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Sozialversicherung
Krankenversicherung: Wann Sie sich kostenfrei beim Partner mitversichern koennen
Anke T. hat sich vor einem guten halben Jahr mit Überbrückungsgeld selbständig gemacht, die Förderung ist gerade ausgelaufen. Pech, denn die ersten Projekte sind abgearbeitet, und momentan akquiriert sie mühsam Anschlussaufträge. Ihr Einnahmen reichen zur Zeit gerade mal zur Deckung der laufenden Kosten. Peter W. ist Ich-AG-Gründer im dritten Jahr und steht vor einem ähnlichen Problem. Er erhält nur noch 240 Euro Zuschuss und geschäftlich herrscht gerade Flaute. Das Geld reicht nicht einmal um Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu bezahlen. Nun sind Anke T. und Peter W. aber verheiratet. Unter welchen Umständen können sie sich beim Partner mitversichern?
Das Einkommen von Anke und Peter muss unter 345 Euro monatlich liegen. Entscheidend ist das Gesamteinkommen, neben dem Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit zählen also zum Beispiel auch Mieteinnahmen und Zinsen dazu.
Zweite Voraussetzung: Die wöchentliche Arbeitszeit muss unter 18 Stunden liegen, ansonsten gelten die Gründer bei der Krankenkasse als hauptberuflich selbständig und eine Mitversicherung ist dann nicht möglich. Allerdings muss – zumindest bei Peter W. - die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 15 Stunden betragen, da dies die Voraussetzung für die Weiterzahlung des Existenzgründungszuschusses (Ich-AG-Förderung) ist.
Für die Pflegeversicherung gilt dasselbe wie für die Krankenversicherung. In Hinblick auf die Rentenversicherung gilt für den Ich-AG-Gründer Peter W. die Pflichtmitgliedschaft, er muss also trotz sehr niedrigen Einkommens weiterhin den Mindestbeitrag von 78 Euro einzahlen.
Was ist, wenn das Einkommen nur sehr kurze Zeit unter die Schwelle von 345 Euro sinkt? Die Krankenversicherungen stellen bei Selbständigen meist auf Kalenderjahre ab, das Einkommen müsste also längerfristig unter diese Schwelle sinken, ansonsten drohen bei Einreichung des Einkommensteuerbescheides bei der Krankenkasse möglicherweise Überraschungen.
Wird die Förderung als Einkommen berücksichtigt? Das Überbrückungsgeld ist beitragspflichtig, in aller Regel wird der Gründer während des Bezugs also über der Schwelle von 345 Euro liegen. Bei der Ich-AG gibt es unterschiedliche Aussagen, ob der Zuschuss in Hinblick auf den Schwellenwert mitzählt. Da der Existenzgründungszuschuss bei der Berechnung des Beitrages aber nicht berücksichtigt wird, kann man argumentieren, dass er auch in Hinblick auf die Schwelle von 345 Euro nicht berücksichtigt werden sollte.
Falls Sie in einer solchen schwierigen Einkommenssituation stecken und gegenüber Ihrer Krankenkasse korrekt argumentieren wollen: Die Familienversicherung ist in § 10 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt. Die Einkommensgrenze ist in § 18 SGB IV festgelegt. Die zeitliche Grenze von 18 Stunden haben die Spitzenverbände der Krankenkassen festgelegt, Sie finden diese Regelung also nicht im Sozialgesetzbuch.
Was wenn das Geld trotz Mitversicherung nicht reicht oder Sie keinen Partner haben, bei dem Sie "unterschlüpfen" können? – Dann bleibt – Bedürftigkeit vorausgesetzt – nur die Beantragung von Arbeitslosengeld II. Im Rahmen des Arbeitslosengeld II werden Sie durch die Agentur bzw. Arbeitsgemeinschaft sozialversichert und Sie können auch mehr als 18 Stunden wöchentlich selbständig tätig werden. Allerdings gelten enge Hinzuverdienstregeln für das von Ihnen erzielte Einkommen.
Weitere Infos und Tipps zur richtigen Kranken- und Rentenversicherung finden Sie in Kapitel V meines Buches "Ich-AG und Überbrückungsgeld".
Ich danke der Techniker Krankenkasse Bayern für die kompetente Unterstützung bei den Recherchen für diesen Beitrag.
Kommentare
Hallo Herr Lutz,
bei der Ich-Ag ist die Familienversicherung generell nicht möglich!
Grund: Wer im Bezug von Existenzgründungszuschuss ist, gilt immer als hauptberuflich selbständig.
So steht es auch seit November im Gesetz.
Deshalb geht die Familienversicherung nur nach dem Bezug von Ü-Geld!
1000 Grüsse aus Mainz und bis bald
C. Weyrath
Hallo Herr Lutz,
ganz so eindeutig ist das mit der 18-Stunden-Grenze nicht. Das Landessozialgericht Bayern erkannte z.B. im Urteil L 4 KR 145/04 vom 7.10.2004 (also recht aktuell) diese Argumentation nicht an und betrachtete einen Selbständigen auch mit geringer Stundenzahl als hauptberuflich, da er daneben keine andere Erwerbstätigkeit ausübte. Das Bundessozialgericht hat bislang dazu nur entschieden, daß "mehr als halbtags" jedenfalls zu Hauptberuflichkeit führe, woraus aber nicht folgt daß das bei weniger Stunden automatisch ausgeschlossen ist. Eine eindeutige Definition hat die Rechtsprechung aber noch nicht gefunden.
MfG
Erwin Denzler



