Blog: News & Tipps

Gründen aus der Anstellung

Uebergangsregelungen bei Eigenkuendigung


Wir sammeln an dieser Stelle Informationen, wie die Arbeitsagenturen verfahren, wenn Sie im Vertrauen auf die vor dem 17.06. gültige Regelung selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um mit Hilfe von Überbrückungsgeld zu gründen.

- Bei bereits abgegebenen Anträgen gilt wohl Vertrauensschutz.

- Bei entsprechender Information durch einen Berater ("keine Sperrzeit") gilt wohl Vertrauensschutz.

Bitte beachten Sie bei den folgenden Erfahrungsberichten: Noch gibt es keine einheitliche Praxis. Es ist möglich, dass Ihre Arbeitsagentur anders entscheidet.

Ein Leser unseres Newsletters hat soeben (22.6.) berichtet: "Vielen Dank für die schnelle und umfassende Info !!! Ich habe heute morgen mit dem Arbeitsamt telefoniert, weil ich auf meinen Bescheid warte. Mir wurde mündlich bestätigt, daß es für alle Antragseingänge bis zum 17.6. einen Bestandsschutz gibt, d.h volle Leistung auch bei Eigenkündigung."

Das ist eine gute Nachricht. Aber natürlich stellt sich auch die Frage, wie Gründer behandelt werden, die vor dem 17.6. gekündigt haben, aber

- den Antrag auf Überbrückungsgeld noch nicht abgegeben haben (Sie müssen ja zunächst noch einen Businessplan erstellen)

- oder den Antrag auf Überbrückungsgeld noch gar nicht abgeholt haben (Dies geschieht üblicherweise frühestens bei der Arbeitssuchend-Meldung im Anschluss an die Kündigung.)

**************************

Der Mitarbeiter einer Arbeitsagentur hat uns geschrieben: Im Bereich unserer Regionaldirektion "geht man im Moment davon aus, dass Gründer, die im Vertrauen auf eine Beratung selbst gekündigt haben, Anspruch auf eine anderslautende Entscheidung haben, da sie sich auf diesen Vertrauensschutz berufen können. das muss im Einzelfall nachgewiesen und entschieden werden.

Ab sofort wird jedoch im Sinne der neuen Regelungen beraten, da Geschäftsanweisungen für die Mitarbeiter einen internen Weisungscharakter besitzen und somit bindend sind."

Das heißt: Wenn Sie sich rückversichert und von der Arbeitsagentur die Auskunft erhalten haben, dass Sie trotz Eigenkündigung ohne Sperrzeit gründen können, dann stehen Ihre Chancen hierfür gut. Wir empfehlen Ihnen aber, den Antrag auf Überbrückungsgeld möglichst zeitnah zu stellen bzw. die Arbeitsagentur zu informieren, wann Sie den Antrag einreichen werden und dass Sie noch die alten Regelung nutzen wollen gemäß der Auskunft vom ...

Über weitere Hinweise von Ihnen freuen wir uns. Sie können auch die Kommentarfunktion am Ende dieses Artikels verwenden.

Verfasst von Andreas Lutz am 22.06.2005 13:27
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=87&showblog=2046

Kommentare

guten tag, ich mache z.zt. eine psychotherapie, da ich seit monaten an einer psychosomatischen erschöpfung leide. zu deutsch bzw. englisch "burn out". leider weiss ich nicht wie es nach der therapie weiter gehen soll. theoretisch müsste ich wieder an meinen alten arbeitsplatz zurück. es wäre dann nur eine frage der zeit, daß ich wieder zusammenbreche.
ich kann dort in keinem fall mehr arbeiten und würde am liebsten selbst kündigen. wie kann ich vorgehen um eine sperrzeit durch die arbeitsargentur auszuschliessen. stimmt es, daß ich mir vor der kündigung, beim arbeitsamt entsprechende unterlagen besorgen muss mit denen ich mit ärztl. attest dann kündigen kann ohne eine sperre zu erhalten?

