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Sozialversicherung

Mythen und Märchen rund um die KSK


In unserem letzten Beitrag zum Thema Künstlersozialkasse wurden die grundlegenden Voraussetzungen und Regelungen rund um die Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten gemäß Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beschrieben. Heute geht es um eine kleine Auswahl von Mythen und Märchen, die sich sehr hartnäckig rund um dieses Thema halten.

Da für Kreative die KSK sehr attraktiv ist, entsteht oft der Eindruck, dass mehr hineinwollen, als tatsächlich dürfen. Das liegt nicht zuletzt daran, dass der Personenkreis derer, die vom KSVG erfasst werden, in der Tat relativ eng definiert ist. Auf der anderen Seite gibt es viele Künstler und Publizisten, die sich eigentlich über die KSK versichern könnten beziehungsweise müssten – denen dieser Umstand aber so gar nicht bekannt ist oder die bislang vom vermuteten bürokratischen Aufwand abgeschreckt wurden. Dieser Informationslücke wollen wir entgegengewirken - vor allem im Hinblick auf die aktuell diskutierte generelle Rentenversicherungspflicht für Selbständige, die nach dem Willen von Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen ab Mitte kommenden Jahres gelten soll.

Einige Beispiele in Sachen Mythen und Märchen:

a) "Wenn ich einmal abgelehnt werde, komme ich nie wieder in die KSK."

Das stimmt so nicht. Wer abgelehnt wurde, weil er zu wenig verdient, der kann sich zu einem späteren Zeitpunkt mit besserem Verdienst (das heißt mit einem über der Mindestverdienstgrenze), erneut bei der KSK melden und die Versicherungspflicht feststellen lassen.

Aber: Wer abgelehnt wurde, weil die selbständige Tätigkeit an sich nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne des KSVG eingestuft wurde, der hat sicher wenig Chancen, wenn er es ein paar Monate später mit genau der gleichen Tätigkeit wieder versucht. Sollte sich die Tätigkeit jedoch so geändert haben, dass sie nunmehr als künstlerisch/publizistisch gilt, steht einem erneuten Versuch nichts im Wege. Gegebenenfalls besteht dann allerdings im Einzelfall ein erhöhter Erklärungsaufwand.

b) "Ich bin ja Berufsanfänger. Da brauche ich doch gar keine Rechnungen oder Verträge und muss auch keine Belege für Zahlungseingänge einreichen. Schließlich spielt die Mindestverdienstgrenze bei mir derzeit noch gar keine Rolle."

Jein. Korrekt ist zwar, dass Berufsanfänger die Mindestverdienstgrenze von 3.900 Euro im Jahr unterschreiten dürfen und dennoch die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen können, aber: Es muss plausibel dargestellt werden, dass die künstlerische/publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausgeübt wird. Schließlich sind die Mitarbeiter der KSK auch keine Hellseher.

Nur weil man sein Design- oder Musikstudium beendet hat, heißt das noch lange nicht, dass man künftig auch als Designer oder Musiker arbeitet. Es könnte theoretisch auch sein, dass man in der Gastronomie tätig wird oder Taxi fährt. Deshalb: Informationen zu künstlerischen/publizistischen Projekten in Planung, Mailkorrespondenz mit potenziellen Auftraggebern und erste Zahlungseingänge (!) überzeugen die KSK eher, dass man mit seiner kreativen Leistung auch seine Brötchen verdienen will – selbst wenn aktuell noch nicht so viel dabei herauskommt.

c) "Hauptsache man schafft es, in die KSK reinzukommen – danach interessiert es keinen mehr, was man eigentlich tut und wie viel man wirklich verdient. Die jährliche Einkommensschätzung kann man daher sehr frei für sich gestalten – so wie es für einen am günstigsten ist."

Weit gefehlt! Seit 2007 werden jedes Jahr rund 5 % der KSK-Versicherten geprüft. In der Regel werden dazu die Angaben auf Basis der Steuerbescheide der vergangenen vier Jahre angefordert (2012 werden die Jahre 2007 bis 2010 abgefragt). So klärt sich dann meist sehr schnell, wie sich das Einkommen aus den verschiedenen Einkunftsarten zusammensetzt (davon gibt es übrigens sieben Stück; maßgeblich für die KSK sind vor allem die „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“). Falls Ungereimtheiten auftreten, wird näher nachgefragt. Gibt es größere Abweichungen zwischen dem Betrag der ursprünglichen Schätzung und dem Betrag im Steuerbescheid, können in extremen Fällen Bußgelder verhängt werden. Zumindest wird den Betreffenden aber in der nächsten Zeit stärker auf die Finger gesehen. Wer tatsächlich weniger als das Mindesteinkommen verdient hat und dabei alle "Schonfristen" (Berufsanfängerzeit, zweimalige Unterschreitung der Mindestverdienstgrenze, wenn nicht mehr Berufsanfänger) ausgereizt hat, der wird in der Regel spätestens nach einer solchen Prüfung aus der KSK ausgeschlossen.

d) "Wenn ich einmal aus der KSK rausfalle, dann komme ich nie wieder hinein."

Das stimmt so nicht. Im Prinzip gilt: Wer die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht gemäß KSVG erfüllt ist drin, wer sie nicht mehr erfüllt ist draußen. Wer sie vorübergehend nicht erfüllt, ist vorübergehend draußen. Wichtig ist dabei: Für den Teil, der sich auf die Kranken- und Pflegeversicherung bezieht, gelten etwas andere Kriterien als für jenen, in dem die Rentenversicherung geregelt ist. Die Tücke steckt dann im Detail des jeweiligen Einzelfalls.

Sie wollen in die KSK, wissen aber nicht, ob Sie zum entsprechenden Personenkreis gehören? Und auch nicht, wie genau vorzugehen ist? Unsere Expertin zum Thema KSK beantwortet hierzu gerne Ihre Fragen.

Und hier noch ein Link zu weiteren hilfreichen Informationen direkt von der KSK in Form eines FAQ für Künstler und Publizisten.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 14.11.2012 11:14
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=160&showblog=3288

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