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Gründen aus der Anstellung
Wenn bei Ich-AG oder Ueberbrueckungsgeld die Gruendung scheitert: Bis wann genau kann ich zurueck in den Arbeitslosengeldanspruch?
Bei Ich-AG und Überbrückungsgeld hat der Gründer Netz und doppelten Boden. Während die künftige Gründungsförderung mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet werden wird, bleibt nach altem Recht der bei Gründung bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre lang ungekürzt erhalten. Aber wann genau beginnt diese Verjährungsfrist? Was wenn man eine Sperrzeit erhalten hat und der Arbeitslosengeldbezug erst mit drei Monaten Verzögerung begonnen hat? Beginnt die Vierjahresfrist dann überhaupt zu laufen? Heinz Oberlach vom Presseteam der Bundesagentur hat uns diese Frage beantwortet.
Geregelt ist die Verjährungsfrist in § 147 Abs. 2 SGB III. Demnach kann ein noch nicht verbrauchter Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung wieder geltend gemacht werden.
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht an dem Tag, an dem erstmals alle Voraussetzungen für den Anspruch (vgl. § 118 Abs. 1 SGB III) vorliegen, der Arbeitnehmer also u. a. arbeitslos ist und sich persönlich arbeitslos gemeldet hat. Dies gilt auch, wenn an diesem Tag der Anspruch auf Arbeitslosengeld, z. B. wegen des Eintritts einer Sperrzeit, ruht und deshalb keine Leistung gezahlt wird.
Sowohl die Entscheidung über den Antrag als auch der Eintritt einer Sperrzeit (z. B: wegen Arbeitsaufgabe) werden dem Kunden mit Bescheid schriftlich bekannt gegeben. Bei Unsicherheiten über den Verlauf der Vier-Jahres-Frist bzw. den Zeitpunkt, bis zu dem der Anspruch wieder geltend gemacht werden kann, sollte sich der Kunde direkt an die für ihn zuständige Agentur für Arbeit wenden."
Fazit: Auch bei Gründung während der Sperrzeit gilt die Vierjahresfrist, innerhalb derer der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I reaktiviert werden kann. Die meist dreimonatige Sperrzeit zählt dabei mit zu den vier Jahren dazu.
Kommentare
hallo,
ich habe eine Frage:
Ich bin seit einem halben Jahr arbeitslos und beabsichtige eventuell mich selbststaenig zu machen und Existenzgruendungsgeld zu beantragen.
Kann ich mit einem bereits seit ca. 10 Jahren bestehenden Gewerbe, auf welches allerdngs in den letzten Jahren kein Umsatz mehr lief, den Gruendungszuschuss vom Arbeitsamt bekommen
Bitte dringend um Antwort!
DANKE
Hallo Herr Lutz,
ich werde meine derzeitige Beschäftigung (Angestellter) per Aufhebungsvertrag (mit entsrp. Abfindung) zum 31.12.2009 beenden. Dabei bin ich die letzten 3 Monate freigestellt und kann hier schon (mit Erlaubnis meinese jetzigen AG's) einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen.
Da ich bis Ende des Jahres versorgt bin, weiß ich nicht, ob ich überhaupt Gründungszuschuß beantragen soll???
Was mir viel wichtiger ist:
Wenn ich nun im nächsten Jahr oder später mit meiner Selbstständigkeit scheitere, wie sieht es dann mit meinem Anspruchg aus ALG I aus ??? Wann verfällt dieser Anspruch (ich arbeite seit ca. 14 Jahren ohne Unterbrechung durch Arbeitslosigkeit)
Was ist mit der Sperrzeit, welche normalerweise im Januar 2009 beginnen würde? - kann diese sich auch verschieben???
vielen Dank
und Grüße
habe mich ende 2007 haupberuflich selbständig gemacht, seit dem bezahle ich auch den beitrag fürden freiwilligen arbeitslosengeldversicherung. mein geschäft läuft irgendwie nicht wie ich es mir vorgestellt habe. habe auch gründungszuschuss bekommen. bin bei der krankenkasse über mich versichert, was für zuviel kostet. kann ich meine gerbe abmelden und sofort als nebenberuflich anmelden. dürfte das den ein problem für die freiwillige arbeitslosenversicherung werden. ich weiss nicht weiter . Mein einkommen liegt ce im monat zwischen 200 und 600 eur. Für die krankenkasse muss ich ein beitrag von ca 180 bezahlen , was jetzt noch mehr kostet ich glaube 220. für den steuerberater ca 50 ?.