Verfasst von momo am 20.02.2007 20:58

Antwort:

Gesundheitliche Gründe wie ein Burn-out-Syndrom können einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung darstellen. (Vgl. Merkblatt 1 der Arbeitsagentur.)

Bevor Sie kündigen, sollten Sie sich ein ärztliches Attest ausstellen lassen, das belegt, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig werden können.

Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, gehen Sie mit diesem Attest zur Arbeitsagentur und besprechen mit Ihrem Berater dort die geplante Eigenkündigung vor.

Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr


Hallo,
ich plane die Selbstständigkeit und muss leider selber kündigen. Da es mir gesundheitlich nicht so gut geht, werde ich wohl von meinem Arzt ein Attest bekommen. Damit sollte ich um die Sperrfrist herumkommen. Damit das auch klappt habe ich noch ein paar Fragen:
1) Muss ich in die Kündigung reinschreiben, dass ich aus gesundheitlichen Gründen kündigen?
2) Wie gehe ich am besten vor bzgl der Agentur für Arbeit?
3) Muss ich evtl zu einem Amtsarzt o.ä.?
Vielen Dank für Tips

Verfasst von Carola am 26.07.2006 00:04


Plane die Selbständigkeit im Juli diesen Jahres, habe aber keine andere Möglichkeit als selbst zu kündigen. Einziges Argument: Ich möchte gern in meinen alten Beruf zurückkehren. Da es sich dabei jedoch um ein "aussterbendes Handwerk" handelt, ist die Aussicht auf einen angestellten Job aber nicht sehr groß. Könnte dies eventuell einen "wichtigen Kündigungsgrund" darstellen?
Sperrfrist fände ich ok. Ich habe nur die Befürchtung, dass man mir den Anspruch auf Überbrückungsgeld gänzlich versagt. Gibt es schon jüngere Musterfälle?

Verfasst von Tanja am 03.01.2006 20:52

Antwort:

Ich befürchte, dass dies nicht als wichtiger Grund akzeptiert wird, um von einer Sperrzeit abzusehen. Relativ unproblematisch sind gesundheitliche Gründe (wenn also ein Arzt attestiert, dass Sie Ihre jetzige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen) oder Mobbingerfahrungen in Ihrer bisherigen Tätigkeit - das scheint aber bei Ihnen nicht der Fall zu sein.

Beste Grüße

Andreas Lutz

ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Plane Eigenkündigung Ende Juli 06, fände Sperrzeit ok, habe aber Angst, dass mir das ÜG wegen Eigenkündigung ganz versagt wird. Hat da schon jemand Erfahrungen gemacht?
Ein Rat wäre super.

Verfasst von Tanja am 21.12.2005 22:41


Mir wurde auf Grund eines Sozialplanes im Mai05 zum 30.11.05 gekündigt. Da ich 52 Jahre alt bin und schon gut 50 Bewerbungen geschrieben habe, sehe ich die beste Möglichkeit für mich, die Selbstständigkeit. Habe mich nach Erhalt der Kündigung sofort beim zuständigen Arbeitsamt als Abreitssuchend gemeldet. Ab dem 01.12.05 werde ich nun abbeitslos sein. Habe eine Möglichkeit gefunden mich Selbstständing zu machen. Es handelt sich hier um die Möglichkeit einen Kiosk zu übernehmen. Habe ich eine Möglichkeit Überbrückungsgeld zu erhalten? Und muß ich bis zum 01.12.05 bzw. noch länger warten oder könnte ich schon per 01.11.05 mir der Selbstständigkeit beginnen ( bin z.Zt. freigestellt ) Und welche Auswirkungen hat eine Abfindung auf die Zahlung.
Wäre froh wenn mir jemand helfen könnte.
MfG Lothar Glöckner

