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Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Bundessozialgerichts-Urteil: Gründungszuschuss auch, wenn zwischen Arbeitslosigkeit und Gründung bis zu vier Wochen liegen


(gruendungszuschuss.de) Gestern hat das Bundessozialgericht (BSG) die Vergabepraxis der Bundesagentur für Arbeit beim Gründungszuschuss für zu streng erklärt. Wie erste Veröffentlichungen zeigen, kann das Urteil leicht zu Missverständnissen führen. Deshalb erläutern wir das Urteil und seine Bedeutung im Folgenden ausführlicher. Kommentare dazu auf unserer Webseite sind willkommen.

Die Agentur verlangte bisher einen "nahtlosen Übergang" zwischen Arbeitslosigkeit und Gründung. Die Gründung musste direkt am Tag nach der Abmeldung aus dem Arbeitslosengeld-Bezug erfolgen, in der Regel durch Angabe des entsprechenden Datums in der Gewerbeanmeldung (oder bei Freiberuflern in der steuerlichen Anmeldung). Wenn die eigentliche Gründung erkennbar erst später erfolgte und zunächst NUR Vorbereitungsarbeiten erfolgten, wie etwa die Renovierung von Geschäftsräumen oder die Erarbeitung eines Businessplans und Einholung einer fachkundigen Stellungnahme, zählte dies noch nicht als Gründung und konnte zu einer Ablehnung des Gründungszuschusses führen.

Im konkreten Fall meldete sich ein zuvor angestellter Dachdecker für den 1.10.2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld I. Dieses wurde bewilligt. Zeitgleich beantragte er die Gewährung des Gründungszuschusses ab dem 2.10.2006. Sein Fehler: In der Gewerbeanmeldung gab er als Gründungsdatum dem 12.10.2006 an. Damit war aus Sicht der Arbeitsagentur kein nahtloser Übergang gegeben und sie lehte den Gründungszuschuss ab. Diese Entscheidung wurde im Widerspruchsverfahren sowie durch die Sozialgerichte in der ersten und zweiten Instanz bestätigt.

Der 11. Senat des BSG kam in der Revisionsverhandlung zu einem anderen Urteil: Gründungszuschuss kommt auch dann in Betracht, "wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht nahtlos an die anschließende Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit heranreicht. Ausreichend ist nach Sinn und Zweck und unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung der Förderleistung ein enger zeitlicher Zusammenhang mit einem vorangehenden Arbeitslosengeldanspruch, der gewahrt ist, solange ein Zeitraum von einem Monat nicht überschritten ist."

In Kommentaren zum Urteil ist auch davon die Rede, dass laut BSG die Selbständigkeit nicht erst mit dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, sondern schon mit Vorbereitungsarbeiten wie der Renovierung von Geschäftsräumen beginne.

Ob der Kläger seinen Gründungszuschuss erhält, ist damit allerdings noch nicht sicher: Die Vorinstanzen müssen nun entscheiden, ob die übrigen Voraussetzungen für den Gründungszuschuss vorgelegen haben.


Was bedeutet das für die Praxis?

Wer sich an die bisherige Vergabepraxis der Arbeitsagenturen hält, ist auf der sicheren Seite und muss einen Anspruch auf Gründungszuschuss nicht gerichtlich durchsetzen. Zudem hat er den Vorteil, dass er bis zum Tag vor der Gründung noch Arbeitslosengeld I beziehen kann.

Wer sich aus Unkenntnis der Vergabepraxis voreilig aus dem Arbeitslosengeld-Bezug abmeldet, muss nun allerdings nicht mehr gleich mit einer Ablehnung des Arbeitslosengeld I-Anspruchs rechnen. Dies ist erfreulich.

Unser Rat: Beginnen Sie möglichst frühzeitig mit der Vorbereitung der Selbständigkeit. Das gilt besonders, wenn Sie ihre Geschäftsidee erst noch entwickeln müssen oder wenn die Beschaffung einer Konzession oder Erlaubnis, die Suche nach einer geeigneten Immobilie, deren Renovierung oder das Einwerben eines Kredites zu Verzögerungen führen, bevor die eigentliche Gründung erfolgen kann.

Wenn die übrigen Voraussetzungen für den Gründungszuschuss vorliegen, können Sie den Businessplan und die fachkundige Stelle wie bisher auch noch nach der Gründung abgeben. Die Frist von vier Wochen spielt hierbei keine Rolle. Entscheidend ist, dass Sie möglichst nahtlos die Gewerbe- bzw. steuerliche Anmeldung vornehmen und Ihre Selbständigkeit aufnehmen. Lassen sie sich Ihre Zeitplanung im Zweifelsfall von der Arbeitsagentur bestätigen.

Gerne beraten wir Sie, etwa im Rahmen der fachkundigen Stellungnahme, zum optimalen Timing ihrer Gründung.

Presseinformation BSG: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2010&nr=11479&pos=0&anz=16

Empfehlungsservice fachkundige Stellen: http://www.gruendungszuschuss.de/?id=103

Verfasst von Andreas Lutz am 06.05.2010 08:41
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2798

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