Ich bedanke mich im voraus für die Auskunft
Gruss Nadine
Sehr geehrter Herr Lutz,
ich habe in der Zeit von Dez. 2003 bis Mai 2004 Überbrückungsgeld erhalten, diese Tätigkeit übe ich seither nicht mehr aus, da ich damals, in jungen Jahren in einem Strukturvertrieb gescheitert bin. Nun bin ich seit 3 Jahren in einem großen Mobilfunkkonzern als Verkäufer, mittlerweile Filialleiter angestellt.
Ich habe nebenher seit Oktober letzten Jahres eine Selbstständigkeit angemeldet im Bereich der Kundenvermittlung (Immobilien) und habe als Zusatz auch die Vermittlung von Mobilfunk und Telekommunikationsaufträgen einpflegen lassen. Die Einnahmen betrugen im letzten Jahr 7.500? und in diesem Jahr aus zeitlichen Gründen 0,-?. Das Gewerbe ist noch angemeldet. Ich möchte mich nun bei einem Freund von mir, Franchisenehmer eines Mobilfunkkonzerns, als freier Mitarbeiter und späterer Partner Vollzeit selbstständig machen. Die vorherige selbstständige Arbeitszeit war definitiv unter 15 Stunden /Woche. Ich würde jedoch selbst bei meinem jetzigen Arbeitgeber kündigen. Habe ich Anspruch auf den Gründerzuschuss??? Würde eine Sperrzeit verhängt?? Muss ich mich zuvor mindestens einen Tag arbeitlos melden?? Was ist zu beachten??
Für Auskünfte würde ich mich sehr bedanken.
habe ein frage bin seid september 2007 arbeitlos habe mich aber nie beim arbeitsamt gemeldet kann ich mic jetzt noch arbeitlos melden????
Sehr geehrter Herr Lutz,
ich hoffe, bei Ihnen eine für mich existenziell wichtige Auskunft zu bekommen.
Folgender Sachverhalt:
Ich habe im August 2005 gegründet und auch Überbrückungsgeld bezogen bis Januar 2006. Gegründet habe ich nahtlos (also ohne Arbeitslosigkeit) aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit heraus. Mir wurde damals sowohl von der Arbeitsagentur als auch bei dem Gründerseminar der IHK mehrfach bestätigt, dass mein Anspruch auf Bezug von Arbeitslosengeld aus der vorherigen ununterbrochenen nicht selbstständigen Tätigkeit von 28 Jahren noch 4 Jahre nach Gründung erhalten bleibt.
Nun erfahre ich zufällig (und zwar von einer Arbeitsagentur-Nebenstelle), dass es da eine Änderung in 2006 gegeben hat und ich nach dem Juli 2007 KEINERLEI Ansprüche auf Arbeitslosengeld mehr habe. Im Mai dieses Jahres habe ich mich noch telefonisch bei der Arbeitsagentur erkundigt, die damals das Überbrückunggeld genehmigt hat, ob meine Ansprüche noch gelten - dies wurde vorbehaltlos bejaht. In der jetzt für mich zuständigen Stelle sagte man mir aber, da ich keinen einzigen Tag arbeitslos gewesen bin, würde mein Anspruch nach zwei Jahren verfallen, also mit Ende Juli 2007.
Ich habe keine Ahnung, wessen Aussage hier stimmt und an wen ich mich hinsichtlich einer verbindlichen Auskunft wenden kann. Man kann mich doch nicht trotz dieser Aussagen einfach zu Hartz IV durchreichen?
Für eine Antwort bin ich sehr dankbar!
mfg
Guten Tag, Herr Lutz,
ich würde mich freuen, wenn Sie mir weiterhelfen können. Folgender Sachverhalt.
Vom 01.04.2004 bis 31.10.2004 bezog ich Arbeitslosengeld (7 Monate).
Zum 1.11.2004 machte ich mich mit Hilfe von Überbrückungsgeld selbständig.