Verfasst von Lothar Glöckner am 06.10.2005 18:01


Hallo,
ich möchte mich gerne selbständig machen, bin aber im Moment noch in einem festen Arbeitsverhältnis. Wie kann, oder soll ich vorgehen, damit ich einen nahtlosen Übergang habe? Können Sie mir bitte diesbezüglich Auskunft geben?
Im voraus vielen Dank
Mit freundlichen Grüssen
Nicole Weidgans

Verfasst von Nicole Weidgans am 12.09.2005 11:14


Nachtrag zum Eintrag vom 22.06.2005:
"Was lange wärt wird endlich gut!". Nach langem bürokratischen Hin- und Her habe ich am 02.09.2005 meinen Bewilligungsbescheid für das Überbrückungsgeld von der Agentur für Arbeit bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
A. Klingebiel

Verfasst von Klingebiel am 08.09.2005 09:24

Antwort:

Herzlichen Glückwunsch! al


Zum 30.09.05 habe ich das Arbeitsverhältnis auf gesundheitlichen Rat meines Arztes -ein Attest liegt vor- gekündigt. Da ich schwere Rücken- und Schwindelattacken habe, wurde nun das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einverständnis zum 31.08.05 beendet.Beim Arbeitsamt habe ich mich noch nicht gemeldet.
Wie soll ich nun weiter vorgehen? Danke im voraus für Ihren Ratschlag, Renate

Verfasst von renate am 27.08.2005 18:12


Ich habe am 27.5.05 gekündigt um mich am 1.10.05 nahtlos selbstständig zu machen um damit einer sicheren Arbeitslosigkeit ab 1.1.06 vorbeugen zu können. Eine Beratung beim Arbeitsamt erfolgte erst am 24.06.05 und blieb unkonkret. Auf Ihren Seiten erfahre ich nun, daß ein nahtloser Übergang in die Selbstständigkeit eher ungünstig ist. Leider muß ich mich aus organisator. Gründen direkt am 1.10. selbstständig machen, ist es da günstiger die Kündigung meines jetzigen Arbeitsverhälnisses um einige Tage vorzuziehen um formell arbeitslos zuwerden, auch mit dem Risiko einer Sperrzeit? Reicht hier ein Tag Arbeitslosigkeit?

Verfasst von Hans am 21.08.2005 05:59


Ich komme zwar etwas spät mit meiner Frage - doch ich hoffe nicht zu spät. Folgende Situation:
Ich plane nunmehr seit fast 1 1/5 meinen Schritt in die Selbständigkeit. Bis zum 31. August bin ich noch in Festanstellung. Diese Festanstellung habe ich am 4. Februar dieses Jahres gekündigt. Zuvor war ich erstmals am 7. Juli 2004 bei der Agentur für Arbeit. Der Ansprechpartner hat unser Gespräch mit meinem Planungsinhalt glücklichweise protokolliert. Noch zwei Tage vor meiner Kündigung habe ich noch ein Telefonat zur "Rückversicherung" geführt - mit der Auskunft - alles klar!
Als ich nun im Februar nach meiner Kündigung wieder zum Amt gelaufen bin, wurde mir dort mitgeteilt, dass ich mit meiner Antragsstellung noch warten solle, da ich erst (nach sechs monatiger Kündigungsfrist) ab 1. September "arbeitslos" wäre.
Mein hoffentlich nicht "verhängnisvoller" Fehler war, mich daran zu halten.
Als ich nun gestern beim Amt frohen Mutes auftauchte, um die Formularien zu reglen, teilte man mir mit, dass ich leider keinen Anspruch auf ÜG hätte (auch keine 50%!).
Nach kurzer Schockstarre habe ich tatsächlich noch einen "Berater" heran bekommen. Der sah mich nur mitleidig an und sagte "Scheiße gelaufen" -O-Ton.
Die einzige Möglichkeit, die mir bliebe wäre, den aller voraussicht nach abgelehnten Bescheid anzugehen und zwar mit dem Passus "Rückversetzung in den alten Stand".
Für mich und mein Gründungsvorhaben ist das ÜG nahezu existentiell. Trotz der intensiven Planungen (unter blödsinniger Weise Vernachlässigung des intensiven Nachhakens beim ÜG), ist es mir kaum möglich mein Vorhaben umzusetzen. Da hilft auch ein 100 Seiten BP nicht weiter.
Ich hoffe auf die "Mithilfe" der Agentur unter Berücksichtigung meiner protokollierten Gespräche vom letzten Jahr und Anfang diesen Jahres.
Aber nur Hoffnung macht nicht satt...
Kann mir irgendjemand von einer ähnliche Erfahrung mit hoffentlich gutem Ausgang berichten oder mir einen Tipp in der momentanen echt frustierenden Situation geben...
Vielen Dank
Lutz Sandmann

