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Gründen aus der Anstellung

Aufhebungsvertrag: Es geht auch ohne Sperrzeit


Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss normalerweise mit einer Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld rechnen. Zwar ist ab dem zweiten Tag bereits eine Gründung möglich und der Anspruch auf Gründungszuschuss bleibt der Dauer nach erhalten, die Auszahlung beginnt aber erst mit drei Monaten Verzögerung. Bei drohender Arbeitgeberkündigung kann von dieser Sperrzeit aber unter Umständen abgesehen werden. Das ist den geänderten "Durchführungsanweisungen" der Bundesagentur zu entnehmen.

Die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag gilt laut Paragraf 144 SGB III
grundsätzlich als "versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund": Wenn der Versicherte durch "Arbeitsaufgabe" seine Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, muss er mit einer Sperrzeit rechen, die üblicherweise zwölf Wochen dauert. Die Sperre beim Arbeitslosengeld betrifft auch Angestellte, die sich mithilfe des Gründungszuschusses möglichst zeitnah im Anschluss an eine Beschäftigung selbständig machen wollen. Beim Überbrückungsgeld war das in der Vergangenheit anders: Bis 2006 zählte bereits die Absicht, sich selbständig machen zu wollen, als "wichtiger Grund" für die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages. Dadurch war ein nahtloser Übergang in die geförderte Selbständigkeit möglich.

Die gute Nachricht: In den Durchführungsanweisungen zum Paragraf 144 SGB I (PDF, 685 KB) nennt die Bundesagentur neuerdings Bedingungen, die zusammengenommen einen wichtigen Grund für die Unterschrift unter einen Aufhebungsvertrag darstellen:

  • Der Arbeitnehmer war nicht unkündbar.
  • Das Arbeitsverhältnis wäre ohne den Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist betriebsbedingt zum selben Zeitpunkt gekündigt worden.
  • Es wird eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr vereinbart.

Sind sämtliche Bedingungen erfüllt, hat ein Arbeitnehmer trotz Aufhebungsvertrag einen ungekürzten Arbeitslosengeld-Anspruch. In dem Fall kann er auch den Gründungszuschuss bereits früher erhalten.

Weitere Informationen zum Thema Sperrzeit finden Sie in unserer Rubrik "Förderung für Gründungen aus der Anstellung heraus".

Praxistipp: Ob der Ihnen vorgelegte Aufhebungsvertrag die Voraussetzungen für einen ungekürzten Gründungszuschuss erfüllt, lassen Sie am besten von einem erfahrenen Gründungsberater prüfen, der gegebenenfalls einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann. Der Berater hilft Ihnen darüber hinaus auch beim Ausfüllen der Antragsunterlagen und kann die fachkundige Stellungnahme für Sie vornehmen. Beratungen vor und nach der Gründung sind übrigens ab einer bestimmten Stundenzahl förderfähig: Hilfe bei der Auswahl bietet unser "Rückrufservice".

Verfasst von Robert Chromow am 09.06.2008 07:58
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=87&showblog=2537

Kommentare

Verfasst von Rene Schweren am 03.02.2012 13:10

Antwort:

Hier hat sich m.W. nichts geändert. Verhält sich nach wie vor so.

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