Fall Anspruch auf Gründungszuschuss, wenn es sich a) um eine bereits bestehende Firma handelt und b) der Geschäftspartner der eigene Ehemann ist?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Mit besten Grüßen,
Stephanie Römer
Hallo,
ich habe gerade diese Seiten entdeckt und mit Spannung Ihre Einträge gelesen...
Auch mich "drückt" eine ausgefallene Frage:
Ich bin viele Jahre in einer Teilzeitbeschäftigung angestellt gewesen und habe nun durch einen Aufhebungsvertrag mit kleiner Abfindungssumme die Kündigung erhalten.
Nebenberuflich bin ich seit Jahren als "freie Künstlerin" tätig und habe mit dieser Tätigkeit ca. gleich dazu verdient, wie ich auch in meinem Angestelltenverhältnis verdient habe.
Nun möchte ich versuchen, nur noch als Künstlerin zu arbeiten und mich "voll" selbständig machen. Als Künstlerin brauche ich ja aber keinen Gewerbeschein oder dergleichen. Wie gehe ich beim AA am besten vor, um evtl. auch eine Förderung zu erhalten, denn nur mit den bisher verdienten Geldern durch meine künstlerische Tätigkeit komme ich nicht durch den Monat, da ich durch Verbindlichkeiten für Kfz etc. noch einige Kosten zu tragen habe. Habe ich als Künstlerin überhaupt einen Anspruch auf Förderung der Selbständigkeit?
Arbeitslos gemeldet habe ich mich bereits - habe aber noch nicht mitgeteilt, daß ich vorhabe, mich selbständig zu machen. Eine Bewilligung für das Arbeitslosengeld liegt mir auch noch nicht vor...
Über einen Rat wäre ich sehr dankbar!!!
Herzliche Grüße,
keira
Ich möchte mich noch in diesem jahr selbständig machen. Das Problem ist ich habe einen befristeten arbeitsvertrag bis ende 2009. Und wenn ich jetz kündige bekomme ich doch kein arbeitslosengeld. muss aber vor beginn noch einige seminare besuchen, die ich aus eigender tasche nicht finanzieren kann. Und mein chef würde mich nicht Kündiegen da er dann die fördermittel zurück zahlen müßte. bekomme ich wircklich unterstützung wenn ich kündige. Ich muss, will und möchte noch unbedingt dieses jahr los legen. da ich den perfekten laden zum super preis bekomme und diese möglichkeit sich so nie wieder ergebeen würde.
Hallo,
wie sind den die Möglichkeiten, währrend der Sperrzeit Geld freiberuflich dazuzuverdienen? Gilt da diesselbe Regelung wie beim ALG 1, also maximal 165 Euro. Und von was will die Arbeitsagentur dann Geld abziehen, wenn ich doch keins erhalte. Besteht da die Gefahr, dass man den Anspruch auf ALG 1 verwirkt (und damit natürlich auch auf den Gründerzuschuss)?
Ich freu mich auf eine Antwort, dazu habe ich bisher noch nichts auf Ihren sehr informativen Seiten, geschweige sonst im Netz gefunden.
Viele Grüße Gudrun Aichinger
Sehr geehrter Hr Lutz,
ich werde in Kürze mit meinem Lebesgefährten zusammen ziehen und kündigte aus diesem Grund mein Beruf zum Umzugstemin.Habe mich auch schon beim Arbeitsamt gemeldet, doch meine Frage ist die...Möchte mich jetzt in einer anderen Stadt in dem selben Job selbstständig machen,habe zu meiner Teilzeitstelle schon ein Kleingewerbe angemeldet gehabt.Es bleibt die gleiche Branche.
Steht mir da auch der Gründungszuschuß zu, wenn ich beim Arbeitsamt alle Bedingungen erfüllet habe.
Vielen Dank im voraus
Annett Lorenzen
Hartnäckigkeit siegt!
Das Expertenforum Existenzgründung des BMWi (http://www.existenzgruender.de/expertenforum/index.php) hatte mir auf eine entsprechende Anfrage meinerseits Auszüge aus der Geschäftsanweisung (GA) zum Gründungszuschuss zukommen lassen (Details siehe unten). Anhand dieser Informationen ist es mir gestern gelungen, meine zuständige Beraterin bei der Arbeitsagentur zu überzeugen. Ursprünglich hatte sie mir die Auskunft erteilt, eine Gründung während der Sperrzeit sei nicht förderfähig (siehe meinen ersten Kommentar hier vom 12.10.2007).