Verfasst von Lutz Sandmann am 20.08.2005 14:06


Ich habe mich am 19. Mai von der Arbeitsagentur beraten lassen, am 31. Mai mit Wirkung zum 30. Juni gekündigt, meinen Antrag auf Überbrückungsgeld am 23. Juni bei der Arbeitsagentur eingereicht und mich ab 01. Juli selbständig gemacht.
Am 04. Juli hat mich mein Berater aus der Arbeitsagentur angerufen und mir mitgeteilt, dass Weisung besteht, alle nach dem 16. Juni eingereichten Anträge abzulehnen. Er konnte diese Entscheidung auch nicht nachvollziehen und hat vorgeschlagen, den Antrag erstmal noch ein wenig liegen zu lassen und weitere Informationen einzuholen.
Letzte Woche hat er mir mitgeteilt, dass die ursprüngliche Weisung zurückgezogen wurde und alle noch nach der Altregelung beratenen Antragsteller auch entsprechend der vor dem 16. Juni bestehenden Regelung behandelt werden. Am 05. August nun wurde mir eine Bewilligung meines Antrages per Post zugesandt.

Verfasst von Claudia am 07.08.2005 23:14


Ich plane die Kündigung meines Arbeitsverhältnis, da mir mein Arzt aus gesundheitlichen Gründen hierzu geraten hat. Danach plane ich die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Laut Arbeitsanweisung gibt es das Überbrückungsgeld ja nur, wenn das Arbeitsverhältnis "aus Gründen, die der Arbeitnehmer nicht selbst zu vertreten hat". Habe ich jetzt meinen Gesundheitszustand nun selbst zu vertreten und bekomme kein Überbrückungsgeld? Eine Sperrfrist bei Kündigung aus gesundheitlichen Gründen für das ALG I gibt es jedenfalls nicht. Vielleicht weiß hier jemand Rat?
Antwort von Dr. Andreas Lutz
Wenn es gesundheitliche Gründe gibt, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erzwingen, sind die Chancen gut, keine Sperrzeit zu erhalten. Und wenn die Arbeitsagentur - wie offenbar in Ihrem Fall schon besprochen - das auch so sieht, dann haben Sie also gute Chancen ohne weitere Wartezeit gründen zu können und Überbrückungsgeld zu erhalten, wenn die übrigen Voraussetzungen bestehen. Viel Erfolg!
Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr

Verfasst von TW am 29.07.2005 14:12


Ich habe
- am 17.05.2005 zum 30.06.2005 gekündigt
- den Antrag auf Überbrückungsgeld am 24.06.2005 erhalten
- den Antrag habe ich am 26.07.2005 eingereicht
Ich habe aus wichtigem Grund (Mobbing) gekündigt und auch die entsprechenden Unterlagen (Begründung) bei der Arbeitslosmeldung am 18.05.2005 erhalten. Zum 24.06.2005 hatte ich mein Beratungsgespräch, indem mir der Berater empfahl sofort am 01.07. die Selbstständigkeit zu beginnen. Evtl. wußte er von der Neu-Regelung noch nichts!? Am 15.07. wollte ich meine Unterlagen abgeben - bekam allerdings einen Termin für den 26.07.2005 zudem ich meine Unterlagen einreichen sollte. Bei der Abgabe heute überfolg die Sachbearbeiterin kurz meine Unterlagen und meinte anschliessend "Sie könnte keinen wichtigen Grund erkennen und müsste mir eine Sperrfrist eintragen!". Ich erwarte den Bescheid "wie immer dieser auch aussehen wird" in den nächsten Tagen. Ich werde auf jedenfall gegen die Sperrfrist "Einspruch" erheben.
Antwort von Dr. Andreas Lutz
Ich drücke Ihnen die Daumen, dass das Mobbing als wichtiger Grund anerkannt wird. Ansonsten würde ich mich genau wie Sie es vorhaben auf die ursprüngliche Auskunft der Arbeitsagentur berufen und Widerspruch einlegen.
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr.

Verfasst von Thorsten am 26.07.2005 10:20


Minderung des Anspruchs auf Überbrückungsgeld wegen verspäter Meldung. Ich habe am 27.06.2005 einen Bewilligungsbescheid auf Überbrückungsgeld aufgrund meines Antrages vom 20.05.2005 erhalten, in dem der Anspruch auf Leistung gem. § 140 SGB III um 50,--EUR * 30 Tage = 1.500 EUR gemindert wurde.
Ich bin natlos durch Eigenkündigung am 16.02.2005 zum 31.05.2005 in die Selbständigkeit ab 01.06.2005 gewechselt.
Obwohl ich keinen Tag arbeitssuchend gemeldet war und Arbeitslosengeld bezogen habe erfolgte für mich noch nicht nachvollziebar diese Minderung.
Für mich stand schon zum damaligen Zeitpunkt meiner Eigenkündigung bereits fest, daß ich mich natlos Selbständig machen werde. Insofern hatte ich keine Veranlassung mich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Frage:
Ist ein Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid erfolgsversprechend und wie kann ich diesen begründen?
Antwort von Dr. Andreas Lutz:
Ein Widerspruch ist aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts durchaus sinnvoll. Es hat geurteilt, dass keine Minderung aufgrund verspäteter Arbeitssuchend-Meldung vorgenommen werden darf, wenn der Gründer seine Verpflichtung hierzu nicht kannte. Ich drücke Ihnen die Daumen für Ihren Widerspruch!
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr

Verfasst von Klaus am 11.07.2005 10:18


Ich war am 27.5. dahingehend beraten worden, dass ich Überbrückungsgeld bei Eigenkündigung erhalten könne und mich nahtlos selbstständig machen müsste. Daraufhin habe ich am 16.6. gekündigt zum 31.7. und habe am 28.6. die Unterlagen bei der Arbeitsberaterin abgegeben. Sie sagte mir, dass ich sehr gut informiert sei und viele Kunden von der neuen Rechtslage vermutlich noch gar nichts wüssten.. Leider hat sie sich nicht in der Lage gesehen, über meinen Antrag auf Überbrückungsgeld zu entscheiden. Sie wartet auf eine "offizielle" Regelung durch die Arbeitsagentur zu diesem Thema. Vorsorglich hat sie mich auf die Möglichkeit des Widerspruchs und Klage hingewiesen. Auch hat sie ihre Verwunderung geäußert,dass die Arbeitsberater nicht im Vorfeld darauf hingeweisen wurden, dass sich etwas ändern würde. Das Schreiben lag im Ruhrgebiet wohl erst am 21.6. auf dem Tisch.Die Arbeitsberaterin hat mir zugesichert, dass die entsprechende Beratung am 27.5. im Computer dokumentiert sei und hat meinen Antrag auf Gewährung des Überbrückungsgeldes nach der Vertrauensschutzregelung auch wohlwollend zur Kenntnis genommen.
Aber sie hat mit gegenüber nichts zusagen können und mir auch keine Hoffnungen auf einen positiven Bescheid gemacht.
Die Gewährung nach der alten Regelung scheint also durchaus strittig zu sein. Ich rechne jedenfalls nicht mit einem positiven Bescheid.
Antwort von Dr. Andreas Lutz
Es ist normal, dass die Sachbearbeiter einen keine falschen Hoffnungen machen wollen, wenn sie selbst nicht genau wissen, wie die Entscheidungspraxis ist, ich würde mich davon nicht entmutigen lassen. Es ist auf jeden Fall positiv, dass die Beratung im Computer vermerkt ist. Sollte eine Ablehnung erfolgen, würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Viel Erfolg und lassen Sie uns wissen, wie es ausgegangen ist!
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr

