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Gründungszuschuss

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Widerspruch erfolgreich: 90-Tages-Frist versäumt und trotzdem Gründungszuschuss erhalten


(gruendungszuschuss.de) Dörthe Versin aus Tönisvorst bei Krefeld hätte um ein Haar auf ihren Gründungszuschuss verzichten müssen, weil sie den Antrag auf Förderung 20 Tage zu spät bei der Arbeitsagentur abgeholt hat. Ihr Antrag wurde abgelehnt, sie konnte aber erfolgreich Widerspruch einlegen und hat die Förderung inzwischen rückwirkend erhalten. Nach Auskunft der Agentur für Arbeit ist sie ist die erste Gründerin deutschlandweit, die aus diesem Grund erfolgreich widersprochen hat.

Dörthe Versin (36) wollte sich schon im November 2006 selbständig machen, begann ein Fernlehrkurs zum Thema Innenarchitektur, reservierte eine Domain für den geplanten Onlineshop und informierte darüber auch ihren Berater bei der Arbeitsagentur. Sie bat ihn um Informationen, erhielt aber nach eigenen Angaben keinen Hinweis auf den Gründungszuschuss. Der Berater hat sich keine Notiz zu diesem Gesprächsthema gemacht und konnte sich später auch nicht mehr daran erinnern, dass über das Thema Selbständigkeit gesprochen wurde.

Dörthe Versin bereitete weiter in aller Ruhe ihre Selbständigkeit vor. Das geplante Angebot: Workshops im kreativen Bereich für Kinder, die Entwicklung von Raumkonzepten zur Inneneinrichtung und deren Realisierung aus einer Hand – gemeinsam mit einem Schreiner und einem Raumausstatter sowie der erwähnte Onlineshop unter der Adresse www.wunschtisch-dekoration.de. Eine Anstellung in ihrem ursprünglichen Beruf als Marketingexpertin schied aus: „In meinem Alter stehe ich bei Personalleitern unter dem Generalverdacht, ich könnte demnächst schwanger werden – egal was ich auf entsprechende, mehr oder weniger verklausulierte Fragen geantwortet habe.“

Von der 90-Tages-Frist erfuhr sie nur durch einen Zufall. Ein Freund machte sie auf gruendungszuschuss.de aufmerksam: „Durch Ihre Homepage habe ich erfahren, dass ein derartiger Zuschuss überhaupt existiert.“

Eigentlich war gerade noch genügend Zeit, um den Antrag auf Gründungszuschuss fristgerecht abzuholen. Aber der Callcenter, der für die Arbeitsagentur die Beratungstermine vereinbart, gab ihr, trotz massiven Drängens und Hinweisen auf die Wichtigkeit der Frist, erst drei Wochen später einen Termin bei ihrem Berater. Zu diesem Zeitpunkt, es war inzwischen Februar 2007 geworden, hatte sie nur noch einen Restanspruch von rund 70 Tagen auf ihr Arbeitslosengeld I. Der Berater informierte sie denn auch prompt, das Ausfüllen des Antrags auf Gründungszuschuss könne sie sich sparen, die entsprechende Frist habe sie verpasst.

Dörthe Versin stellte den Antrag trotzdem. „Selbstverständlich wurde er abgelehnt.“ Sie legte Widerspruch ein und begründete diese mit einer Pflichtverletzung der Agentur für Arbeit nach §§ 1 und 2 SGB III (Link siehe unten). Ihrem Widerspruch wurde nun, Ende Mai, in vollem Umfang entsprochen. Sie erhielt rückwirkend für die Zeit seit ihrer Gründung den Gründungszuschuss und hat im Anschluss an die neunmonatige Grundförderung die Möglichkeit, die Förderung um weitere sechs Monate zu verlängern, während der sie pauschal 300 Euro monatlich erhält.

Das nachträglich erhaltene Geld investiert sie in den Ausbau ihres Ateliers. „Ich hätte es sonst auch irgendwie geschafft und wegen 500 Euro hätte ich nicht herumgestritten. Aber es ging um einen ganzen Batzen Geld, und das macht für mich – zumal nachdem ich einige Monate arbeitslos war - schon einen gewaltigen Unterschied.“

Da der Berater selbst sich nicht an das Gespräch über die Selbständigkeit erinnern konnte und auch keine Notiz dazu angefertigt hatte, spielte bei der Begründung des Widerspruchs eine wichtige Rolle, dass sie durch ihre Domainanmeldung und andere vorbereitende Handlungen nachweisen konnte, dass sie lange vor der 90-Tages-Frist Gründungsvorbereitungen in Angriff nahm.

Unser Tipp: Holen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss frühzeitig von Ihrem Berater bei der Arbeitsagentur ab, damit Sie gar nicht erst in eine solche Situation geraten. Mit dem Abholen des Antrags gehen Sie keine Verpflichtung ein, sich tatsächlich oder zu einem bestimmten Termin selbständig zu machen. Sollte Ihr Arbeitslosengeldanspruch nur noch wenig mehr als 90 Tage betragen, so kommt es auf die rechtzeitige Abholung des Antrags und die anschließende Gründung an.

Gerne beraten Sie in solchen Fällen auch unsere erfahrenen Gründungsberater, die auch als fachkundige Stellen Ihren Businessplan prüfen können. Kontakt unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen.

Links zu den §§ 1 und 2 SGB III, auf die sich Dörthe Versin in ihrem Widerspruch bezogen hat:

Generelle Tipps zum Thema "Widerspruch einlegen" finden Sie unter www.gruendungszuschuss.de/widerspruch.

Verfasst von Andreas Lutz am 01.06.2007 16:45
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2330

Kommentare

Verfasst von Huber Marion am 05.08.2009 10:45


Verfasst von Dr. kalle Neubert am 12.07.2008 11:21


Verfasst von Kalle Neubert am 27.01.2008 14:07

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