Nach Prüfung der von mir diesmal gleich mitgebrachten Geschäftsanweisung und Rücksprache mit ihrer Vorgesetzten hat sie mir gestern dann gerne schriftlich bestätigt, dass ich jederzeit auch während der Sperrzeit gründen kann, ohne den Anspruch auf Gründungszuschuss zu verlieren.
Der entsprechende Auszug aus der Geschäftsanweisung (GA) zum Gründungszuschuss lautet:
"(1) Nach dem Ablauf von Ruhenszeiträumen gem. §§ 142 bis 144 ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gem. § 58 Abs. 1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten. (2) Wird die selbständige Tätigkeit bereits während eines Ruhenszeitraums gem. §§ 142 bis 144 aufgenommen, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums geleistet."
Die entsprechende Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Gründungszuschuss (GZ) nach § 57 SGB III ist als Download vorhanden unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Publikation/pdf/GA-08-2006-GZ.pdf
Ich wünsche allen, die ebenfalls während der Sperrzeit gründen wollen mit diesen Informationen viele Erfolg!
Beste Grüße
Elisabeth Blume
Sehr geehrter Herr Dr. Lutz,
folgende Situation liegt bei mir vor:
Ich bin seit mehreren Monaten als angestellter Anwalt tätig. Ich habe mich mit meinem Arbeitgeber darüber geeinigt, für ihn ab März weiterhin als freier Mitarbeiter tätig zu sein. D.h. ich werde zu einem gewissen Prozentsatz am Umsatz beteiligt und stelle dann am Monatsende eine Rechnung an die Kanzlei aus.Wir beide versprechen uns davon eine Steigerung meines Einkommens :)
Allerdings haben wir die Vereinbarung getroffen, dass mein Gehalt nie unter eine gewisse Grenze sinken darf. Arbeiten werde ich wie bisher in den Kanzleiräumen.Anspruch auf Urlaub oder sonstige Sozialleistungen werde ich nicht haben.
Nach meinem Verständnis bin ich damit selbständiger Rechtsanwalt, dh. Freiberufler.
Habe ich dann, unter der Voraussetzung, dass ich mind. 1 Tag arbeitslos war, Anspruch auf einen Gründungszuschuß?
Eine eigene Kanzlei gründe ich ja eher nicht. Allerdings mache ich mich selbständig.
Schon vorab vielen Dank für eine Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Christian
Sehr geehrter Herr Lutz,
Ich finde Ihren Artikel sehr interressant.
Da ich selber seit langem den Wunsch habe mich selbstständig zu machen und ich nach einem Weg suche,wie wahrscheinlich viele hier,die Sperrfrist zu umgehen.
Wie würde man da am geschicktesten vorgehen?
Ich war noch nicht bei der AA und würde mich freuen wenn Sie mir noch den ein oder anderen Tipp
geben könnten.
Vielleicht gibt es ja auch den ein oder anderen hier der ähnliches vor hat...;-)oder schon Erfahrungen gesammelt hat.
Hallo Herr Lutz,
besten Dank für Ihre umfangreichen Informationen auf Ihrer Homepage und in Ihren entsprechenden Büchern, die mir bei der Planung meiner Selbstständigkeit bereits sehr weitergeholfen haben!
Beim heutigen Gespräch mit der Agentur für Arbeit in Frankfurt am Main (Ost) war das Ergebnis bezüglich Gründung in der Sperrzeit sehr eindeutig: keine Förderung mittels Gründungszuschuss, wenn die Gründung noch in der Sperrzeit erfolgt. Auch ein längeres Gespräch mit Diskussion der die entsprechenden SGB-Paragraphen änderte nichts an der Auffassung der zuständigen AA-Beraterin. Auf die Frage schließlich, wo genau das denn so konkret geregelt sei, dass eine Gründung während der Sperrzeit nicht gefördert werden könne, verwies sie auf die AA-Durchführungsverordnung.
Welche Möglichkeiten sehen Sie, doch noch zu einer für positiveren Bewertung zu kommen? Haben Sie eine Erklärung, warum verschiedene Agenturen diese Frage anscheinend immer noch so unterschiedlich bewerten?
