Blog: News & Tipps
Gründen aus der Anstellung
Kleine Sensation: Gruendungszuschuss in vollem Umfang auch bei Gruendung waehrend der Sperrzeit!
(gruendungszuschuss.de) Nur zwei Tage ist es her, dass der neue Gründungszuschuss in Kraft trat und das Arbeitsministerium in einer Pressemitteilung verlautbarte: "Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündi¬gen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung."
Die große Überraschung: Trotz dieser abschreckenden Aussagen ist eine Förderung auch dann möglich, wenn die Gründung während einer Ruhe- oder Sperrzeit erfolgt. Die Förderung wird zeitlich verzögert – aber in vollem Umfang! – nach dem Ende der Ruhe- beziehungsweise Sperrzeit ausgezahlt.
Wörtlich heißt es dazu in der Durchführungsanweisung zum Gründungszuschuss-Paragraphen: "Nach dem Ablauf von Ruhenszeiträumen gem. §§ 142 bis 144 ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gem. § 58 Abs. 1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten. Wird die selbständige Tätigkeit bereits während eines Ruhezeitraums gem. §§ 142 bis 144 aufgenommen, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums geleistet."
Was zuerst als Widerspruch zu den Verlautbarungen des Arbeitsministeriums erscheint, ist bei genauem Lesen schlüssig. Zu den Aussagen der Pressemitteilung im einzelnen:
"Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist."
Kommentar: Tatsächlich ist eine nahtlose Gründung nicht mehr möglich: Mindestens ein Tag muss zwischen Ende des Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegen. Das ist aber ohnehin sinnvoll, weil so ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, der erst nach vier Jahren verjährt, soweit er nicht vorher schon vollständig aufgebraucht wurde.
"Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich."
Kommentar: Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Dies ist man aber auch schon nach einem Tag Sperrzeit.
"Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündi¬gen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung."
Kommentar: Tatsächlich gibt es eine 3-monatige Karenzzeit während der man auf das Anlaufen der Zahlungen warten muss. Aber die Förderung verschiebt sich lediglich nach hinten.
Die dargestellte Interpretation der Gesetzeslage wurde von mehreren Experten unabhängig voneinander bestätigt. Besonders bedanken wollen wir uns in diesem Zusammenhang bei Arne Reyher von der Arbeitsagentur Wolgast, der uns die Entwicklung der Gesetzeslage im Zeitablauf aus der Praxis heraus erläutert hat.
Unsere Empfehlung: Betroffene, die möglichst schon während der Sperrzeit gründen möchten, sollten vor der Gewerbeanmeldung beziehungsweise steuerlichen Anmeldung das Gespräch mit der Arbeitsagentur suchen, auf § 57.31 der Durchführungsanweisung verweisen und sicherstellen, dass der Berater die Regelung in Ihrem Sinne versteht. Bitten Sie den Berater über das Gespräch einen Vermerk anzulegen, so dass Sie ein gewisses Maß an Rechtssicherheit erlangen. Denn Durchführungsanweisungen sind interne Regelungen der Bundesagentur für Arbeit, die für alle Berater verbindlich sind, aber jederzeit geändert werden können. Durch vorherige Rücksprache stehen Sie im Fall einer kurzfristigen Änderung auf der sicheren Seite.
Ansonsten: Eine sehr erfreuliche Nachricht für alle Gründungswilligen!
Weitere Infos zur Gründung während der Sperrzeit immer aktuell unter: www.gruendungszuschuss.de/blog/eigenkandigung_und_aufhebungsvertrag/index.shtml
Kommentare
Sehr geehrter Herr Lutz,
ich hätte folgende Frage: zum 31.03.10 habe ich jetzt bei meinem Arbeitgeber gekündigt. Leider geht die selbständige Tätigkeit bereits am 10.03.10 los. Ich selber kann den Gründungszuschuss erst nach 1 Tag Arbeitslosigkeit beantragen, oder? Wäre es evtl. eine Möglichkeit, dass das Gewerbe erst auf meine Frau anzumelden und dann auf mich evtl. zum 05/2010??
Was sagen Sie dazu?
Wäre dankbar für eine Antwort!
Mfg,
Gaimer Th.
Hallo,
ich habe ein Problem mit meinem Gründungszuschuss!
Bis Ende April 2009 hatte ich eine Sperrzeit für mein Arbeitslosengeld I. Ab dem 1. Mai habe ich einen Restanspruch auf ALG I bis zum 26.7.2009. Also hätte ich für 87 Tage ALG I bekommen.
