Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Fallbeispiel: Zwei Monate nach Gründung Ablehnungsbescheid über Gründungszuschuss


Peter M. (Name geändert) möchte sich im Frühling 2010 nach knapp neun Monaten Arbeitslosengeld-I-Bezug selbständig machen. Sein Berater bei der Arbeitsagentur hat ihn darauf hingewiesen, dass er unbedingt gründen muss, so lange er noch 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I hat, um Gründungszuschuss zu erhalten. Rechtzeitig vor dem Stichtag nimmt er die Gewerbeanmeldung vor und reicht die nötigen Unterlagen vollständig bei der Arbeitsagentur ein.

Gruendungszuschuss.de kennt er damals noch nicht. Den Businessplan erstellt er stattdessen mithilfe eines ortsansässigen Unternehmensberaters. Heute ist er nicht mehr gut auf ihn zu sprechen. So hat der Berater ihn beispielsweise nicht daraufhin gewiesen, dass die Arbeitsagentur zum Gründungszeitpunkt sofort das Arbeitslosengeld I streicht, weil man nicht mehr arbeitslos ist. Auch hat der Berater im Businessplan zwar einen Kredit zur Kfz-Anschaffung eingeplant, ihn aber nicht bei der Beantragung des Kredits begleitet.

Ein ganzer Monat vergeht, ohne dass M. von der Arbeitsagentur hört oder die erwartete erste Gründungszuschuss-Rate auf dem Konto eingeht. Am Anfang des Folgemonats fragt er bei der Agentur nach, wann er denn mit einem Bescheid rechnen könne. Die Antwort: Das wird noch geprüft, er solle sich doch noch etwas gedulden.

Weitere 14 Tage vergehen ohne Nachricht, M. wird nervös, da er einen erheblichen Teil seiner Ersparnisse in den Betrieb investiert hat und der Gründungszuschuss eigentlich seine Lebenshaltungskosten sichern sollte. „Stattdessen kamen zusätzliche Kosten auf mich zu, wie sie Selbstständige nun mal zu tragen haben“ erklärt M. und fährt fort: „Das Problem ist, dass ich am Anfang meiner Selbstständigkeit noch nicht so viel verdient habe, was ja auch klar ist.“

Mehrere Wochen sind wieder vergangen, als endlich ein Sachbearbeiter der Agentur anruft, um ihn zu fragen, was er denn so während der ersten Monate seiner Selbstständigkeit gemacht habe. M. ist überrascht, denn er hat ja in seinem Businessplan genau beschrieben, welche Maßnahmen er in den ersten Monaten der Selbständigkeit plant. Er berichtet dem Sachbearbeiter, dass er fleißig Angebote schreibt, Kontakte zu Lieferanten aufgenommen hat und was man sonst noch alles macht, um seine Kunden bedienen zu können.

Zwei Wochen später dann wieder ein Anruf von der Arbeitsagentur: Derselbe Sachbearbeiter teilt ihm mit, dass der Gründerzuschuss abgelehnt wurde.

Begründung: „Was Sie machen ist noch keine Selbständigkeit, sondern nur eine vorbereitende Maßnahme“. Und das bedeutet: Selbst wenn M. zu einem späteren Zeitpunkt auch in den Augen der Arbeitsagentur „richtig“ gründet, bekommt er kein Geld, denn die Gründung liegt dann ja nach Ablauf der 90-Tages-Frist.
 
M. steht jetzt vor einem Scherbenhaufen, denn er hat seine Ersparnisse in die Firma investiert, um Anschaffungen vorzunehmen. Von den Banken hat er kein Geld bekommen, denn sein zusätzlicher Kapitalbedarf war zu gering und die Hausbank wollte kein Kfw-StartGeld-Kredit ausreichen. Begründung: Daran verdienen wir zu wenig, die Kreditprüfung lohnt sich nicht.

Den gegen die Ablehnung des Gründungszuschusses zwischenzeitlich eingelegten Widerspruch lehnt die Agentur innerhalb weniger Tage ab. Die letzte Chance von M. ist nun der Gang zum Sozialgericht. In dieser Situation nimmt er nun auch mit gruendungszuschuss.de Kontakt auf.


Hat M. alles falsch gemacht?

Nein, M. hat vor allem Pech. Noch vor wenigen Monaten hätte er den Gründungszuschuss wahrscheinlich erhalten. Die Arbeitsagenturen müssen sparen, so dass inzwischen sehr kritisch geprüft und regelrecht nach Ablehnungsgründen gesucht wird. Die Bundesregierung muss den geplanten Wegfall des Rechtsanspruches auf Gründungszuschusses erst noch in Gesetzesform bringen, aber schon jetzt kann man erleben, zu welchen praktischen Konsequenzen die neue Praxis führt.

Ob die Begründung der Arbeitsagentur einer gerichtlichen Prüfung standhält ist spannend vor dem Hintergrund des kürzlich ergangenen Urteils des Bundessozialgerichts, wonach vorbereitenden Aktivitäten in gewissen Grenzen der Selbständigkeit zuzurechnen sind. (Wir berichteten: http://www.gruendungszuschuss.de/?id=15&showblog=2798.)