Vielen Dank und beste Grüße
Elisabeth Blume
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank für die wertvollen Informationen zum Thema "Gründung während der Sperrfrist". Meine Arbeitsvermittlerin war zunächst auch nicht darüber informiert, hat mir aber nun zugesichert, dass eine Gründung auch während der Sperrfrist möglich ist. Nun habe ich noch eine Frage:
Ich hatte bereits ein Gewerbe im Nebenerwerb angemeldet, mit dem ich neben meiner Vollzeittätigkeit im Angestelltenverhältnis sporadisch kleine Aufträge abgewickelt habe. Der Umfang war so gering, dass es eindeutig ein Nebenwerwerb war. Nun möchte ich mich komplett selbständig machen und bin mir unsicher, ob ich mein Gewerbe abmelden und wieder neu anmelden muss, oder ob eine Umwandlung in ein Gewerbe im Vollerwerb ausreicht. Meine Arbeitsvermittlerin sagte, dass eine Umwandlung ausreichend sei, aber das schien mir nur eher eine halbherzige Aussage zu sein. Gibt es Erfahrungswerte zu diesem Thema?
Vielen Dank im voraus für Ihre Rückmeldung.
Beste Grüße,
Claudia Krüger
Sehr geehrter Herr Lutz,
wenn ich während der Probezeit kündige und mich dann arbeitslos melde und einen Monat später gründe,kann ich dann die Sperrzeit umgehen und ab meinem Gründungsdatum Gründungszuschuss erhalten.
Verfasst von Engelbert Gekle am 5.7.07 16:20
Sehr geehrter Herr Lutz,
In Ihrem Artikel machen Sie Hoffnung, daß man den Gründerzuschuss trotz Eigenkündigung erhält
"wenn sich der Auszahlungsbeginn auch bis zum Ablauf der Sperrzeit verzögern mag".
Was ist damit genau gemeint? Erhalte ich die Förderung für die ersten drei Monate nach dem Ablauf der ersten drei Monate für diese rückwirkend? Oder beginnt die 9-monatige Förderzeit erst nach diesen 3 Monaten, so daß ich die komplette Förderung erst 12 Monate "nach Geschäftsaufnahme" erhalten habe?
Vielen Dank für Ihre wertvolle Hilfe,
Christian Schmidt
Antwort:
Letzteres ist gemeint, die Auszahlung beginnt nach Auslaufen der Sperrzeit und läuft dann über neun Monate. Sie erhalten den Gründungszuschuss also im 4. bis 12. Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit.
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Sehr geehrte Damen und Herren,
es heiß immer, sich einen Tag Arbeitslos melden und dann gründen. Was ist mit gründen gemeint: Kreditantragstellen bei der Bank oder Kreditantrag unterschreiben oder Kaufvertrag unterschreiben oder ist das Übernahme Datum entscheident oder Gewerbeschein beantragen oder oder oder...!
Können Sie mir da weiterhelfen, damit man kein Geld verschenkt.
Würde mich freuen bald von Ihnen zu hören.
Antwort:
Mit Gründungsdatum ist in der Regel der Tag gemeint, den Sie in der Gewerbeanmeldung (bzw. bei Freiberuflern in der steuerlichen Anmeldung) angeben. Das Timing der Gründung in Hinblick auf den Gründungszuschuss alle Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig auftreten, sind in dem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" ausführlich beschrieben.
Beste Grüße Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Sehr geehrter Herr Lutz,
Vielen Dank für Ihre wertvollen Informationen zum Thema "Gründung während Sperrzeit". Leider haben sowohl die Agentur für Arbeit als auch mein Steuerberater mir entgegengesetzte Informationen gegeben.
Da ich mir gerade die Eigenkündigung überlege, würde mich interessieren, bei wem die Förderung letztendlich anerkannt wurde oder ob dies in der Praxis ein noch strittiges Thema ist. Liebe Leser, bitte berichtet über Euere konkreten Erfahrungen!
Antwort:
Hallo Herr Schmidt,
wir hören immer wieder, dass es Berater bei der Arbeitsagentur gibt, aber auch sehr viele Steuerberater, die diese Regelung nicht kennen. Die von uns unter
www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen
empfohlenen Berater haben den Gründungszuschuss trotz Sperrzeit bisher immer "durchgebracht". Bedenken Sie, dass es viele Steuerberater gibt, die nur gelegentlich eine fachkundige Stellungnahme erstellen und sich deshalb bei "Sonderfällen" nicht so gut auskennen. Das gleiche gilt auch für manchen Berater bei den Arbeitsagenturen. Deshalb empfehlen wir nur Berater, die regelmäßig fachkundige Stellungnahmen abgeben.
Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Sehr geehrter Herr Lutz, Vielen Dank für die Info. Da ich gerade den Fall, dass sich ein Mitarbeiter mit meinem Franchisesystem World of Pizza selbstständig machen möchte, werden wir das gleich mal ausprobieren. Beste Grüße