(Theoretisch bestünde also noch ein Restanspruch auf nunmehr ALG I von 5 Monaten)
Meine Frage: sollte ich mein Gewerbe aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben müssen,
wie lange bleibt mein Restanspruch auf ALG I erhalten? Mein damaliger Arbeitsamtbetreuer nannte mir einen Zeitraum von 4 Jahren...
Inzwischen wurde diese Frist ja vom Gesetzgeber geändert, habe ich Bestandsschutz?
Bis wann spätestens müsste ich mein Gewerbe abmelden um ggf. die 5 Monate ALG I nicht zu verlieren? Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort:
An der Verjährungsfrist von vier Jahren hat sich meines Wissens bislang nichts geändert. (Sie verwechseln das wahrscheinlich mit einer anderen 4-Jahrs-Frist, die es für Selbständige bei der Rahmenfrist gab.) Wenn das so ist, könnten Sie bis zu 31.3.2008 in den ALG1-Restanspruch zurückkehren.
Weitere Infos in meinem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" oder direkt im Gesetz: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/index.html.
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Ich habe folgendes Problem ich bin sein Juni 2004 selbstständig habe Überbrückungsgeld bezogen. jetzt meine Frage mein Gewerbe läuft nicht mehr ich möchte es jetzt abmelden. War in der Zeit vom 1.8.03 bis 31.5.04 arbeitslos habe ich jetzt noch Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bekomme ich welches oder habe ich eine Sperre? Wie läuft das mit der Krankenkasse da ich privat in einer Gesetlichen bin und wie sieht das mit meinen Rentenbeiträge aus. Wenn ich kein Einkommen habe kann ich diese doch auch nicht bezahlen?
Guten Tag Herr Lutz,
ich wurde zum 1.1.06 arbeitslos, habe mich zum 15.1.06 selbständig gemacht und Überbrückungsgeld erhalten. Leider läuft die Selbständigkeit noch nicht so gut, dass ich davon leben könnte; ich werde sie aber auf jeden Fall weiterlaufen lassen und weiterhin in Vollzeit dafür arbeiten, denn ich sehe darin eine Perspektive. Wenn ich mich wieder arbeitslos melde, muss ich das Gewerbe auf nebenberuflich ummelden und wie sieht das mit Arbeitsangeboten aus ? Muss ich die dann annehmen oder kann ich mich wirklich voll auf die Selbständigkeit konzentrieren ??
Freundliche Grüße
Marion B.
Sehr geehrter Herr Lutz,
ich bin ein wenig verwirrt, was den Restanspruch auf Arbeitslosengeld 1 betrifft:
Zum 01.12.2005 habe ich mich arbeitslos melden müssen. Ich habe mich am 14.07.2006 mit Überbrückungsgeld selbstständig gemacht. Die Förderung läuft bis einschließlich zum 14.01.2007 (= 6 Monate). Entsprechend habe ich einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 4,5 Monaten. Sollte ich die Selbstständigkeit aufgeben müssen, da diese nicht rentabel ist, habe ich doch Anspruch auf die 4,5 Monate Arbeitslosengeld 1?!?
Viele Grüße
Tim Malek
Antwort:
Beim Überbrückungsgeld gibt es keine Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld-I-Anspruch. Die 4,5 Monate Restanspruch bleiben Ihnen also erhalten. Sie verfallen nach aktuellem Recht erst vier Jahre nach dem Entstehen, also dem ursprünglichen Beginn der Arbeitslosigkeit.
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Hallo lieber Herr Lutz,
ich habe mich dieses Jahr auch selbständig gemacht und Überbrückungsgeld bis Dez.06 bekommen,kann ich danach den neuen Gründungszuschuss als Unterstützung beantragen,oder geht nur ein Zuschuss von beiden?
LG katja
Antwort:
Eine Förderung mit Gründungszuschuss ist ausgeschlossen, wenn Sie innerhalb von 24 Monaten zuvor bereits Ich-AG oder Überbrückungsgeld erhalten haben. Eine Förderung wäre also frühestens ab Januar 09 möglich, wenn Sie dann erneut hauptberuflich gründen würden und Arbeitslosengeld I Anspruch in ausreichendem Umfang (90 Tage) hätten. Ich drücke Ihnen jetzt aber erst mal die Daumen, dass es mit der bestehenden Selbständigkeit etwas wird!
