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Gründen aus der Anstellung

Ueberbrueckungsgeld-Anspruch nach Eigenkuendigung: Stand der Dinge und Uebergangsregelungen


Es war im Juni das große Thema auf ueberbrueckungsgeld.de und für viele Betroffene der große Schock: Wer selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hatte und im Mai gründete, konnte die übliche dreimonatige Sperrzeit durch eine nahtlose Gründung vermeiden und sofort sechs Monate Überbrückungsgeld beziehen. Wer dagegen unter gleichen Umständen Ende Juni nahtlos gründen wollte, bekam von der Arbeitsagentur die Auskunft, er habe nun gar keinen Anspruch mehr auf Überbrückungsgeld. Wir beschreiben im folgenden zusammenfassend, wie die Regelung inzwischen praktiziert wird und wie Ihre Chancen sind, falls Sie in der Übergangszeit gegründet haben.

Was, wenn Sie selbst gekündigt haben und für Sie bereits die neue Regelung zutrifft? – Dann sollten Sie auf keinen Fall nahtlos gründen. Denn dann hätten Sie tatsächlich keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld.

Aufgrund Ihrer Eigenkündigung kann es zu einer – typischerweise dreimonatigen – Sperrzeit kommen, außer es gab einen wichtigen Grund für Ihre Kündigung, zum Beispiel gesundheitliche Gründe oder Mobbing, die auch von der Agentur als solche anerkannt worden sind. – Informieren Sie sich gegebenenfalls vorab bei Ihrem Betreuer.

Wenn Sie die Sperrzeit zur Vorbereitung Ihrer Gründung benutzen und nach deren Ablauf gründen, erhalten Sie das Überbrückungsgeld ungekürzt sechs Monate lang.

Wenn Sie so lange nicht warten wollen und schon während der Sperrzeit gründen, wird die zum Zeitpunkt der Gründung noch verbleibende Sperrzeit vom Anspruch auf Überbrückungsgeld abgezogen. Beispiel: Sie haben drei Monate Sperrzeit und gründen nach einem Monat. Die verbleibenden zwei Monate mindern Ihr Überbrückungsgeld, das Sie deshalb nur vier Monate lang erhalten. Erfreulich: Die Überbrückungsgeldzahlung beginnt trotzdem sofort nach der Gründung und nicht erst nach Auslaufen der Sperrzeit!

Alles sieht ganz anders aus, wenn Sie sich auf die Altregelung berufen können. Aber wann ist das der Fall? So viel vorab: Die erfolgte Änderung der Durchführungsanweisung, die die Bundesagentur für Arbeit auf Druck des Wirtschaftsministeriums vornahm stellt "lediglich" eine neue Auslegung des bestehenden, nicht geänderten Gesetzes dar. Von daher gibt es – anders als bei Gesetzesänderungen – nach offiziellen Auskünften keine Übergangsregelungen.

Hoffnung auf die Altregelung haben Sie aber trotzdem in den folgenden Fällen:

- Wenn Ihnen Ihr Berater bei der Arbeitsagentur zugesagt hat, dass eine Förderung trotz Eigenkündigung ohne Sperrzeit möglich ist, dann können Sie sich darauf berufen und es wird nach unserer Erfahrung wohlwollend im Einzelfall geprüft.

- Auf der sicheren Seite stehen Sie auf jeden Fall dann, wenn die Gründung vor der Neuregelung erfolgt ist. Aber welcher Stichtag ist hier der Richtige? Die neue Durchführungsanweisung trägt das Datum 06.06.2005 (Montag). Bekannt gemacht wurde die Neuregelung aber durch eine Geschäftsanweisung (eine Art Rundschreiben) mit Datum vom 17.06.2005 (Freitag). Diese kam bei den meisten Agenturen wohl am Anfang der folgenden Woche an. Wir berichteten am Diensag morgen, 21.06.2005 als erstes Nachrichtenmedium über die Neuregelung. Die Agenturen verfahren uneinheitlich: Manche nehmen den 06.06. als Stichtag, andere den 17.06. Ich denke der 17.06. ist das korrektere Datum. Dies stellt aber meine persönliche Meinung dar.

- Relativ sicher sind Sie natürlich auch dann, wenn Sie Ihren Antrag sehr frühzeitig gestellt haben und bewilligt erhielten, auch wenn die Gründung erst nach dem 17.06. erfolgt. Die Bescheide sind ergangen…

Wenn nicht absolut klar ist, welche Regelung bei Ihnen greift, sollten Sie sich dazu aktiv informieren. Denn im einen Fall ist die nahtlose Gründung optimal, im anderen Fall die schlechteste aller denkbaren Lösungen. Wenn Sie wissen, welche Regelun auf Sie zutrifft, können Sie ggf. noch das Gründungsdatum ändern.

Fazit bleibt aber, dass trotz einer Verschärfung es auch weiterhin möglich bleibt, trotz Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Überbrückungsgeld zu erhalten. Und das ist doch auf jeden Fall erfreulich…

Verfasst von Andreas Lutz am 29.07.2005 14:44
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=87&showblog=2053

Kommentare

Verfasst von Axel von Holte am 21.08.2006 22:29

Antwort:

Eine erneute Förderung mit Gründungszuschuss gibt es nur dann, wenn seit dem letzten BEZUG von Förderung (z.B. Überbrückungsgeld, Ich-AG) mindestens 24 Monate vergangen sind. Siehe dazu auch unsere FAQs.

Beste Grüße Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von micho am 10.05.2006 10:15

Antwort:

Unsere Darstellung unter www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/eigenkandigung_und_aufhebungsvertrag/index.shtml hat sich in der Praxis immer wieder bestätigt. Durch die Neuregelung im Juli oder August 2006 kann es allerdings zu Änderungen kommen. Gruß AL


Verfasst von Martin Kern am 26.04.2006 05:32

Antwort:

Wenn Sie im März 2005 noch den Existenzgründungszuschuss erhalten haben, können Sie frühestens im März 2007 wieder eine Förderung erhalten. Es handelt sich dann aber um den neuen Gründungszuschuss.

Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Sie dann noch oder wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Es ist denkbar, dass sich aus Ihrer nicht-selbständigen Tätigkeit während der Selbständigkeit ein solcher Anspruch ableiten lässt. Das sollten Sie aber besser direkt mit der Arbeitsagentur besprechen oder mit einer fachkundigen Stelle, die Ihren Einzelfall anschauen kann.

Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de, Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Kröger am 19.04.2006 13:03


Verfasst von Markus Gastinger am 21.02.2006 16:20


Verfasst von A. Weigel am 31.01.2006 13:44


Verfasst von Flogsta am 15.08.2005 08:00

Antwort:

Die Erfahrung hat immer und immer wieder gezeigt, dass wer darauf insistiert, letztlich auch recht bekommen hat. Manchmal müssen Sie gehörig nerven, bevor ein Berater sich wirklich eingehend mit den Durchführungsanweisungen auseinandersetzt, um dann zu entdecken, dass Sie im Recht sind. Sehen Sie das mal aus seiner Perspektive. Hartnäckigkeit zahlt sich aus!

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