Bei einer Beratung in der Agentur für Arbeit habe ich gefragt, ob ich schon im April meine Selbständigkeit aufnehmen kann, damit ich 90 Tage Restanspruch habe. Ich habe es so verstanden, dass ich ja grundsätzlich Anspruch auf ALG I hätte, dieser aber nur ruht. Also habe ich schon am 23. April mein Gewerbe angemeldet (mehr als 90 Tage vorm 26.7.2009).
Jetzt wird von meiner Bearbeiterin behauptet, ich müsste noch 90 Tage Restanspruch auf tatsächlich auszahlbares ALG I haben, um die Vorgaben einzuhalten. Ist das richtg? In dem Artikel geht es immer nur um die Gründung während der Sperrzeit... Mein Problem ist nur, dass ja nach der abgelaufenen Sperrzeit auch der mögliche Anspruch weggefallen wäre.
Vielen Dank für ein paar sachdienliche Hinweise.
O. Fendel
Hallo,
ich habe ein Problem mit meinem Gründungszuschuss!
Bis Ende April 2009 hatte ich eine Sperrzeit für mein Arbeitslosengeld I. Ab dem 1. Mai habe ich einen Restanspruch auf ALG I bis zum 26.7.2009. Also hätte ich für 87 Tage ALG I bekommen.
Bei einer Beratung in der Agentur für Arbeit habe ich gefragt, ob ich schon im April meine Selbständigkeit aufnehmen kann, damit ich 90 Tage Restanspruch habe. Ich habe es so verstanden, dass ich ja grundsätzlich Anspruch auf ALG I hätte, dieser aber nur ruht. Also habe ich schon am 23. April mein Gewerbe angemeldet (mehr als 90 Tage vorm 26.7.2009).
Jetzt wird von meiner Bearbeiterin behauptet, ich müsste noch 90 Tage Restanspruch auf tatsächlich auszahlbares ALG I haben, um die Vorgaben einzuhalten. Ist das richtg? In dem Artikel geht es immer nur um die Gründung während der Sperrzeit... Mein Problem ist nur, dass ja nach der abgelaufenen Sperrzeit auch der mögliche Anspruch weggefallen wäre.
Vielen Dank für ein paar sachdienliche Hinweise.
O. Fendel
Hallo Herr Lutz,
was sagen Sie zu dem Fall. Ich habe vor einigen Monaten mein 2. juristusches Staatsexamen als Volljurist abgelegt und möchte mich nun als Rechtsanwalt selbstständig machen und Gründungszuschuss beantragen. Problem: Während meines Referendariats habe ich Samstag bei dem Arbeitgeber, bei dem ich schon während des Studiums gearbeitet habe, einen Tag in der Woche mit Erlaubnis des Landgerichts weitergearbeitet. Nach dem bestandenen 2. Staatsexamen habe ich meine Arbeitsstunden bei diesem Unternehmen (schwedisches Einrichtungshaus), zur Überbrückung der Bewerbungs- und Orientierungsphase auf 113 Stunden/ Monat aufstocken lassen.
Diese Arbeit war also offensichtlich nur als Übergangslösung bis zum Ergreifen einer Arbeit im juristischen Bereich gedacht. Trotz dem habe ich aber als langjähriger Mitarbeiter in diesem Unternehmen meinen Arbeitsvertrag als unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen. Jetzt dreht mir die ARGE aus meinen Bemühungen nicht wie der Rest meiner Referndarskollegen, nach dem Ende des Referndariats noch ein paar Monate ALG1 zu kassieren, einen Strick und stellt sich auf den Standpunkt, dass ich eine Sperrfrist kassiere, falls ich selbst kündigen sollte.
Mein Arbeitgeber kann mir mangels Kündigungsgründen nicht kündigen. Einzige Möglichkeit für meinen Arbeitgeber wäre die Reduzierung meiner Arbeitsstunden auf unter 15 Stunden / Monat?
Wie bewerten Sie diesen Sachverhalt? Danke für Ihre Antwort!
Grüße
Ferique
Hallo,
möchte mich selbständig machen und habe die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben un eine Abfindung zu bekommen. Meine Kündigungsfrist beträgt 6 Monate (Zeitraum meiner Freistellung, danach Abfindung).
