Blog: News & Tipps
Gründen aus der Anstellung
Uebergangsregelungen bei Eigenkuendigung
Wir sammeln an dieser Stelle Informationen, wie die Arbeitsagenturen verfahren, wenn Sie im Vertrauen auf die vor dem 17.06. gültige Regelung selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben, um mit Hilfe von Überbrückungsgeld zu gründen.
- Bei bereits abgegebenen Anträgen gilt wohl Vertrauensschutz.
- Bei entsprechender Information durch einen Berater ("keine Sperrzeit") gilt wohl Vertrauensschutz.
Bitte beachten Sie bei den folgenden Erfahrungsberichten: Noch gibt es keine einheitliche Praxis. Es ist möglich, dass Ihre Arbeitsagentur anders entscheidet.
Ein Leser unseres Newsletters hat soeben (22.6.) berichtet: "Vielen Dank für die schnelle und umfassende Info !!! Ich habe heute morgen mit dem Arbeitsamt telefoniert, weil ich auf meinen Bescheid warte. Mir wurde mündlich bestätigt, daß es für alle Antragseingänge bis zum 17.6. einen Bestandsschutz gibt, d.h volle Leistung auch bei Eigenkündigung."
Das ist eine gute Nachricht. Aber natürlich stellt sich auch die Frage, wie Gründer behandelt werden, die vor dem 17.6. gekündigt haben, aber
- den Antrag auf Überbrückungsgeld noch nicht abgegeben haben (Sie müssen ja zunächst noch einen Businessplan erstellen)
- oder den Antrag auf Überbrückungsgeld noch gar nicht abgeholt haben (Dies geschieht üblicherweise frühestens bei der Arbeitssuchend-Meldung im Anschluss an die Kündigung.)
**************************
Der Mitarbeiter einer Arbeitsagentur hat uns geschrieben: Im Bereich unserer Regionaldirektion "geht man im Moment davon aus, dass Gründer, die im Vertrauen auf eine Beratung selbst gekündigt haben, Anspruch auf eine anderslautende Entscheidung haben, da sie sich auf diesen Vertrauensschutz berufen können. das muss im Einzelfall nachgewiesen und entschieden werden.
Ab sofort wird jedoch im Sinne der neuen Regelungen beraten, da Geschäftsanweisungen für die Mitarbeiter einen internen Weisungscharakter besitzen und somit bindend sind."
Das heißt: Wenn Sie sich rückversichert und von der Arbeitsagentur die Auskunft erhalten haben, dass Sie trotz Eigenkündigung ohne Sperrzeit gründen können, dann stehen Ihre Chancen hierfür gut. Wir empfehlen Ihnen aber, den Antrag auf Überbrückungsgeld möglichst zeitnah zu stellen bzw. die Arbeitsagentur zu informieren, wann Sie den Antrag einreichen werden und dass Sie noch die alten Regelung nutzen wollen gemäß der Auskunft vom ...
Über weitere Hinweise von Ihnen freuen wir uns. Sie können auch die Kommentarfunktion am Ende dieses Artikels verwenden.
Kommentare
Antwort:
Gesundheitliche Gründe wie ein Burn-out-Syndrom können einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung darstellen. (Vgl. Merkblatt 1 der Arbeitsagentur.)
Bevor Sie kündigen, sollten Sie sich ein ärztliches Attest ausstellen lassen, das belegt, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr für diesen Arbeitgeber tätig werden können.
Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, gehen Sie mit diesem Attest zur Arbeitsagentur und besprechen mit Ihrem Berater dort die geplante Eigenkündigung vor.
Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Ich befürchte, dass dies nicht als wichtiger Grund akzeptiert wird, um von einer Sperrzeit abzusehen. Relativ unproblematisch sind gesundheitliche Gründe (wenn also ein Arzt attestiert, dass Sie Ihre jetzige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen) oder Mobbingerfahrungen in Ihrer bisherigen Tätigkeit - das scheint aber bei Ihnen nicht der Fall zu sein.
Beste Grüße
Andreas Lutz
ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Herzlichen Glückwunsch! al