FAQ: Die häufigsten Fragen
Sozialversicherung
- 1. Welche Selbstständigen sind Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Beim Gründungszuschuss besteht grundsätzlich keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung – ebenso wenig wie beim bisherigen Überbrückungsgeld sowie bei nicht geförderten Selbstständigen. Wer sich dagegen mithilfe der Ich-AG selbstständig gemacht hat oder zu einer der folgenden Berufsgruppen gehört, ist Pflichtmitglied der gesetzlichen Rentenversicherung:
- Selbstständig tätige Handwerker mit einem Eintrag in der Handwerksrolle sind bis zum 216. Pflichtbeitrag, das heißt über einen Zeitraum von 18 Jahren, versicherungspflichtig.
- Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, dazu zählen auch Fahr- und Sportlehrer sowie Dozenten in der Erwachsenenbildung, Pflegepersonen, darunter Beschäftigte in der Kranken-, Säuglings- und Kinderpflege sowie Hebammen, sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.
- Analoges gilt für Seelotsen und Küstenschiffer bezüglich der Seekasse. Hausgewerbetreibende sind trotz gewerblicher Tätigkeit wie Arbeitnehmer zu behandeln.
- Selbstständig tätige Künstler und Publizisten aus den Bereichen Musik, darstellende Kunst, bildende Kunst/Design und Wort mit maximal einem versicherungspflichtigen Mitarbeiter sind versicherungspflichtig in der Künstlersozialkasse. Sie müssen nur den halben Versicherungsbeitrag entrichten, die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss sowie Zwangsabgaben von Verlagen und anderen Auftraggebern von Künstlern und Publizisten gedeckt.
- 2. Ich als Gründer habe zunächst nur einen Auftraggeber. Bin ich deshalb scheinselbstständig und muss mit den entsprechenden Konsequenzen für die Sozialversicherung rechnen?
Selbstständige mit nur einem Auftraggeber und ohne eigene Arbeitnehmer werden als „freie Mitarbeiter“ oder auch „arbeitnehmerähnliche Selbstständige“ bezeichnet. Sie unterliegen seit 1999 grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Allerdings gibt es bezüglich dieser Regelung eine ganze Reihe von Ausnahmen:
- Sie beschäftigen regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer mit einem Monatslohn über 400 Euro pro Monat.
- Sie beziehen mehr als ein Sechstel (16,7 Prozent) Ihrer Einkünfte aus Aufträgen von anderen konzernfremden Auftraggebern.
- Sie sind zwar durch einen Auftraggeber voll ausgelastet, doch handelt es sich branchentypisch um eine zeitlich begrenzte, projektbezogene Tätigkeit. Die Durchführung längerer Projekte für einen Auftraggeber darf sich aber nicht fortlaufend wiederholen.
- Wenn Sie Existenzgründer sind und aufgrund Ihres Status als „arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger“ befürchten, der Rentenversicherungspflicht zu unterliegen, können Sie auf Antrag für drei Jahre durch den Rentenversicherungsträger offiziell von dieser Pflicht befreit werden.
Mit dem Antrag auf Förderung prüft das Arbeitsamt Ihren Status als Selbstständiger anhand der gängigen Kriterien zur Scheinselbstständigkeit. Die Bewilligung Ihres Antrags ist daher auch für die BfA ein wichtiges Indiz, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
- 3. Wird die Förderung bei der Berechnung des Krankenversicherungs- und Rentenbeitrags als Einkommen angerechnet?
Auf den dem Arbeitslosengeld I entsprechenden Anteil des Gründungszuschusses müssen Sie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen. Das kann dazu führen, dass Sie auf die gesamte Förderung Versicherungsbeiträge in Höhe von rund 16 Prozent abführen müssen. Wie Sie Ihre ganz konkrete finanzielle Belastung hieraus abschätzen können, können Sie im Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld" nachlesen.
- 4. Soll ich mich gesetzlich oder privat krankenversichern?
Der Wechsel in die private Krankenversicherung bedeutet eine Entscheidung fürs Leben, denn sowohl die Rückkehr in die gesetzliche als auch der Wechsel von einer privaten Krankenversicherung zu einer anderen ist nur in Ausnahmefällen möglich und sinnvoll. Überdenken Sie diese Entscheidung gut.
