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Gründen aus der Anstellung
Ueberbrueckungsgeld-Anspruch nach Eigenkuendigung: Stand der Dinge und Uebergangsregelungen
Es war im Juni das große Thema auf ueberbrueckungsgeld.de und für viele Betroffene der große Schock: Wer selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte und im Mai gründete, konnte die übliche dreimonatige Sperrzeit durch eine nahtlose Gründung vermeiden und sofort sechs Monate Überbrückungsgeld beziehen. Wer dagegen unter gleichen Umständen Ende Juni nahtlos gründen wollte, bekam von der Arbeitsagentur die Auskunft, er habe nun gar keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsgeld. Wir beschreiben im folgenden zusammenfassend, wie die Regelung inzwischen praktiziert wird und wie Ihre Chancen sind, falls Sie in der Übergangszeit gegründet haben.
Was, wenn Sie selbst gekündigt haben und für Sie bereits die neue Regelung zutrifft? – Dann sollten Sie auf keinen Fall nahtlos gründen. Denn dann hätten Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.
Aufgrund Ihrer Eigenkündigung kann es zu einer – typischerweise dreimonatigen – Sperrzeit kommen, außer es gab einen wichtigen Grund für Ihre Kündigung, zum Beispiel gesundheitliche Gründe oder Mobbing, die auch von der Agentur als solche anerkannt worden sind. – Informieren Sie sich gegebenenfalls vorab bei Ihrem Betreuer.
Wenn Sie die Sperrzeit zur Vorbereitung Ihrer Gründung benutzen und nach deren Ablauf gründen, erhalten Sie das Überbrückungsgeld ungekürzt sechs Monate lang.
Wenn Sie so lange nicht warten wollen und schon während der Sperrzeit gründen, wird die zum Zeitpunkt der Gründung noch verbleibende Sperrzeit vom Anspruch auf Überbrückungsgeld abgezogen. Beispiel: Sie haben drei Monate Sperrzeit und gründen nach einem Monat. Die verbleibenden zwei Monate mindern Ihr Überbrückungsgeld, das Sie deshalb nur vier Monate lang erhalten. Erfreulich: Die Überbrückungsgeldzahlung beginnt trotzdem sofort nach der Gründung und nicht erst nach Auslaufen der Sperrzeit!
Alles sieht ganz anders aus, wenn Sie sich auf die Altregelung berufen können. Aber wann ist das der Fall? So viel vorab: Die erfolgte Änderung der Durchführungsanweisung, die die Bundesagentur für Arbeit auf Druck des Wirtschaftsministeriums vornahm stellt "lediglich" eine neue Auslegung des bestehenden, nicht geänderten Gesetzes dar. Von daher gibt es – anders als bei Gesetzesänderungen – nach offiziellen Auskünften keine Übergangsregelungen.
Hoffnung auf die Altregelung haben Sie aber trotzdem in den folgenden Fällen:
- Wenn Ihnen Ihr Berater bei der Arbeitsagentur zugesagt hat, dass eine Förderung trotz Eigenkündigung ohne Sperrzeit möglich ist, dann können Sie sich darauf berufen und es wird nach unserer Erfahrung wohlwollend im Einzelfall geprüft.
- Auf der sicheren Seite stehen Sie auf jeden Fall dann, wenn die Gründung vor der Neuregelung erfolgt ist. Aber welcher Stichtag ist hier der Richtige? Die neue Durchführungsanweisung trägt das Datum 06.06.2005 (Montag). Bekannt gemacht wurde die Neuregelung aber durch eine Geschäftsanweisung (eine Art Rundschreiben) mit Datum vom 17.06.2005 (Freitag). Diese kam bei den meisten Agenturen wohl am Anfang der folgenden Woche an. Wir berichteten am Diensag morgen, 21.06.2005 als erstes Nachrichtenmedium über die Neuregelung. Die Agenturen verfahren uneinheitlich: Manche nehmen den 06.06. als Stichtag, andere den 17.06. Ich denke der 17.06. ist das korrektere Datum. Dies stellt aber meine persönliche Meinung dar.
- Relativ sicher sind Sie natürlich auch dann, wenn Sie Ihren Antrag sehr frühzeitig gestellt haben und bewilligt erhielten, auch wenn die Gründung erst nach dem 17.06. erfolgt. Die Bescheide sind ergangen…
Wenn nicht absolut klar ist, welche Regelung bei Ihnen greift, sollten Sie sich dazu aktiv informieren. Denn im einen Fall ist die nahtlose Gründung optimal, im anderen Fall die schlechteste aller denkbaren Lösungen. Wenn Sie wissen, welche Regelun auf Sie zutrifft, können Sie ggf. noch das Gründungsdatum ändern.
Fazit bleibt aber, dass trotz einer Verschärfung es auch weiterhin möglich bleibt, trotz Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Überbrückungsgeld zu erhalten. Und das ist doch auf jeden Fall erfreulich…
Kommentare
Guten Tag, Herr Doktor Lutz,
dank Ihres Buches "ICH-AG und Überbrückungsgeld" konnte ich relativ rasch mit Überbrückungsgeld eine private Arbeitsvermittlung zum 15.12.2005 gründen.
Mittlerweile ist der Enthusiasmus einer grossen Entäuschung gewichen,da es an Vermittlungswilligen mehr als mangelt,eine für mich nicht nachvollziehbare Situation, zumal ich viel Zeit und Geld gerade auch in Werbung investiert habe. Wenn keine Wende eintritt, ist abzusehen, dass ich mit meinem Unternehmen scheitern werde. Als eine "eventuelle" Absicherung habe ich ab 1.2.2006 eine Arbeitslosenversicherung abgeschlossen, die ich wahrscheinlich ab 1.1.2007 in Anspruch nehmen muss. Es besteht auch noch ein Anspruch auf 14 Tage ALG I. Ich habe gelesen,dass aus der erneuten Arbeitslosigkeit, ab 1.2.2007, heraus, wiederum ein Anspruch auf Förderung für die Selbstständigkeit besteht. Ist das so und wie hoch sind in diesem Fall die Förderungen ?