Verfasst von anonymisiert am 30.06.2005 22:38


Ich habe telefonisch nachgefragt, wie es bei Eigenkündigung mit dem ÜG aussieht. Mir wurde von 2 Beratern gesagt, dass auch mir das ÜG zusteht. Mit dieser Aussage bin ich dann am 16.06.05 zum Arbeitsamt gegangen. Auch dort wurde mir dies bestätigt. Daraufhin habe ich den Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld erhalten und einen Termin bei einer Beraterin. Mein Termin bei der Beraterin war am 27.06.05. Die Beraterin erzählte mir von der Neuregelung. Sie hat mir die Zusicherung des ÜG nach mehreren telefonaten dennoch zugesagt und es auch im Computer dokumentiert. Für die Beraterin war der Zeitpunkt der Übergabe des Antrages auf ÜG an mich entscheidend. Ich hoffe, dass ich keine weiteren Probleme bekommen werde.
Antwort von ueberbrueckungsgeld.de: Das klingt gut, wir drücken Ihnen die Daumen, dass weiter alles glatt verläuft!

Verfasst von Thomas am 29.06.2005 01:05


Aktuelle Information zur Änderung "Überbrückungsgeld" bei Eigenkündigung am 17.06.2005.
Ich habe
- vor dem 17.06.2005 zum 30.06.2005 gekündigt
- den Antrag auf Überbrückungsgeld am 25.05.2005 abgeholt
- den Antrag auf Überbrückungsgeld noch nicht abgegeben - dies erfolgt zwecks "nahtlosem" Übergang am 01.07.2005
Information nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitsagentur:
Da ich als Gründer im Gültigkeitszeitraum der "Altregelung" selbst gekündigt habe, das Beratungsgespräch und die Abholung der Anträge VOR dem 17.06.2005 erledigt habe, greift die "Alteregelung" (ohne Sperrzeit), solange ich am 01.07.2005 die notwendigen Unterlagen vollständig einreiche.
Der zuständige Mitarbeiter hat diese Aussage schriftlich vermerkt.
Zusatz: Die Agentur war verwundert, woher ich Kenntnis zu den aktuellen Informationen und Regelungen erhalten habe!
Dank Ihrer Informationen kann ich die Tage bis zum 01.07.2005 wieder ruhiger angehen.
Vielen Dank und weiter so.
Ihr
A. Klingebiel
Antwort von ueberbrueckungsgeld.de: Vielen Dank für den Hinweis. Das dürfte sicher viele andere Leser auch ermutigen!

Verfasst von Klingebiel am 23.06.2005 08:58


Aufgeschreckt durch die mail von gestern, habe ich heute morgen (22.6.) bei der Arbeitsagentur angerufen. Ich habe meinen Antrag Anfang Mai nach Eigenkündigung und nahtloser Gründung abgegeben. Mir wurde gesagt, der Antrag sei angenommen und liege seit dem 15.6. beim sogenannten Auszahlungsteam, von dem ich dann auch den Bewilligungsbescheid erhalten würde. Das könne 2-6 Wochen dauern. Ich habe um eine mail zum Stand der Dinge gebeten und hoffe auf einen guten Ausgang...
Antwort von ueberbrueckungsgeld.de: Wir drücken Ihnen die Daumen!

Verfasst von Julia Leithäuser am 22.06.2005 23:24

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