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Gründen aus der Anstellung
Gründungszuschuss gibt es auch bei Gründung während der Sperrzeit – wenn auch zeitlich verzögert
(gruendungszuschuss.de) Sollte der Staat jemand fördern, der ohnehin gründen möchte und deshalb gerade selbst die Kündigung eingereicht oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat? Obwohl der Arbeitsminister das als "Mitnahmeeffekt" sieht, werden Gründungen während der Sperrzeit gefördert. Denn das ist vernünftig und auch im Interesse der Arbeitsagenturen.
Große Wellen schlug unser Bericht am 4. August letzten Jahres. Gerade hatte das Bundesarbeitsministerium eine Pressemitteilung zum Gründungszuschuss herausgegeben mit dem Inhalt: "Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung." Die Pressemitteilung wurde von vielen Medien so übernommen und tatsächlich erhielten Gründungswillige landauf, landab in vielen Arbeitsagenturen dementsprechende Auskünfte der Arbeitsagenturen.
Dabei sagte die interne Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit nach unserer Interpretation das genaue Gegenteil: In unserem Bericht stellten wir fest, dass man sehr wohl schon während der Sperrzeit gründen und trotzdem die Förderung in vollem zeitlichem Umfang erhalten kann, wenn sich der Auszahlungsbeginn auch bis zum Ablauf der Sperrzeit verzögern mag. Wichtig nur: Die Gründung darf nicht nahtlos am ersten Tag nach Beschäftigungsende erfolgen, mindestens ein Tag Arbeitslosigkeit bzw. Sperrzeit muss zwischen dem letzten Arbeitstag und der Gründung liegen.
Wie uns durch viele Leserzuschriften bestätigt wurde, behielten wir mit unserer Interpretation recht. Manchmal brauchte es zwar einige Überzeugungsarbeit, um die Berater bei den Arbeitsagenturen zu überzeugen. Erfreulicherweise hat sich die gründerfreundliche Regelung inzwischen aber doch sehr weit herumgesprochen. Wenn Sie sich vor der Gründung gut informieren und sich in keinen der anderen Fallstricken verheddern, haben Sie deshalb beste Chancen auf eine Förderung - auch wenn sie schon während der Sperrzeit loslegen wollen.
Dichtung und Wahrheit – Warum sie auseinander liegen
Man kann nur mutmaßen, warum die tatsächliche Förderung viel großzügiger ist, als die offizielle Rhetorik es erwarten lässt. Vermutlich will man Geld sparen, indem man weniger gut informierte Gründer davon abhält, Förderung zu beantragen. Gut informierte Gründer würden notfalls die Sperrzeit aussitzen, um die Förderung dann doch zu erhalten. Das wäre aber keinesfalls im Interesse der Arbeitsagenturen, denn in der Zwichenzeit gehen womöglich Geschäftskontakte verloren, die Gründungschancen verschlechtern sich oder der Gründer entscheidet sich, doch noch einige Monate Arbeitslosengeld zu beziehen. Ein Mitnahmeeffekt wäre durch einen anderen, aus Sicht der Arbeitsagentur sehr viel unangenehmeren, ersetzt.
Zweitens wäre es unfair, Gründer, die sofort gründen gegenüber solchen, die erst noch einige Monate Arbeitslosengeld beziehen zu benachteiligen. Wer keinen Gründungszuschuss erhält, hat im direkten Vergleich einen erheblichen Wettbewerbsnachteil. Immer wieder verzichten Gründer freiwillig auf Förderung nach dem Motto "Gründungszuschuss habe ich gar nicht nötig". Und melden sich dann einige Monate später, um zu fragen, ob es nicht doch irgendeine Möglichkeit gibt, die Förderung nachträglich noch zu erhalten: Die Anlaufzeit für ein neues Business ist doch oft länger als gedacht – und der Gründungszuschuss macht da einen großen Unterschied.
Drittens wäre die Arbeitsagentur schlecht beraten, nur solche zu fördern, die sich eigentlich gar nicht selbständig machen wollen. Auf diese Weise würde sie zwar so genannte "Mitnahmeeffekte" verhindern, aber wahrscheinlich wäre die Förderung von Existenzgründungen dann bei weitem nicht so erfolgreich, wie dies in letzter Zeit immer wieder durch wissenschaftliche Untersuchungen bestätigt wurde.
Deshalb sollten weiterhin – wie bisher schon – Gründungen auch während der Sperrzeit gefördert werden.
Wie Sie am besten mit der Arbeitsagentur umgehen und bei der Beantragung der Förderung vorgehen, erfahren sie in unseren bundesweit angebotenen Basis-Workshops. Mehr Infos unter http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=51.
Kommentare
Antwort:
Letzteres ist gemeint, die Auszahlung beginnt nach Auslaufen der Sperrzeit und läuft dann über neun Monate. Sie erhalten den Gründungszuschuss also im 4. bis 12. Monat nach Beginn der Arbeitslosigkeit.
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Mit Gründungsdatum ist in der Regel der Tag gemeint, den Sie in der Gewerbeanmeldung (bzw. bei Freiberuflern in der steuerlichen Anmeldung) angeben. Das Timing der Gründung in Hinblick auf den Gründungszuschuss alle Fragen, die in diesem Zusammenhang häufig auftreten, sind in dem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" ausführlich beschrieben.
Beste Grüße Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Hallo Herr Schmidt,
wir hören immer wieder, dass es Berater bei der Arbeitsagentur gibt, aber auch sehr viele Steuerberater, die diese Regelung nicht kennen. Die von uns unter
www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen
empfohlenen Berater haben den Gründungszuschuss trotz Sperrzeit bisher immer "durchgebracht". Bedenken Sie, dass es viele Steuerberater gibt, die nur gelegentlich eine fachkundige Stellungnahme erstellen und sich deshalb bei "Sonderfällen" nicht so gut auskennen. Das gleiche gilt auch für manchen Berater bei den Arbeitsagenturen. Deshalb empfehlen wir nur Berater, die regelmäßig fachkundige Stellungnahmen abgeben.
Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr