Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

FAQ zum Gründungszuschuss (GZ): Wann greifen welche Kürzungen? Was muss ich tun, um den Zuschuss in bisheriger Höhe zu erhalten?


Immer mehr Gründungswillige werden auf die geplanten Kürzungen beim Gründungszuschuss aufmerksam und fragen sich, ob auch sie betroffen sind und wie sie sicherstellen können, dass sie den Gründungszuschuss noch in der bisherigen Form erhalten.

Wir haben die häufigsten Fragen zusammengestellt und geben - wie gewohnt - ganz konkrete und praxisnahe Antworten und Tipps.

Wann tritt das Gesetz mit den Kürzungen in Kraft?


Die Kürzungen beim Gründungszuschuss treten schon am Tag nach der Verkündung des „Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ in Kraft. Laut Pressestelle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll es am 31.10.2011 veröffentlicht werden und tritt dann zum 01.11.2011 in Kraft. So ist es in allen Medien zu lesen. Theoretisch könnte das Gesetz jedoch auch schon einige Tage oder Wochen vorher veröffentlicht werden und würde dann schon früher in Kraft treten. Sie sollten sich mit ihrer Gründung also nicht bis 31.10.2011 Zeit lassen – nicht nur aus diesem Grund (dazu gleich mehr)!

Wie wirken sich die Kürzungen ganz konkret in 2011 und den Folgejahren aus?


Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird der GZ zur Ermessensleistung, Sie müssen zum Gründungszeitpunkt über 150 (statt 90) Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I verfügen und erhalten die Grundförderung nur noch sechs statt neun Monate. Es ist sogar möglich und recht wahrscheinlich, dass Sie bei einer Gründung zwischen 1.11.2011 und Jahresende gar keinen Gründungszuschuss mehr erhalten, da viele Gründer ihr Vorhaben vorziehen werden und die für 2011 zur Verfügung stehenden 1,8 Mrd. Euro bereits Ende Oktober vollständig ausgeschöpft haben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistung mehr, so dass sie bei dann bereits ausgeschöpftem Budget abgelehnt werden kann.

Für 2012 sind rund 770 Mio. Euro für den GZ eingeplant (-57 Prozent). Dies entspricht (da zugleich die Höhe der Förderung pro Kopf reduziert wird) einem Rückgang der geförderten Gründer um 46 Prozent. Wenn die Anzahl der Anträge gleich bleibt und das Auswahlverfahren  sich nicht verändert, werden die Mittel für den Gründungszuschuss bereits im Juni oder Juli erschöpft sein. Wer also in der ersten Jahreshälfte 2012 gründet, erhält den GZ in der neuen Form, wer erst im weiteren Jahresverlauf gründet, geht möglicherweise leer aus.

Für 2013 und die Folgejahre sind sogar nur noch 470 Mio. Euro für den GZ eingeplant (-74 Prozent). Dies entspricht einem Rückgang der geförderten Gründer um 60 Prozent. Das Budget könnte dann jeweils schon im Mai vollständig ausgeschöpft sein.

Nach welchen Regeln erfolgt nach Inkrafttreten des Gesetzes die Auswahl der geförderten Gründer?


Es bleibt grundsätzlich bei der Vergabe durch die Arbeitsagenturen auf Grundlage einer fachkundigen Stellungnahme. Auch zum Kreis der fachkundigen Stellen hat sich im Gesetz nichts geändert.

Um zu verhindern, dass der Gründungszuschuss ab 2012 schon zur Jahresmitte oder noch früher komplett verbraucht ist, wird die Bundesagentur für Arbeit (BA) wohl nach Wegen suchen die Vergabe zu erschweren. Dies geschieht durch strengere Durchführungsanweisungen, die einheitlich für alle Arbeitsagenturen gelten. Die überarbeiteten Durchführungsanweisungen werden erfahrungsgemäß erst zum 1.11.2011 oder kurz vorher veröffentlicht.

Der Chef der BA, Weise, hat vor Bundestagsabgeordneten vor der Gefahr erheblicher Willkür gewarnt, wohl weil es sehr schwer ist berechtigte Gründe zu finden, um 60 Prozent der Antragsteller abzulehen, wenn das Budget so bleibt wie jetzt vorgesehen. Gegen die Entscheidungen der Arbeitsagenturen kann weiterhin Widerspruch eingelegt und geklagt werden.

Was muss ich tun, um noch unter die alte Regelung zu fallen?


Entscheidend ist der Zeitpunkt der Gründung. Diesen wiederum wählen Sie selbst: Es handelt sich um das Gründungsdatum, das Sie in der Gewerbeanmeldung bzw. als Freiberufler in der steuerlichen Anmeldung angeben. Ein Rückdatieren des Gründungszeitpunkts wird dabei in der Regel nicht anerkannt. Gehen Sie also rechtzeitig vor dem Stichtag auf das Gewerbe- bzw. Finanzamt. Vor dem Gründungstermin müssen Sie zudem bei der Arbeitagentur den Antrag auf Gründungszuschuss abholen.

Zum Gründungszeitpunkt müssen Sie mindestes einen Tag arbeitslos gewesen sein und (nach alter Regelung) noch mindestens 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

Das eigentliche Stellen des Antrags (Abgeben des ausgefüllten Antrags mit Businessplan und fachkundiger Stellungnahme) ist normalerweise auch noch nachträglich möglich. Wir empfehlen Ihnen jedoch dringend, diese auch schon vor dem Stichtag 31.10.11 einzureichen, um sicher zu gehen, dass die Frist eingehalten ist. Lassen Sie sich ansonsten von Ihrem Berater bei der Arbeitsagentur (am besten schriftlich) versichern, dass eine spätere Abgabe in Ordnung ist.

Es gibt noch weitere Gründe für eine frühzeitige Antragstellung: Da kurz vor dem Stichtag mit einem Ansturm auf die Arbeitsagenturen zu rechnen ist, kann es zu erheblichen Wartezeiten kommen, wenn Sie kurz vor dem Stichtag Ihren Antrag abgeben. Momentan betragen die Wartezeiten meist nicht mehr als 2-3 Wochen. Je nach Ansturm, sprich Höhe der abzuarbeitenden Stapel mit Anträgen, könnten sich die Wartezeiten ohne weiteres auf 8-10 Wochen erhöhen.  Die damit verbundene Unsicherheit vermeiden Sie durch eine frühzeitige Antragstellung. Außerdem gehen Sie damit sicher für den Fall, dass es doch noch in letzter Minute eine Änderung gibt und das Gesetz früher als bisher gemeldet in Kraft tritt.

Ich habe zu einem Datum deutlich vor dem 1.11.2011 gekündigt. Aufgrund einer Ruhe- oder Sperrzeit erhalte ich aber erst nach dem Stichtag Arbeitslosengeld. Kann ich trotzdem noch den Gründungszuschuss in alter Form erhalten?


Eine Ruhezeit erhalten Sie zum Beispiel dann, wenn Sie vertragsgemäß erst zum 30.11.2011 kündigen, aber einvernehmlich das Arbeitsverhältnis schon zum 30.09.2011 beenden, in der Regel werden Sie dann vom Arbeitgeber eine Abfindung für die beiden entgangenen Gehälter erhalten. Eine Ruhezeit wird auch dann verhängt, wenn Sie Sie beispielsweise zum 15.10. kündigen und sich die dann noch bestehenden drei Wochen Urlaubsanspruch auszahlen lassen. Im ersten Fall ruht das Arbeitslosengeld bis zum regulären Kündigungstermin („Sie hätten ja nicht kündigen brauchen…“). Im zweiten Fall bis zum Ende des bezahlten Urlaubs. Bei einer Gründung vor dem 1.11.2011 würden Sie in diesen Fällen wahrscheinlich gar keinen Gründungszuschuss erhalten, denn Sie waren zum Zeitpunkt der Gründung in beiden Fällen ja noch gar nicht arbeitslos.

Eine Sperrzeit erhalten Sie, wenn Sie ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Umzug zum Ehepartner) selbst kündigen, einen Aufhebungsvertrag schließen oder ähnliches. Beispiel: Sie kündigen zum 31.08.2011, die Sperrzeit dauert bis 30.11.2011. Sie gelten ab dem 1.09.2011 als arbeitslos, haben aber erst ab dem 1.12. 2011 Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Wenn Sie ab dem 2.09.2011 und rechtzeitig vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes gründen, sollten Sie nach unserem Verständnis den Gründungszuschuss erhalten, wenn auch erst beginnend am 1.12.2011 für dann neun Monate. Die Gründung (und wenn Sie den Antrag früh genug stellen auch die Entscheidung über den GZ) erfolgt ja schließlich vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes.

Besprechen Sie Grenzfälle wie die hier dargestellten mit Ihrem Berater bei der Arbeitsagentur, der letztlich entscheidet. Wahrscheinlich wird er bei entsprechender Argumentation zum selben Ergebnis kommen wie wir. Lassen Sie ihn seine Auskunft  möglichst schriftlich festhalten, damit Sie sich später auf sie beziehen können.

Wie kann mich gruendungszuschuss.de unterstützen?

    
Mit unseren Büchern und Seminaren sowie dem Businessplan-Tool wollen wir Ihnen helfen, schneller zu einem soliden, tragfähigen Businessplan zu gelangen, für den wir gerne die fachkundige Stellungnahme erstellen. Auch schwierige Fragen beantwortet unser Team aus Experten (Anwalt, Steuerberater, Sozialversicherungsexperte …) im Rahmen unserer telefonischen Kurzberatung. In 20 Städten bundesweit bieten wir Ihnen persönliche Beratung beim Erstellen des Businessplans und bei allen Fragen rund um die Gründung und Selbständigkeit an. Viele Bundesländer fördern eine solche Beratung schon vor der Gründung durch großzügige Zuschüsse. Gerne informieren wir Sie darüber, was in Ihrem persönlichen Fall das günstigste Angebot ist. Füllen Sie das Formular www.gruendungszuschuss.de/rueckruf aus und wir rufen Sie zurück, so schnell es uns möglich ist.

Verfasst von Andreas Lutz am 08.06.2011 16:52
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3019

Kommentare

Verfasst von özdemir leyla am 25.10.2015 11:35


Verfasst von Sabine am 30.03.2012 14:54

Antwort:

Liebe Frau Schneider,

Sie schreiben von ARGE, meinen aber vermutlich die Arbeitsargentur, oder? Um antworten zu können, müsste ich schon genau wissen, ob es wirklich um den Gründungszuschuss geht oder um Arbeitslosengeld II/Einstiegsgeld (wofür ARGEn zuständig sind).

Falls Sie also Anspruch auf ALG1 haben, müssen Sie sich drei Monate vor Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrages arbeitssuchend melden (sonst erhalten Sie eine Sperrezeit!). Sie müssen den Antrag auf Gründungszuschuss abholen und danach können Sie frühestens am zweiten Tag der Arbeitslosigkeit gründen. Da der 1. Mai ein Feiertag ist, würde ich frühestens am 3. Mai gründen.

Damit Sie bestmögliche Chancen auf den Gründungszuschuss haben, gibt es aber noch eine ganze Reihe von Punkten zu klären und auch von Ihrer Seite zu beachten. Einige Punkte sollten Sie jetzt schon kurzfristig angehen. Bitte nutzen Sie unser Angebot unter http://www.gruendungszuschuss.de/businessplan/fachkundige-stellungnahme.html. Im Rahmen der Antragsberatung können wir Ihnen genau sagen, wie wir Ihre Chancen einschätzen und was Sie tun können, um sie zu verbessern.

Generell haben diejenigen, die sich von der zunächst schroff ablehenden Haltung der Arbeitsagentur nicht beirren lassen, nach unseren Erfahrungen und Einschätzung gute Chancen, den Gründungszuschuss zu erhalten.


Verfasst von Jan Ratj am 09.03.2012 12:58

Antwort:

Hallo,

habe Ihren Nachnamen entfernt, die meisten Teilnehmer wünschen eine Anonymisierung.

Diese Punkte sollten Sie mit einem unserer Berater persönlich besprechen, das sind Themen für ein individuelles Beratungsgespräch. Um die richtigen Antworten geben zu können, benötigen wir weitere Informationen von Ihnen.

Sie erreichen uns über den Button "Beratung" ganz oben (Stichwort: Telefonberatung) oder rufen Sie uns an unter 089/44769650.

Beste Grüße

AL


Verfasst von Gerald Regner am 06.02.2012 18:57

Antwort:

Dass sie keine Chancen auf GZ haben, weil ja am Arbeitsmarkt verzweifelt gesucht, wird zurzeit auch Blinden mit Krückstock gesagt, wenn ich mal so flapsig sein darf. Damit lassen sich viele abspeisen, was aber um so mehr die Chancen derjenigen erhöht, die mit den richtigen Argumenten dann doch den GZ beantragen.

Im Rahmen unserer Antragsberatung http://www.gruendungszuschuss.de/index.php?id=103 sagen wir Ihnen im persönlichen Gespräch oder im Rahmen einer  telefonischen Beratung, wie hoch wir Ihre tatsächlichen Chancen einschätzen und ob bzw. was Sie tun können, um Sie zu verbessern. Dann können Sie auf Basis dieser unabhängigen Einschätzung entscheiden, ob Sie den Antrag stellen wollen oder nicht.

Wenn wir feststellen, dass Ihre Chancen gut sind, sind wir bereit im Rahmen unseres Kosten-Airbags im Fall einer Ablehnung die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.