Eine private Krankenversicherung lohnt sich vor allem dann, wenn Sie dauerhaft alleinstehend sind und sehr gut verdienen. Als Existenzgründer können Sie Ihre künftige Einkommenssituation aber oft nur schwer abschätzen. Deshalb lohnt es sich, mit einem Wechsel zu warten, bis sich Ihre Einkommenssituation stabilisiert hat. Hinzu kommt, dass die Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung, abhängig von dem zunächst meist geringeren Einkommen eines Gründers, anfangs relativ niedrig sind. Wenn das Einkommen und damit die Beiträge deutlich ansteigen, können Sie als Selbstständiger jederzeit mit zwei Monaten Kündigungsfrist die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und einer privaten Versicherung beitreten.
- 5. Unter welchen Bedingungen bin ich in der gesetzlichen Krankenversicherung bei meinem Partner mitversichert beziehungsweise er bei mir? Unter welchen Bedingungen sind meine Kinder mitversichert?
In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehepartner und Kinder kostenlos mitversichert werden, wenn deren Gesamteinkommen jeweils weniger als 345 Euro monatlich beträgt. Geringfügig beschäftigte Familienangehörige (Minijobs) dürfen sogar bis zu 400 Euro verdienen. Bei höheren Einkünften müssen sie sich selbst krankenversichern. Auch wenn ein Ehepartner privat versichert ist, mehr als 3.562,50 Euro verdient und damit ein höheres Einkommen hat als der gesetzlich versicherte Partner, sind die Kinder nicht mehr beitragsfrei mitversichert.
- 6. Gibt es Umstände, unter denen die freiwillige Rentenversicherung sinnvoll ist?
Wenn Sie bisher weniger als 60 Monate Beiträge eingezahlt haben und deshalb noch keinen Rentenanspruch erworben haben, lohnt es sich, jetzt oder später diese 60 Monate durch freiwillige Zahlungen „vollzumachen“. Auf diese Weise sichern Sie sich zumindest eine minimale gesetzliche Altersrente, soweit es diese dann noch gibt, und die Anerkennung Ihrer Ausbildungszeiten, die ebenfalls die Rente erhöhen. Wenn Sie unter 60 Beitragsmonaten bleiben, können Sie sich die Beiträge erstatten lassen.
Ein zweiter Grund, weiter in die Rentenversicherung einzuzahlen: wenn Sie bis Ende 1983 mindestens 60 Monate lang Beiträge geleistet haben und seitdem jeder Monat (ohne Ausnahme!) belegt ist. Denn dann haben Sie Anspruch auf eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente. Diese sichert das Risiko der Erwerbsminderung ab – analog zur privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn auch meist in geringerem Umfang.
Über die BfA-Hotline 0800 3331919 können Sie sich von kompetenten Mitarbeitern beraten lassen sowie Ihren Rentenstatus mit Versicherungsverlauf oder das Antragsformular für einen „vollständigen Kontenabgleich“ anfordern. Sie können auch auf der Webseite der BfA Ihre Sozialversicherungsnummer eingeben, Ihr Rentenstatus wird Ihnen dann zugeschickt.
- 7. Ist es richtig, dass ich nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit noch vier Wochen kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichert bin?
Sofern die vier Wochen zwischen zwei versicherungspflichtigen Zeiten (zum Beispiel versicherungspflichtige Beschäftigung und Arbeitslosengeld-Bezug oder zweiter Monat der Sperrzeit) liegen, ist kein Beitrag zu entrichten. Sollte die Übergangszeit jedoch mehr als vier Wochen betragen, muss für den gesamten Zeitraum nachträglich ein Beitrag gezahlt werden.
Sollte es sich im Nachhinein herausstellen, dass eine freiwillige Versicherung als Selbstständiger folgt, muss diese Versicherung nahtlos an die vorherige Versicherungszeit (zum Beispiel Anstellung oder Arbeitslosengeld-Bezug) anschließen – die Beiträge müssen also nachbezahlt werden.
- 8. Stimmt es, dass die Arbeitsagentur während der Sperrzeit ab der fünften Woche die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt?
Ja, das stimmt. Ab dem zweiten Monat zahlt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Versicherte wieder als versicherungspflichtig.