Für meine Selbständigkeit benötige ich einige Montage der Recherche, Konzeption und Produkt-Entwicklung - evtl. auch VC Kapital (Gespräche) notwendig. Wie finanziere ich meine längere Gehaltlose-Zeit optimalerweise: zuerst Arbeitslosengeld und bei Ablauf Gründungszuschuss oder geht das nicht? Geht auch anders herum? Erhalte ich Gelder zum Zeitpunkt Kündigung oder Ablauf Kündigungsfrist/Freistellung?
Vielen Dank im Voraus für jede Unterstützung.
S. Lang
Hallo zusammen,
mir scheint ich fahre auf der "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" - Schiene.
Aufgrund rascher und positiver Entwicklungen habe ich selbst zum 30.09.07 gekündigt und bereits am 14.08.07 eine Einzelunternehmung angemeldet. Leider erfuhr ich erst danach von den Vorteilen des Gründungszuschusses. Ein Versuch nachträglich vom Arbeitgeber gekündigt zu werden wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit scheitern.
Gewerbliche Aktivitäten fanden bisher noch nicht statt. Wäre es möglich die Anmeldung zurückzuziehen/umzudatieren und am 02. Oktober einen Neustart einzuleiten bzw. gibt es andere Wege aus dieser verzwickten Lage? Nicht in Frage kommt das Aussitzen der Sperrzeit bis Januar 2008.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Seifert
Sehr geehrter Herr Lutz,
hat sich an der von Ihnen beschriebenen Rechtslage ("Durchführungsverordnung") etwas geändert? Ich habe heute die Auskunft bekommen, dass bei einem "selbstverschuldeten" Aufhebungsvertrag und beabsichtigter Selbstständigkeit kein Gründungszuschuss gewährt wird.
Vielen Dank.
P.S: Der Link "www.gruendungszuschuss.de/blog/eigenkandigung_und_aufhebungsvertrag/index.shtml" scheint nicht mehr zu funktionieren.
Sehr geehrter Herr Lutz,
Hab zum 31.07.07 aus gesundheitlichen Gründen gekündigt.Möchte in die Selbständigkeit gehen
und den Gründungszuschuß beantragen.Bekomme ich eine Sperrzeit wegen Eigenkündigung und wie lange sollte ich mit der Beantragung warten?
Ich freue mich auf eine Antwort und bedanke mich im voraus
Mit freundlichen Grüßen
M.Frei
Antwort:
Wenn Sie ein ärztliches Attest haben, das die gesundheitlichen Gründe bestätigt und dies von der Arbeitsagentur als wichtiger Grund für die Eigenkündigung akzeptiert wird (ggf. vor der Kündigung absprechen), werden Sie keine Sperrzeit erhalten. Eine mit Gründungszuschuss geförderte Gründung ist aber ansonsten grundsätzlich auch während der Sperrzeit möglich. (Vgl. www.gruendungszuschuss.de/sperrzeit).
Die Frage nach dem genauen Timing der Gründung ist sehr wichtig und kann finanziell einen großen Unterschied machen. Ich habe sie ausführlich in meinem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" behandelt und sie ist auch immer ein wichtiges Thema bei unseren Basis-Workshops.
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Sehr geehrter Herr Dr. Andreas Lutz,
ist es möglich nach ablaufes des Arbeitslosengeldes noch einen Gründungszuschuß zubekommen?
Vor mehreren Jahren Betrug die Meldefrist sich Selbstständig zu machen 4 Wochen vor ablauf des Arbeitslosengeldes und jetzt 3 Monate.
Das wurde mir aber nicht mitgeteilt.
Was kann ich jetzt machen?
Wer kann mir helfen.
Habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Wangemann
Sehr geehrter Herr Lutz,
ich habe meine Arbeitsstelle zum 31.01.07 gekündigt. Zum 6.02.07 habe ich eine Freiberufliche Tätigkeit rückwirkend zum 01.02.07 angemeldet. Leider habe ich bisher kein Beratungsgespräch beim Arbeitsamt gehabt. Meine Frage ist, ob im nachhinein noch Gründungszuschuß beantragen kann? Über eine Antwort würde ich mich freuen und verbleibe mit freundlichem Gruß Thomas Klein
Antwort:
Hallo Herr Klein,
eine nahtlose Gründung wird NICHT gefördert. Zwischen letztem Arbeitstag und erstem Tag der Selbständigkeit muss mindestens ein Tag "Arbeitslosigkeit" liegen. Sie wären also wesentlich besser gefahren, wenn Sie Ihre Selbständigkeit nicht vordatiert hätten, sondern zum 6.2.07 gegründet hätten. Vor der Gründung muss auf jeden Fall auch der Antrag auf Gründungszuschuss abgeholt werden. Es gibt noch einige weitere Stolperfallen, in die Sie getreten sind, die ich im Einzelnen hier nicht darstellen kann.
