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Sozialversicherung

Wem erlassen die Krankenkassen Beitragsschulden und wem nicht?


"Krankenkassen erlassen Beitragsschulden bei Meldung bis Jahresende" titelten Zeitungen nach Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitiguung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung". Eine gute Nachricht, denn fast 750.000 Menschen in Deutschland haben keine Krankenversicherung oder sind mit ihren Beiträgen in Rückstand, darunter viele Selbständige.

Der Verband der Gründer und Selbständigen (VGSD) e.V. hat das Überforderungs-Beseitigungs-Gesetz unter die Lupe genommen. Die wichtigsten Ergebnisse:

Von dem Altschuldenerlass profitieren in vollem Umfang nur jene 130.000, die seit bzw. vor Einführung der Versicherungspflicht 2007 (GKV) bzw. 2009 (PKV) nicht versichert waren. Obwohl sie keine Leistungen in Anspruch genommen haben, sind bei ihnen aufgrund der Versicherungspflicht hohe Beitragsschulden aufgelaufen.

Davon zu unterscheiden sind die rund 600.000 Betroffenen, die bei der Versicherung gemeldet sind und Leistungen in Anspruch nehmen, aber ihre Beiträge nicht (ganz) zahlen können. Hier waren es vor allem die exzessiven Strafzinsen in Höhe von 5% pro Monat - 60% pro Jahr -, die sie in die Schuldenfalle brachten. Ihnen werden die Beiträge nicht erlassen, sondern "nur" die Strafzinsen künftig und auch rückwirkend auf 1% pro Monat ermäßigt.

Wer zuletzt privat krankenversichert war, für den gelten besondere Regeln. Einen ausführlichen Artikel mit Fallunterscheidungen finden Sie auf der Homepage des VGSD (siehe unten).

Für die Betroffenen bringt das Gesetz erhebliche Vorteile. Sie sollten noch die Präzisierung der Regelungen durch den GKV-Spitzenverband (soll bis 15.9. erfolgen, die PKV klären mit ihrer Aufsichtsbehörde ebenfalls noch Details) und sich dann bei der zuständigen Krankenversicherung melden. Der VGSD wird auch weiterhin über die Entwicklung berichten.

Der VGSD äußert aber auch Kritik: Das Gesetz löst nur die Symptome, nicht das zugrunde liegende Problem. Dass Selbständige mit ihren Beiträgen in Verzug kommen, liegt nicht daran, dass sie die Beiträge nicht zahlen wollen, sondern dass sie sich die für sie geltenden hohen einkommensunabhängigen Mindestbeiträge oft nicht leisten können. Daran ändert das Gesetz leider nichts.

Ausführliche Fallunterscheidung und weitere Infos finden Sie hier.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 31.07.2013 09:58
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=160&showblog=3384

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