Etwa 30% der Fälle, die vor Gericht landen, werden übrigens zugunsten des Klägers entschieden. Das gilt aber nur für „normale Zeiten“. Zurzeit lehnt die Arbeitsagentur „auf Anweisung von oben“ mehr Anträge ab, sicherlich öfter auch mal zu Unrecht. Damit dürften die Erfolgschancen beim Widerspruch bzw. vor Gericht zunehmen.


Tipps, was Sie besser machen können

  1. Ein Gründungsvorhaben, bei dem laut Businessplan eine Kreditfinanzierung nötig ist, ist nur dann tragfähig, wenn der Kredit bewilligt wurde (oder ersatzweise eine andere Form der Finanzierung, etwa ein Familiendarlehen oder eine Eigenfinanzierung zur Verfügung steht). Sobald der Gründer absehen kann, dass eine Finanzierungslücke besteht, muss er den Businessplan überarbeiten, so dass er auch mit geringeren Finanzierungsmitteln zurechtkommt. Dies alles sollte vor der Gründung abgeklärt werden. Ähnlich verhält es sich mit der Suche nach geeigneten Laden- oder Gasträumen.
  2. Ein in Hinblick auf den Gründungszuschuss erfahrener Unternehmensberater hätte den Gründer auf diesen Punkt hingewiesen und den Gründer bei der Beantragung des Kredits unterstützt oder aber ihm gesagt, dass er für sein Vorhaben keine Chance auf eine Bankfinanzierung hat. Unser Rat: Wählen Sie einen Existenzgründungsberater bzw. eine fachkundige Stelle, die ihren Job erst dann als erledigt ansieht, wenn Sie den Gründungszuschuss und ggf. einen Bankkredit erhalten haben und die Sie auch über den Tag der Gründung hinaus auf dem Weg in eine erfolgreiche Selbständigkeit begleiten möchte.
  3. M. hatte auch den Nachteil, dass er erst kurz vor Auslaufen der 90-Tages-Frist gegründet hat. Unser Rat: Beginnen Sie frühzeitig mit der Vorbereitung Ihrer Gründung, damit Sie bei den Vorbereitungen nicht unter Zeitdruck geraten. So vermeiden Sie eine Übergangsphase in der Sie bereits selbständig sind, aber noch keine oder nur geringe selbständige Einnahmen erzielen. (Wenn die 90-Tages-Frist unmittelbar bevor steht, haben Sie notfalls die Möglichkeit, Ihr Arbeitslosengeld I einige Zeit ruhen zu lassen, um Zeit zu gewinnen. Allerdings erhalten Sie in dieser Zeit dann kein Geld von der Arbeitsagentur.)

Nicht der einzig Fall

Einen ganz ähnlich gelagerten Fall hat übrigens heute die Frankfurter Rundschau beschrieben. Hier wurde dem Gründer zu Verhängnis, dass die Suche nach geeigneten Räumlichkeiten sich zu lange hinzog. Artikel: www.fr-online.de/frankfurt_und_hessen/nachrichten/darmstadt/2730846_Darmstadt-Abgelehnt.html.

Sie suchen eine fachkundige Stelle in Ihrer Nähe?

Wir empfehlen nur Berater mit langjähriger Erfahrung, die Ihren Businessplan sorgfältig prüfen und alle Ihre Fragen rund um die Gründung kompetent beantworten, zum Beispiel nach dem optimalen Timing. So sind Sie bei der Beantragung des Gründungszuschusses auf der sicheren Seite. Weitere Infos unter: www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=103.

Verfasst von Andreas Lutz am 08.06.2010 16:12
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2811

Kommentare

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Verfasst von Scheuermann am 25.03.2011 12:16

Antwort:

Seltsam, dass man das mit den 89 Tagen nicht gleich bemerkt hat und erst mal bewilligt hat. Wenn zum Zeitpunkt der hauptberuflichen Gründung wirklich nur 89 Tage Restanspruch bestanden haben, kann der Antrag auf Gründungszuschuss tatsächlich abgelehnt werden, so hart und unfair das auch klingen mag.


Bitte nutzen Sie ggf. unsere telefonische Kurzberatung unter www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=14 und wählen Sie dort den Rechtsanwalt. Sie erhalten seine Kontaktdaten und können ihm dann die Unterlagen faxen. Falls es noch irgendeine Möglichkeit gibt, doch noch den GZ zu erhalten, kann er es Ihnen sagen.


Das ganze ist natürlich wahnsinnig ärgerlich, denn durch Anmeldung des Gewerbes nur einen Tag früher oder durch Abmeldung vom Arbeitslosengeldbezug für einen einzigen Tag hätte man die 90-Tages-Frist einhalten können. Leider sind Sie nicht der erste Gründer, dem es so ergeht, deshalb informieren wir hier auf der Seite immer wieder über solche Fälle.

AL


Verfasst von Heike Sirb am 15.06.2010 08:12


Verfasst von GabrielaL am 10.06.2010 10:57

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