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Gründen aus der Anstellung
Olaf Nensel gibt Argumentationshilfe fuer Betroffene
Eine zusätzliche Argumentationshilfe bietet ein Beitrag von Olaf Nensel, der durch die auf SGB II und III spezialisierte Webseite www.olaf-nensel.de bei unseren Lesern bekannt ist. Er hat mich auf die dargestellte Interpretationsmöglichkeit aufmerksam gemacht.
"(2) Bei Arbeitslosigkeit zwischen Ende der Beschäftigung und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 vorliegen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt keinen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe dar. Die Ausführungen hierzu im Runderlass vom 22.03.2002 / Ib3-56057.01A/71117/... in Abs. 4 werden aufgehoben."
Diese Prüfung macht ja nur Sinn, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach vorliegen, also § 57 Abs. 1 SGB III als erfüllt angesehen wird. So gesehen muss man jetzt jedem Existenzgründer der selbst die Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt davon abraten, unmittelbar nach dem Ende der Arbeitnehmertätigkeit eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Wenn der Arbeitnehmer wenigstens einen Tag arbeitslos war, ist Abs. 2 der neuen DA anzuwenden. Das bedeutet, das die Grundanspruchsvoraussetzungen für Überbrückungsgeld erfüllt sind und "nur" die Folgen einer Sperrzeit eintreten (Minderung der Anspruchsdauer).
Im Ergebnis führt dies dazu, dass Existenzgründer bei Eigenkündigung wieder davon abgehalten werden, nahtlos nach dem Ende Ihrer Arbeitnehmertätigkeit eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Bis zum 1. August 1999 bestand der Anspruch auf Überbrückungsgeld erst dann, wenn der Existenzgründer zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen hatte:
§ 57 SGB III in der bis zum 31.07.1999 geltenden Fassung: www.olaf-nensel.de/sgbiii/kf19990727.html
Mit dem 2. SGB III-ÄndG vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648)
www.olaf-nensel.de/sgbiii/19990721_039_1648_01.html
hat der Gesetzgeber diese Voraussetzung beseitigt und damit den nahtlosen Übergang von Beschäftigung in selbstständige Tätigkeit eröffnet. Mit der geänderten Rechtsauffassung der BA wird dieses Ziel im Fall einer Eigenkündigung wieder vereitelt.
Kommentare
Ich bin im Grunde seit 1.9. Existenzgründerin. Meinen Aufhebungsvertrag habe ich aufgrund der Ausssage einer Beraterin im Arbeitsamt München unterschrieben, die mir am 25.4.05 auch mitgeteilt hat, dass ich bei nahtlosem Übergang in díe Selbständigkeit keine Sperrzeit hätte. Am 10.6. wurde mir ein Vorschlag zur Vertragsaufhebung von meinem Arbeitgeber vorgelegt, den ich jedoch noch nicht unterschrieben habe, da sich im Sozialplan einiges zu meinem Nachteil zu ändern schien. Ende Juni habe ich dann den zweiten Vorschlag akzepiert, da in meinem Fall eine Ausnahmeregelung getroffen wurde. Ich habe den Aufhebungsvertrag nur aufgrund der Information der Beraterin in der Arbeitsagentur unterschrieben. Als es dann mit den Anträgen soweit war und eine weitere Beraterin der Arbeitsagentur mir telefonisch zugesichert hatte, dass bei mir die alte Regelung aufgrund des Vertrauensschutzes gilt, war ich vorab beruhigt. Mir wurden die Anträge zugesandt und auf dem ÜG-Antrag war sogar vermerkt: nahtlos (Vertrauensschutz). Trotzdem wurde nun eine Sperrzeit verhängt. Ich habe auch festgestellt, dass die tatsächlichen Bestände nicht in die EDV eingetragen werden und alles jedes mal von vorne wieder aufgerollt werden muss. Ich habe auch mittlerweile gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt mit der Kopie der ersten Seite des Antrages für ÜG auf der der Vermerk zu sehen ist. In der Zwischenzeit habe ich hinsichtlich gehandelt, um keine Zeit zu vergeuden, da ich mich auf die Zusage der alten Regelung verlassen habe. Das heißt ich habe beim BfE in München meinen ÜG-Antrag mit Businessplan und Anzeige beim Finanzamt abgegeben.
Ich bin jetzt etwas beunruhigt, dass das Arbeitsamt wieder ablehnt unter dem Vorwand, ich hätte mich ja schon Selbständig gemacht. Es ist jedoch so geregelt, dass dem Antrag auf Überbrückungsgeld nicht zugestimmt wird, wenn man die Firmengründung nicht beim Finanzamt gemeldet hat.
ich würde mich freuen, wenn ich speziell zu meiner Situation erfahren könnte, was ich machen kann. Die steuerfreie Abfindung habe ich Ende August bekommen und sofort für die Firmengründung weggelegt. Ich bin auf das Überbrückungsgeld angewiesen, weil ich während des Firmenaufbaus meinen Unterhalt bestreiten muss. Wie gesagt, ohne die Aussage der Beraterin, hätte ich mich nicht auf einen Aufhebungsvertrag eingelassen.