Beste Grüße
Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Hallo Herr Lutz!
Am 31.10.06 endet die Zeit in der ich Überbrückungsgeld bekomme, danach möchte ich mich wieder arbeitslos melden da ich von meiner Selbständigkeit noch nicht leben kann. Ich habe noch ein Anspruch von 2 Monaten Arbeitslosengeld. Mein Gewerbe möchte ich nicht abmelden, da ich in absehbarer Zukunft (in ca 3 Monaten) mit höheren Einnahmen rechnen kann, die dann meinen Lebensunterhalt decken werden. Habe ich auch Anspruch auf die 2 Monate Arbeitslosengeld, wenn ich mein Gewerbe bestehen lasse, bzw. in ein Nebengewerbe ummelde? Wenn dann höhere Einnahmen kommen, möchte ich dann das Gewerbe wieder Hauptberuflich ausführen und melden. Vielen dank für eine Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias K.
Hallo,
ich habe eine Verständnisfrage und würde mich freuen, wenn Sie mir diese beantworten können. Danke im Voraus!
Folgende Situation:
am 31.05.2005 habe ich meine nicht-selbständige Tätigkeit freiwillig aufgegeben und habe zum 01.06.2005 ein Kleinunternehmen gegründet. Nach altem Recht habe ich danach für 6 Monate Überbrückungsgeld erhalten. Leider lief das Unternehmen nun nicht so, wie ich mir das vorgestellt habe, weshalb ich die Selbständigkeit zum Ende diesen Monats, also zum 31.08. aufgeben werde. Damals hätte ich ALG I für 7 Monate erhalten. Da ich aber sofort in die Selbständigkeit gewechselt bin, dürfte dieser jetzt nicht aufgebraucht worden sein (keine Anrechnung). Müsste ich dann zum 01.09. den vollen ALG I erhalten?
Vielen Dank für die Antwort.
B. Duensing
HALLO Herr Lutz!
Ich bin seit dem 31.7.2005 arbeitslos, habe mich aber seitdem noch nicht beim Arbeistamt gemeldet, da ich von Erspartem gelebt habe und zudem im Ausland war.
Jetzt moechte ich mich selbstaendig machen und Gruendungsgeld beantragen.
Frage: kann ich meinen Anspruch (auf Arbeitslosengeld und/ oder Gruendungshilfe) jetzt noch geltend machen?
mit lieben gruessen chris
Antwort:
Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung wird 24 Monate in die Vergangenheit geschaut: In diesem Zeitraum müssen Sie mindestens 12 Beitragsmonate vorweisen können. Bei Ihnen ist das möglicherweise jetzt nicht mehr möglich, weil Sie schon mehr als 12 Monate keine Beiträge mehr bezahlt haben. Dafür, dass Sie bisher keine Leistungen in Anspruch genommen haben, werden Sie jetzt also noch bestraft.
Vor diesem Hintergrund kann ich allen nur raten, sich zeitnah arbeitslos zu melden, um gravierende Nachteile zu vermeiden.
Trotzdem würde ich an Ihrer Stelle auf jeden Fall zur Arbeitsagentur gehen und die Fördermöglichkeiten - ggf. in Form von ALG2 - zu prüfen.
Beste Grüße Andreas Lutz
Alle Angaben ohne Gewähr
Guten Tag Herr Lutz,
heute mußte ich erfahren, daß meine Anwartschaft auf noch bestehendes ALG 1, nicht mehr erfüllt ist. Ist es richtig, das eine vom Arbeitsamt geförderte Weiterbildugsmaßnahme, im Vorfeld der Selbständigkeit zur Vierjahresfrist hinzugerechnet werden!
MfG
S.Martin
Hallo Herr Lutz,
ich habe von Oktober 2003 bis März 2004 Überbrückungsgeld erhalten. Wie lange habe ich noch Zeit, um mich arbeitslos zu melden, um ALG I zu erhalten? Ich lese entweder von 3 oder 4 Jahren.