Für eine Einzelberatung ("Ist noch etwas zu retten?") wenden Sie sich bitte an die von uns empfohlenen Berater unter
www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen
Allen anderen Lesern empfehle ich dringend die Teilnahme an unserem Basis-Workshop. Dort erfahren Sie alle Stolperfallen und wie Sie sie vermeiden können.
Beste Grüße
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Sehr geehrter Herr Lutz,
ich möchte zu Ende Mai2007 kündigen, mit der Kündigung verbunden einen Umzug von Düsseldorf nach Lübeck durchführen.
1:
Kann ich während der Sperrfrist von 3 Monaten bereits die Selbstständigkeit starten und anschließend vollen Gründungszuschuss erhalten?
2:
Wann werden 9 Monate und wann 15 Monate gewährt?
danke im vorraus
Kai Burmeister
Sehr geehrter Herr Lutz,
ich habe heute zum Jahresende gekündigt. Aus meiner Sicht aus privatem wichtigen Grund (Umzug von HH an die Nordsee -> Allergie/Sohn 21/2J, Asthma-Gefährdung; sowie Ehefrau Depr.neigung/Heimweh, z.Zt.in Risiko-Schwangerschaft). Meinen Sie das Chance auf Anerkennung d.wichtigen Grundes besteht? Ich strebe an, mich Anfang nächsten Jahres selbständig zu machen.
Vielen Dank, Gruß Beth
Ich war vor 10 Tagen beim Arbeitsamt in Goslar und habe genau die gleiche Aussage zu hören bekommen, wie CoJack: Gründen während der Sperrzeit hat eine Verkürzung des Gründungszuschusses auf sechs Monate zur Folge.
Geantwortet wurde, dass evtl. eine "Kürzung" in Kauf genommen werden muss, wenn gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt wird. Warum und in welcher Höhe kann dann nochmehr gekürzt werden?
Viele Grüße
Sehr geehrter Herr Lutz,
hier die Quelle zu meiner Frage vom 13.09.2006:
Aus www.netzeitung.de
"Riskante Eigenkündigung
Die verschärfte Regelung soll dazu führen, dass eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes führt, sofern Kündigung und Arbeitslosmeldung zeitlich nah beeinander liegen, argumentiert das Arbeitsministerium. In der Vergangenheit zog eine Eigenkündigung schlimmstenfalls eine Sperrzeit nach sich, nicht aber den vollständigen Verlust des ALG-Anspruchs.
Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht außerdem eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Früher galt, dass die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt wird, wenn der Arbeitslose sich nicht rechtzeitig bei der Arbeitsagentur gemeldet hat. Arbeitslose haben künftig die Pflicht, sich drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend zu melden. Einzige Ausnahme: Der Arbeitnehmer erfährt erst später davon.
Für befristete Arbeitsverhältnisse gilt das übrigens nicht, wie das Sozialgericht Aachen entschied. (AZ: S 10 AL 40/05) In dem verhandelten Fall hatte sich der Kläger erst zwei Tage nach Beendigung der befristeten Tätigkeit bei der Arbeitsagentur gemeldet. Die Behörde strich ihm daraufhin vom Arbeitslosengeld 1050 Euro. Zu Unrecht: Im Gesetz stehe nicht, wann sich befristet Beschäftigte spätestens zu melden haben, argumentierte das Gericht."
Für das Web ediert von Markus Scheffler
Wie ist der nachstehende Auszug aus dem vorstehenden Artikel zu interpretieren?
"..sofern Kündigung und Arbeitslosmeldung zeitlich nah beieinander liegen."
Vielen Dank für Ihre Mühe
M. Eberl
Also, ich habe einen Aufhebungsvertrag zum 29.Sep.06 unterzeichnet, mich dann am selben tag noch arbeitssuchend gemeldet und jetzt möchte ich gründen.
Das Arbeitsamt sagt aber, wenn ich jetzt gründe (während der Sperrzeit) erhalte ich nur eine Förderung von 6 Monaten.
Ich habe auch auf alle möglichen Quellen und sogar auf die internen Anweisungen der Arbeitsagentur verwiesen.