Mit freundlichen Grüssen
Axel von Holte
Antwort:
Eine erneute Förderung mit Gründungszuschuss gibt es nur dann, wenn seit dem letzten BEZUG von Förderung (z.B. Überbrückungsgeld, Ich-AG) mindestens 24 Monate vergangen sind. Siehe dazu auch unsere FAQs.
Beste Grüße Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Hallo
gibt es nach einem Jahr neuere Erkenntnisse wie die Agentur für Arbeit Überbrückungsgeld im Falle von Arbeitgeberkündigung mit anschliessendem Abwicklungsvertrag (ohne Kündigungsschutzklage) behandelt?
Antwort:
Antwort:
Unsere Darstellung unter www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/eigenkandigung_und_aufhebungsvertrag/index.shtml hat sich in der Praxis immer wieder bestätigt. Durch die Neuregelung im Juli oder August 2006 kann es allerdings zu Änderungen kommen. Gruß AL
Hallo zusammen,
habe ich auch Anspruch auf Überbrückungsgeld, wenn ich im Laufe der lezten 2 Jahre schon mal einen "ICH-AG-Existenzgründungszuschuss" (bis 03/2005) erhalten habe; trotzdem in der Zeit aber nebenberuflich sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und Arbeitslosenbeiträge bezahlt habe?
Bitte um eine kurze Rückantwort, Danke!
Antwort:
Wenn Sie im März 2005 noch den Existenzgründungszuschuss erhalten haben, können Sie frühestens im März 2007 wieder eine Förderung erhalten. Es handelt sich dann aber um den neuen Gründungszuschuss.
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie dann noch oder wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Es ist denkbar, dass sich aus Ihrer nicht-selbständigen Tätigkeit während der Selbständigkeit ein solcher Anspruch ableiten lässt. Das sollten Sie aber besser direkt mit der Arbeitsagentur besprechen oder mit einer fachkundigen Stelle, die Ihren Einzelfall anschauen kann.
Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, Alle Angaben ohne Gewähr
wie kann man die berater der arbeitsagentur überzeugen? welche argumente gibt es / kann es geben? hat jemand erfahrungen gemacht?
Anbei eine Bemerkung zum letzten Kommentar. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand ist es leider eine noch immer nicht entschiedene Kann Regelung, ob man mit einem Abfindungsvertrag oder bei Eigenkündigung und der Verhängung einer Sperrfrist Überbrückungsgeld erhält. Gängige Praxis ist heute, dass Überbrückungsgeld um die Sperrzeit gekürzt ausgezahlt wird, allerdings wird das Überbrückungsgeld sofort ausgezahlt und hinten heraus gekürzt. (wie im Artikel beschrieben). Man kann also nur versuchen, die Berater der Arbeitsagentur zu überzeugen, keine Sperrfrist zu verhängen, damit wäre auch der Anspruch auf ALG gegeben, womit Rechtsanspruch auf Überbrückungsgeld besteht.
Markus Gastinger
Die in dieser Artikelserie geschilderte neue Praxis der Arbeitsagentur ist zwar nicht bis ins letzte Detail nachvollziehbar, paßt ins derzeitige Bild unseres Staates.
Verwunderlich ist es allerdings, daß die heutige (31.01.2006) Online-Ausgabe des Focus ( http://focus.msn.de/jobs/existenz/ueberbrueckungsgeld?page=3 ) folgendes schreibt:
"Beim Überbrückungsgeld muss die Arbeitslosigkeit noch gar nicht eingetreten sein. Wer nahtlos von der Anstellung in die Selbstständigkeit wechselt, kann auf diese Weise sogar eine Sperrzeit vermeiden, falls er oder sie selbst gekündigt hat."
Dies würde ja bedeuten, daß man die neue "Förderpraxis" wieder gekippt hat und man auch bei Eigenkündigung/Aufhebungsvertrag und nahtlosem Übergang die volle 6-Monats-Förderung bekäme.
Was ist denn jetzt eigentlich richtig???
Hallo,
hier meine Erfahrung zum Thema Überbrückungsgeld bei Eigenkündigung.
Lt. www.ueberbrueckungsgeld.de:
"Wenn Sie so lange nicht warten wollen und schon während der Sperrzeit gründen, wird die zum Zeitpunkt der Gründung noch verbleibende Sperrzeit vom Anspruch auf Überbrückungsgeld abgezogen. Beispiel: Sie haben drei Monate Sperrzeit und gründen nach einem Monat. Die verbleibenden zwei Monate mindern Ihr Überbrückungsgeld, das Sie deshalb nur vier Monate lang erhalten."
Nicht alle Arbeitsagenturen scheinen so zu verfahren. Ein Berater der Arbeitsagentur verneinte dies auf Nachfrage. Hier die klare Ansage, bei Eigenkündigung kein Anspruch. Alternativen, 3 Monate Nebengewerbe mit max. 15h die Woche und danach nochmal Antrag stellen.
Gruß
Antwort:
Die Erfahrung hat immer und immer wieder gezeigt, dass wer darauf insistiert, letztlich auch recht bekommen hat. Manchmal müssen Sie gehörig nerven, bevor ein Berater sich wirklich eingehend mit den Durchführungsanweisungen auseinandersetzt, um dann zu entdecken, dass Sie im Recht sind. Sehen Sie das mal aus seiner Perspektive. Hartnäckigkeit zahlt sich aus!