Danke und viele Grüße
Tina Waber
Guten Tag Herr Lutz,
mein Mann ist arbeitslos geworden und hat sich bereits arbeitslos gemeldet, aber noch keine Leistungen erhalten. Eine Entscheidung steht noch aus, aber so wie es aussieht, bekommt er wohl eine Sperrfrist. Wenn er sich jetzt ohne Hilfe des Arbeitsamtes selbstständig machen würde, dann bliebe doch auch der Restanspruch auf Arbeitslosengeld erhalten, oder ?
Hallo Herr Lutz,
ich hatte von 01.10.04 für 6 Monate Überbrückungsgeld und bin jetzt seit 18.07.06 wieder arbeitslos gemeldet (Restanspruch: 11 Monate). Kann ich noch vor dem 31.07.06 einen erneuten Antrag auf ÜG stellen (andere Branche etc.) oder müssen zwingend 24 Monate zwischen dem Ende der ersten Förderung und dem 2. Antrag liegen?
Freundliche Grüße und vielen Dank für die Auskunft
Rolf Rüssmann
Hallo Herr Lutz,
ich werde diese Woche noch meinen Antrag auf Überbrückungsgeld abgeben (vor dem 31.7.). Nachdem ich schon einmal nach 30tägiger Arbeitslosoigkeit in 2003 Überbrückungsgeld bezogen habe, versuche ich es mit einer Neugründung. Frage: wonach bemisst sich nun mein Anspruch? Aus dem Angestellteneinkommen VOR meiner Arbeitslosigkeit in 2002? Oder auch aus meinem (zuletzt sehr geringen) Einkommen aus meiner (jetzigen) Selbständigkeit?
Guten Tag Herr Lutz,
ich bin mit Hilfe von Überbrückungsgeld in die Selbstständigkeit gestartet. Ich habe noch 5 Tage ALG-I Anspruch.
Frage: Wenn ich jetzt die Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung mindestens 1 Jahr zahle (danach Anspruch AL-Geld auf ein halbes Jahr) und mein Unternehmen scheitert, wie ist das dann mit den 5 Tagen Restanspruch ALG-I und dem Anspruch aus der freiwilligen Versicherung.
Bekomme ich zuerst die 5 Tage und anschließend die Zeit aus der freiwilligen Versicherung oder entfallen dann die 5 Tage ...?
Dankeschön für Ihre Hilfe
Lange
Hallo Herr Lutz!
Am 31.07.06 endet die Zeit in der ich Überbrückungsgeld bekomme, danach möchte ich mich wieder arbeitslos melden da ich von meiner Selbständigkeit nicht leben kann. Ich hätte noch ein Anspruch von 4 Monaten Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1050,- ?. ist mein Anspruch jetzt verfallen mit dem neuen Gesetz? vielen dank für eine Antwort.
mit netten Grüssen C.Fontagnier
Antwort:
Beim Überbrückungsgeld findet keine Verrechnung mit dem bei Gründung bestehenden Restanspruch auf Arbeitslosengeld I statt. Der Restanspruch kann ungekürzt bis zu vier Jahre nach Beginn der ursprünglichen Arbeitslosigkeit beantragt werden.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Hallo Herr Lutz,
ich wollte fragen, wie Sie oben geschrieben haben endet die überbrückungsgeld am 31.07.2006
oder?
PS : wenn ja kommt es (überbrückungsgeld) mit einem anderen namen wieder?
Antwort:
Das Überbrückungsgeld endet (von einer Übergangsregelung abgesehen) zum 31.7.06 und wird durch den Gründungszuschuss ersetzt. Das finden Sie www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml ganz genau erklärt.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Guten Tag Herr Dr. Lutz,
ich beabsichtige demnächst meine Beamtenstelle zu kündigen, um mich etwas später selbständig zu machen. (Ob ich dazu medizinische Gründe angebe, weiß ich noch nicht genau. Evtl. nehme ich auch eine Sperrzeit hin.)
