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Gründen aus der Anstellung

Neuregelung: Wenn ich selbst kuendige, habe ich dann nach der Gesetzesaenderung noch Anspruch auf Foerderung?


"Wer ohne wichtigen Grund selbst kündigt, erhält für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Existenzgründungsförderung" - so heißt es in den Veröffentlichungen zur Neuregelung von Ich-AG und Überbrückungsgeld. Vermutlich bedeutet das, dass nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes (also ab Juli oder August 2006) bei Gründungen während der Sperrzeit überhaupt nicht mehr gefördert wird. Bisher ist eine Förderung möglich, sie wird aber um die zum Zeitpunkt der Gründung noch verbleibende Sperrzeit gekürzt.

Nach "Aussitzen" der dreimonatigen Sperrzeit ist eine geförderte Gründung dann allerdings auf jeden Fall möglich. Sie können die Sperrzeit sogar sinnvoll nutzen, um sich umfassend auf die Gründung vorzubereiten.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung können Sie noch während der Sperrzeit gründen und die alte, großzügigere Überbrückungsgeldförderung in Anspruch nehmen.

Wer selbst kündigt und dafür einen wichtigen Grund nachweist, kann auch weiterhin ohne Verzögerung mit Anspruch auf Förderung gründen. Als wichtige Gründe zählen insbesondere gesundheitliche Gründe und Mobbing. Beides wird in der Regel durch ein ärtzliches Attest nachgewiesen. Weiterer wichtiger Grund ist der Umzug zum Ehepartner.

Verfasst von Andreas Lutz am 17.05.2006 06:04
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=87&showblog=2144

Kommentare

Verfasst von Sebastian Müller am 25.05.2011 12:39


Verfasst von Irmgard Pirkl am 13.11.2006 17:57


Verfasst von Ulrike Mundt am 05.11.2006 23:51

Antwort:

Zwingende gesundheitliche Gründe stellen einen wichtigen Grund für eine Eigenkündigung dar, so dass die Arbeitagentur von einer Sperrzeit absehen muss. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass das ärztliche Attest diese Bedingung erfüllt, würde ich vor der Kündigung damit zur Arbeitsagentur gehen.

Beste Grüße

Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Andrea Schiele am 02.10.2006 22:56


Verfasst von Karina Steffen am 16.08.2006 14:09

Antwort:

Zu Besonderheiten eines Einzelfalls kann ich keine Aussagen machen. Aber ein Umzug zum Ehepartner gilt als wichtiger Grund. Ein Umzug zum Lebenspartner Kann als wichtiger Grund anerkannt werden. Bei Unsicherheiten würde ich vor der Kündigung zur Arbeitsagentur gehen, um Sicherheit zu erlangen.

Beste Grüße Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von J. Südkamp am 10.08.2006 18:47


Verfasst von Herkules am 28.07.2006 15:45

Antwort:


Verfasst von Daniela Ginten am 17.07.2006 11:19


Verfasst von Sebastian Deicke am 12.07.2006 08:13

Antwort:

Unter der Annahme, dass Sie 12 Monate Anspruch auf ALG 1 hätten und Sie für die ersten drei Monate eine Sperrzeit erhalten, ist das richtig. Überbrückungsgeld in der alten Form gibt es im Dezember 2066 nicht mehr, Sie müssen also den neuen Gründungszuschuss beantragen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von ReneK am 10.07.2006 16:42


Verfasst von Markus Messing am 30.06.2006 11:27

Antwort:

Eine Gründung während der Ruhezeit wird nicht gefördert, auch nicht mit Überbrückungsgeld. Allerdings ist beim Überbrückungsgeld eine Gründung während der Sperrzeit möglich, was aber zu einer Kürzung der Bezugsdauer um die bei Gründung verbleibende Sperrzeit führt. Vielleicht ist es aber auch attraktiver, die Sperrzeit abzuwarten und dann mit Hilfe des Gründungszuschuss zu gründen. Beachten Sie unsere Hinweise unter www.ueberbrueckungsgeld.de/sperrzeit.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Emre am 28.06.2006 20:13

Antwort:

Wenn die vertragliche/gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhalten wird, erhalten Sie in der Regel eine Ruhezeit. Während dieser ist eine geförderte Gründung nicht möglich. Ansonsten gilt das unter www.ueberbrueckungsgeld.de/sperrzeit Gesagte.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Tomek am 26.06.2006 19:35

Antwort:

Wenn Sie nahtlos gründen, haben Sie keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld. Zudem gibt es am 1.8.06 ja kein Überbrückungsgeld mehr, sondern nur noch das Nachfolgeinstrument, den Gründungszuschuss. Beim Gründungszuschuss können Sie eine Förderung nur erhalten, wenn Sie nach Ablauf der Sperrzeit gründen. Angenommen Sie erhalten wegen Eigenkündigung drei Monate Sperrzeit, so würde dies bedeuten, dass sie eine Förderung nur erhalten können, wenn Sie im November 2006 oder später gründen. Ich würde nicht gleich am 1. November gründen, sondern noch einige Tage länger warten.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Frank Maichle am 20.06.2006 09:36

Antwort:

Eine Förderung kann erneut beantragt werden, wenn seit dem letzten *Bezug* (nicht Gründung) mindestens zwei Jahre vergangen sind und Sie zudem auch noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I besitzen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Karin Nusch am 12.06.2006 07:25

Antwort:

Wenn Sie nach der 3-monatigen Sperrzeit gründen, dann gilt bei Ich-AG und Überbrückungsgeld Rechtsanspruch. Beim neuen Gründungszuschuss gibt es ebenfalls einen Rechtsanspruch, allerdings nur auf die ersten neun Monate der Förderung, die aber zumeist den Löwenanteil ausmachen.


Verfasst von Rolf Diera am 29.05.2006 16:33

Antwort:

Die Information beruht auf Pressemitteilungen von Bundeswirtsschaftsministerium und Bundesarbeitsministerium und ist so auch in vielen Zeitungen veröffenlticht worden.

Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Von daher stehen alle Aussagen unter dem Vorbehalt, dass das Gesetz in der vorab kommunizierten Form tatsächlich beschlossen wird. Dies erscheint angesichts der Mehrheisverhältnisse relativ wahrscheinlich.

Wenn das Gesetz definitiv beschlossen ist, wird es für viele Gründer allerdings bereits zu spät sein. Von daher müssen viele Gründer ihre Entscheidung von der *wahrscheinlich* in Kraft tretenden Regelung abhängig machen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von genz am 19.05.2006 21:42

Antwort:

So wie ich die Neuregelung verstehe und im obigen Text ja auch interpretiert habe, gibt es bei einer Gründung während der ersten drei Monate nach einer "selbst verschuldeten" Beendigung des Arbeitsverhältnisses GAR KEINE Gründungsförderung. Es geht also nicht um die zeitliche Kürzung der Förderung sonder um den Verzicht der gesamten Förderung. Wenn Sie die dreimonatige Karenzzeit nicht abwarten wollen, müssen Sie noch vor dem 1. August mit Überbrückungsgeld oder vor dem 1. Juli mit Ich-AG gründen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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