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Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Arbeitsrechts-Tipp: Studentenbeschäftigung in der vorlesungsfreien Zeit


(gruendungszuschuss.de) Das attraktive an der Beschäftigung eines Studenten ist das so genannte Werkstudentenprivileg. Damit bleiben nämlich Sie und der Student versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Das Werkstudentenprivileg kann aber nur derjenige in Anspruch nehmen, der tatsächlich schwerpunktmäßig studiert. Das gilt vor allem für diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

Was aber passiert, wenn Sie und Ihr Student diese 20-Stunden-Grenze überschreiten? Damit wird der Student zum ganz normalen Arbeitnehmer und er und Sie müssen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Allerdings gibt es hiervon einen Ausnahmefall, der unbedingt genutzt werden sollte: Die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, wenn die Tätigkeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird, also zum Beispiel in den Abend- und Nachtstunden oder an den Wochenenden. Gehen Sie mit dieser Regelung nicht zu großzügig um und bleiben Sie realistisch.

Beispiel: Ein Medizinstudent arbeitet dauerhaft in einem Seniorenheim mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden. Er wird nur am Samstag oder Sonntag und nachts tätig. Dafür bekommt er monatlich 1000 Euro. Die 20-Stunden-Grenze ist hier zwar überschritten, aber der Arbeitgeber kann leicht anhand von Dienstplänen usw. belegen, dass der Student nur außerhalb der Vorlesungszeit für ihn arbeitet. Damit bleibt die Hauptleistung das Studium. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Wann besteht Versicherungspflicht?

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, weil die Beschäftigung über den Minijob hinausgeht. Ebenso versicherungsfrei ist eine umfangreichere Beschäftigung, die ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird. Wie hoch die wöchentliche Arbeitszeit des Studenten dann ist, spielt keine Rolle. Wenn Sie beispielsweise einen Studenten beschäftigen und hin und wieder gerne mehr mit ihm zusammenarbeiten würden, dann behalten Sie sich das für die Semesterferien vor.

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Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 16.09.2009 21:02
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2714

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