Mit meinem späteren Partner will ich eine gemeinnützige GmbH gründen (zunächst halte ich unter 50 % gGmbH-Anteile), in der ich anfangs ohne Gehalt allenfalls sporadisch helfe. (Ggfs. nach der Sperrzeit) möchte ich wenige Monate ALG I beziehen. Etwas später will ich dies als Selbständiger machen, zB. durch Aufstockung meiner gGmbH-Anteile auf 50 % oder durch Vereinbarung einer Sperrminorität. Zugleich würde ich Geschäftsführer der gGmbH, wobei ich auf das Gehalt achten müßte (Worauf genau? Eine Privatentnahme ist bei gGmbH nicht möglich). Für die Selbständigkeit möchte ich (Gründungs-)Zuschuß erhalten. Meine Fragen: Ist mein Plan okay oder ist die Gründung der gGmbH an sich dem ALG I schädlich? Sehen Sie Probleme mit der Gründungsförderung? Was gibt es für den zeitlichen Ablauf zu beachten?
Schon mal vielen Dank!
S. Bug
Antwort:
Für die Gründungsförderung ist die Rechtsform grundsätzlich egal. Die Probleme, die es bei der GmbH wg. Geschäftsführergehalt und bei Teamgründung wegen Beteiligungshöhe geben kann, sind Ihnen offenbar bereits bekannt (sonst siehe FAQ). Ihre Darstellung klingt plausibel, ich würde den Ablauf dann im Zusammenhang mit dem Businessplan noch mal ausführlich mit Ihrer fachkundigen Stelle besprechen. Empfehlungen dazu unter www.ueberbrueckungsgeld.de/fachkundige_stellen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Hallo,
eine Frage aus meinem Bekanntenkreis: Gründung als Rechtsanwältin im Jahr 2003 wurde nach ALG 1 anschl. mit 6 Monaten Überbrückungsgeld gefördert. Jetzt soll bis spätestens 1.10. eine neue Gründung als Mediatorin und auch als Rechtsanwältin jedoch in neuer Kanzlei mit neuen Partnern gegründet werden. Der Restanspruch von 11 Monaten ALG 1 besteht ja noch. Kann man hier ein 2. Mal mit Überbrückungsgeld gefördert werden? Lohnt es sich erneut die Anträge abzugeben? Ein Businessplan wird selbstverständlich erstellt.
Dank und Grüße
S. v. Stein
Antwort:
Grundsätzlich ist die Förderung eines zweiten Anlaufs möglich, wenn seit dem letzten Bezug von Förderung 24 Monate vergangen sind. Wie unterschiedlich die Branche sein muss, dazu gibt es keine verbindlichen Aussagen. Ich denke, es muss vor allem deutlich werden, dass deutliche Unterschiede bestehen und dass deshalb der zweite Anlauf im Gegensatz zum ersten erfolgreich sein wird.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Hallo Herr Lutz,
ich werde zum 01.07.06 arbeitslos und möchte im Laufe des Monats Juli Überbrückungsgeld beantragen, um gewerblich tätig zu werden (Altemetall- und Schrotthandel). Wenn ich die entsprechenden Antragsformulare im Juli 06 bei der Arbeitsagentur abhole, greift dann noch die alte Regelung für mich und ich habe bei einem evtl. Scheitern anschließend noch meinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld?
Vielen Dank.
mfg
W. Huber
Hallo Herr Lutz,
Ich habe nach meinem Alg 1 ein Gewerbe angemeldet und 6 Mon. Überbrückungsgeld erhalten!
Was kann ich noch tun damit ich meine Existenz sichern kann ! Zur Zeit habe ich ein Einkommen von etwa 200?/Mon.
Antwort:
Wenn Sie einen Restanspruch auf ALG 1 haben, können Sie in diesen zurückkehren, andernfalls prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf ALG 2 haben. Sie können sich auch von einem Unternehmensberater beraten lassen, ob es Ansatzpunkte für eine Einkommenssteigerung gibt, der Staat fördert das zu ca. 50% bei Gründern. Allerdings ist das natürlich ein sehr niedriges Niveau von dem aufzubauen ist...
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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Guten Tag Herr Lutz,
ich versteh den Artikel so, dass bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zum 1.7. noch bis Ende Juni Überbrückungsgeld beantragt werden kann. Irre ich mich da? Das Arbeitsamt sagt, dies ginge nicht mehr, ich solle die Neuregelung abwarten.
Noch eine Frage: Wie lange wird die neue Existenzgründungsförderung gewährt?
