FAQ: Die häufigsten Fragen
Hinzuverdienst zum Gründungszuschuss
- 1. Kann ich während des Bezugs der Förderung eine nichtselbstständige Nebentätigkeit aufnehmen?
Vor allem Gründer mit niedrigem Anspruch auf Arbeitslosengeld-I und somit Gründungszuschuss denken darüber nach, ob sie in der Anlaufphase der Selbständigkeit ihren Lebensunterhalt zusätzlich durch eine nichtselbständige Nebentätigkeit absichern sollten. In diesem Fall ist zu beachten, dass eine Förderung nur möglich ist, wenn die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Das gilt nicht mehr, wenn für andere Tätigkeiten in der Summe mehr Zeit aufgewendet wird; auf den Verdienst kommt es nicht an. Es wäre hier also äußerstenfalls, auch vorübergehend, eine nichtselbständige Halbtagstätigkeit mit 20 Wochenstunden vorstellbar, selbst wenn diese anfangs ein höheres Einkommen als die selbständige Tätigkeit einbringt.
Zusätzliche Beschäftigungen sind während des Bezugs der Förderung bei der Arbeitsagentur anzugeben. Es empfiehlt sich dringend, bereits im Vorfeld die Zulässigkeit einer geplanten Nebentätigkeit mit der Arbeitsagentur zu besprechen, um Überraschungen zu vermeiden. Einige Arbeitsagenturen geben Auskünfte, wonach bereits eine über einen Mini- oder Midijob hinausgehende nichtselbständige Tätigkeit zu einem Abbruch der Förderung führen würde. Da solche Jobs nach der Höhe des Einkommens (400 beziehungsweise 800 Euro) und nicht nach der Wochenstundenzahl abgegrenzt sind, sollten Sie in einem solchen Fall ganz genau nachfragen, wie Ihr Berater entscheiden würde.
- 2. Wird die Förderung um das Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit gekürzt?
Der Gründungszuschuss ist eine Förderung, die zusätzlich zum erzielten Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit steuerfrei ausgezahlt wird. Eine Verrechnung findet nicht statt. Ganz anders bei Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld: Hier wird das Arbeitslosengeld II um den überwiegenden Teil der Zuverdienste gekürzt.
- 3. Kann ich die Förderung ruhen lassen, um vorübergehend einen Vollzeitjob anzunehmen?
Anders als beim Arbeitslosengeld ist kein Ruhen der Förderung möglich, um zum Beispiel für einige Wochen eine nichtselbständige Tätigkeit in Vollzeit anzunehmen. Der Empfänger muss während der gesamten Bezugsdauer selbständig tätig sein, da ansonsten ein kontinuierlicher Geschäftsaufbau nicht möglich ist. Eine phasenweise selbständige Tätigkeit als freier Mitarbeiter im Rahmen Ihrer Selbständigkeit ist jedoch erlaubt.
- 4. Wie wirkt sich eine nichtselbständige Nebentätigkeit auf die Krankenversicherung aus?
Wenn man sich selbständig macht und gleichzeitig eine nichtselbständige Nebentätigkeit aufnimmt, so stellt sich die Frage, ob die Regeln für Selbständige oder für Nichtselbständige zutreffen. Es kommt dabei darauf an, aus welcher Tätigkeit das höhere Einkommen erzielt wird. Im Zweifelsfall wird zudem die aufgewendete Stundenzahl mit berücksichtigt.
Bei einem typischen Verlauf der Einkommensentwicklung ist das Einkommen eines Gründers aus selbständiger Tätigkeit zuerst negativ oder sehr niedrig. Demnach wäre er zunächst krankenversicherungsrechtlich nichtselbständig und somit gesetzlich krankenversichert, sofern er nicht schon zuvor privat krankenversichert war. Erst wenn das Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit überwiegt, wird er in krankenversicherungsrechtlicher Hinsicht zum Selbständigen.
Wichtig: Solange man gesetzlich krankenversichert ist, muss das zusätzliche Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit der Krankenkasse gemeldet werden, da sich dadurch der Beitrag erhöht. Bis der erste Steuerbescheid vorliegt, geben Sie eine Schätzung an.
Sobald Sie im Sinne der Krankenversicherung primär selbständig sind, haben Sie – auch wenn Ihr Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt – das Recht, zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu wählen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie, unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens, die gesetzliche Krankenversicherung mit zweimonatiger Kündigungsfrist verlassen. Dies ist einem Nichtselbständigen nur dann möglich, wenn sein Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Waren Sie umgekehrt vor der Arbeitslosigkeit privat krankenversichert und wollen freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren, müssen Sie während und nach der Arbeitslosigkeit insgesamt mindestens ein Jahr in der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein. Ansonsten sind Sie gezwungen, in die private Krankenversicherung zurückzukehren.