Denen scheints egal zu sein oder sie verstehen es nicht.
Jetzt: habe ich einen Rechtsanspruch auf eine volle Förderung von 9 bzw 15 Monaten oder bin ich wirklich vom Gutdünken der Leistungsabteilung abhängig ??
Ich habe keine Lust 3 Monate auf der faulen Haut zu liegen und erst dann zu Gründen. Habe nämlich jetzt schon Projektangebote..
Möchte aber auch nicht auf den vollen Zuschuss verzichten ..
Wer weiss Rat oder kennt jemanden der schon erfolgreich damit war, seit dem 01.08.2006
Antwort:
Nach unserem Verständnis der JETZT geltenden Durchführungsanweisung darf die bei Gründung verbleibende Sperrzeit NICHT von den 9 bzw. 15 Monaten Gründungszuschuss abgezogen werden. Dies war früher (beim Überbrückungsgeld) der Fall. Auf dieser Erfahrung beruhen sicherlich auch die Aussagen der Arbeitsagentur. (Immerhin erkennt sie damit an, dass eine Gründung schon während der Sperrzeit gefördert wird und sichert Ihnen damit den früher bestehenden Status quo zu, so dass sich nur noch verbessern können.)
Wenn sich die Arbeitagentur sperrt darüber hinauszugehen, bleibt Ihnen nur die Wahl entweder abzuwarten oder aber das Risiko einer Kürzung einzugehen und gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Einschätzungen auf unserer Website beruhen auf übereinstimmenden Expertenaussagen, aber Recht ist eine Auslegungssache, deshalb kann ich Ihnen keinerlei Garantie bieten, glaube aber persönlich, dass Ihre Chancen gut sind. Wenn ich Sie richtig verstehe, würde es sich auch im Fall einer Kürzung lohnen, schon jetzt durchzustarten. Bitte lassen Sie uns wissen, was bei Ihnen letztlich herauskommt. Viel Erfolg!
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Der Artikel beschreibt exakt meine Gründungssituation: Arbeitsvertrag selbst zu Ende Juli gekündigt, Gründung nicht nahtlos, sondern erst ab 15.8.; der Gründungszuschuss ist jetzt bewilligt worden und wird ab Ende Oktober (nach 3 Monaten Sperrfrist) ausgezahlt.
Da ich in Hamburg anscheinend mit zu den ersten Kandiaten gehörte, die von dieser Regelung betroffen waren, gab es seitens der Arbeitsagentur Unsicherheiten und Verzögerungen und insgesamt viel Hin und Her. - Mein Tipp: hartnäckig am persönlichen Berater dranbleiben, sich erreichbar machen, nicht aufgeben!
Good luck!
Antwort:
Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank, dass Sie Ihre Erfahrung mit den anderen Lesern von gruendungszuschuss.de teilen. Hartnäckigkeit lohnt sich!
Beste Grüße Andreas Lutz
Sehr geehrter Herr Lutz,
besteht für die Agentur für Arbeit die Möglichkeit, bei Eigenkündigung nicht nur eine Sperrfrist von 12 Wochen zu verhängen, sondern den ALG-Anspruch ganz zu verwehren?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
M. Eberl
Antwort:
Davon habe ich noch nie gehört.
Beste Grüße Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Sehr geehrter Herr Lutz,
wir ist zu Ohren gekommen, dass die Agentur für Arbeit bei Eigenkündigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett versagen kann und nicht "nur" eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängen muss. Gibt es dazu detaillierte Informationen?
Vielen Dank für Ihre Antwort im voraus!
Martin Eberl
Guten Tag zusammen,
ich habe im Sept. 2004 ein Überbrückungsgeld von 6 Monaten zwecks Selbständigkeit bekommen. Dies ist im Feb. 2005 ausgelaufen, ab April 2005 war ich wieder arbeitslos. Ich möchte jetzt den neuen Gründungszuschuß beantragen und mir wurde der verweigert mit der Begründung, daß ich noch weniger als 90 Tage Anspruch auf ALo-Geld 1 habe und mir der Gründungszuschuß erst nach 2 Jahren nach Ende des Überbrückungsgeldes zusteht. In Ihrem Kommentar habe ich jetzt gelesen, daß trotzdem eine Möglichkeit besteht, während der Sperrzeit bis Februar 2007 den Gründungszuschuß zu beantragen und dann in Anspruch zu nehmen. Habe ich das so richtig verstanden? Über eine kurze Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Walter Triendl