Vielen Dank und beste Grüße
Stephan Neetenbeek
Antwort:
Überbrückungsgeld gibt es bis zum Tag vor Einführung des neuen Gründungszuschuss, voraussichtlich bis Ende Juli. Unter www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml finden Sie eine Zusammenfassung zum neuen Gründungszuschuss, darunter auch die Bezugsdauer.
In dem obigen Artikel geht es allerdigs um etwas ganz anderes als in Ihrer Frage, nämlich wie lange ein bei Gründung bestehender Restanspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten bleibt und wann die Verjährungsfrist genau zu laufen beginnt.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Hallo Herr Lutz,
ich habe zum 31.5.2006 selbst gekündigt und mich vor dem 1.6. arbeitslos gemeldet, mit dem Ziel Überbrückungsgeld zu bekommen. Wahrscheinlich tritt eine 3monatige Sperrfrist ein.
Wenn ich jetzt innerhalb dieser 3 Monate bereits die Selbständigkeit beim Finanzamt melde (die Auftragslage sieht gut aus), muss ich ja konsequenterweise bei der Agentur f.A. eine Änderungsmitteilung vornehmen und die Selbständigkeit bekanntgeben. Dadurch erlischt aber mein Anspruch auf ALG und konsequenterweise auch mein Anspruch auf Überbrückungsgeld (der ja vom ALG-Anspruch sozusagen abgeleitet ist). So hat es mir mein Berater bei der AFA gewissermaßen suggeriert, ohne dass er wirklich gut Bescheid wusste.
Stimmt das so ? Angesichts dieser Sachlage wäre es ja besser, gar keinen Antrag auf ALG abzugeben, sodass im Falle eines späteren Scheiterns ich wenigstens 12 statt nur 9 Monate Anspruch bestehen.
Sehen Sie dies auch so ?
Vielen Dank für die Unterstützung & beste Grüße
Martin
Antwort:
Wenn Sie selbständig tätig werden, das heißt bereits Leistungen erbringen, sind Sie zu den entsprechenden Meldungen an Finanzamt, Arbeitsamt und ggf. Gewerbeamt verpflichtet. Sie können nicht einfach die Rechnungen später stellen. - Das möchte ich vorab klarstellen.
Bis zum Tag vor Inkrafttreten des neuen Gründungszuschuss, also voraussichtlich bis Ende Juli, können Sie noch während der Sperrzeit gründen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verbleibende Sperrzeit wird Ihnen vom Überbrückungsgeld abgezogen. Nach Infkrafttreten des neuen Gründungszsuchuss müssen Sie die Sperrzeit komplett aussitzen, bevor Sie mit Förderung gründen können.
Mehr Infos unter www.ueberbrueckungsgeld.de/sperrzeit.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Hallo Herr Lutz,
ich möchte zum 01.07.06 gründen. Ich habe noch 1 Jahr Anspruch auf ALG I. Ändert sich etwas bei
mir bzgl. der Anrechnung von Überbrückungsgeld auf meinen Restanspruch auf ALG I wenn die Selbstständigkeit scheitern sollte?
Gruß
Udo Richter
Antwort:
Bei Gründung am 1.7. sollte das Überbrückungsgeld in seiner alten Form noch gelten. Dabei gibt es keine Anrechnung auf den Restanspruch auf ALG 1.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Guten Tag Herr Lutz,
Beispiel: Restanspruch auf Arbeitslosengeld beträgt 16 Monate und die 4 Jahres-Frist endet am 31.12.2009.
Genügt es den Anspruch am 31.12.2009 wieder geltend zu machen oder muss er 16 Monate vor ende der 4 Jahres-Frist geltend gemacht werden um die vollen 16 Monate Arbeitslosengeld zu bekommen?
Vielen Dank für die Auskunft
Beste Grüße Josef
Antwort:
"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind." - Wenn also am 31.12.2009 noch keine vier Jahre vergangen sind, sollte dieser Termin nach meinem Verständnis gerade noch ausreichen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Guten Tag Herr Lutz,
verstehe ich das richtig: die Vierjahresfrist beginnt demnach gleichzeitig mit dem Anspruch auf Alg I, nicht etwa mit Beginn der Gründung?
Vielen Dank für die Auskunft!
Veit Bayer