Beste Grüße

Andreas Lutz


Verfasst von Anja Schumann am 03.02.2012 11:48

Antwort:

Wie ich sehe, haben Sie sich am Tag nach Ihrem Kommentar bereits an uns gewendet und mit dem von uns empfohlen spezialisierten Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für das Widerspruchsverfahren und wir würden uns sehr freuen, Ihre Erfahrungen zu hören. Jeder erfolgreiche Fall kann ja auch wieder als Präzendezfall für andere Betroffene genutzt werden.

Alle anderen Leser bitte ich allerdings, sich möglichst frühzeitig an uns zu wenden, möglichst schon vor dem ersten Gespräch mit der Arbeitsagentur und auch die fachkundige Stellungnahme durch uns vornehmen zu lassen. Auf diese Weise haben Sie die Möglichkeit, die Weichen von Anfang an richig zu stellen und einen optimalen Antrag zu abzugeben. Wenn ein Ablehnungsbescheid bereits vorliegt, können wir an dem zugrundeliegenden Antrag nichts mehr verbessern und das Ganze zieht sich auch relativ lange hin. Also bitte möglichst frühzeitig Rat einholen. Denn Ziel muss es sein, gleich im ersten Anlauf den Zuschuss zu bekommen und für den Fall einer Ablehnung eine optimale Argumentation bieten zu können.


Verfasst von Anja Schumann am 06.01.2012 21:24

Antwort:

Liebe Frau S.,

Frau v.d. Leyen kann man sicher gar nicht genug Briefe schicken, um sie damit zu konfrontieren, was sie angerichtet hat. Unmittelbare Erfolge werden daraus allerdings nicht hervorgehen.

Hat Sie denn Ihr Steuerberater nicht über die anstehenden Kürzungen informiert? Das wäre doch auch seine Aufgabe gewesen. Ganz generell und ohne Ihren Betreuer zu kennen, muss man sagen, dass fachkundige Stellungnahmen von Steuerberatern bei den Arbeitagenture ausgesprochen kritisch gesehen werden, wie die Studie "Praxis des Gründungszuschuss" zeigte, für die Mitarbeiter der Agenturen auf allen Ebenen befragt wurden.

Ein Widerspruch setzt voraus, dass der Bescheid Ihnen schriftlich vorliegt, aus ihrer Nachricht ist unklar, ob das der Fall ist. Eine telefonische Ablehnung ist sehr unüblich und fragwürdig.

Ab dem Moment, ab dem Sie selbständig sind, können Sie selbstverständlich Kunden betreuen, auch wenn parallel das Widerspruchsverfahren läuft. Generell würde ich zu einer Formulierung des Widerspruchs durch einen Rechtsanwalt raten wie dem von uns empfohlenen, da Sie damit nach Aussage von AA-Mitarbeitern deutlich höhere Erfolgschancen haben. Die Bearbeitung von Widersprüchen dauert häufig mehrere Monate, so dass umfangreichere statistische Erfahrungen erst im April vorliegen werden. Wir sehen die Chancen inhaltlich begründeter Widersprüche aber als sehr gut an.

Allerdings ist wichtig, durch eine gute Vorbereitung der Gründung und weitere Faktoren gute Argumente für den Widerspruch zu haben. Die beschriebene Situation (Mangel an Vollzeitstellen) ist dabei natürlich ein wichtiges Argument.

Viel Erfolg für Ihr Vorhaben.


Verfasst von Dirk Trümper am 08.12.2011 14:24

Antwort:

Noch besteht das alte Recht und damit der Rechtsanspruch auf Gründungszuschusss. Wenn Sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, würde ich Ihnen raten, noch vor Inkrafttreten der Änderungen zu gründen. Wenn der Antrag abgelehnt wird und eine Gründung ohne die Förderung nicht finanzierbar ist, können Sie die Selbständigkeit auch wieder beenden und später einen erneuten Anlauf unternehmen.

Nach Inkrafttreten können Sie den Gründungszuschuss durchaus auch erhalten, der Prozess ist aber aufwändiger und nicht zuletzt ist der Gründungszuschuss ja auch niedriger.


Verfasst von Christine am 28.11.2011 14:42

Antwort:

Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass Sie mindestens einen Tag arbeitslos sind, Sie können dann wahrscheinlich frühestens zum 2.1.12 gründen. Sie sollten aber jetzt schon beginnen, Ihren Businessplan zu schreiben und alle Unterlagen vorzubereiten. Bis Weihnachten sind es ja nur noch drei Wochen...

Gerne unterstützen wir Sie dabei und legen mit Ihnen einen individuellen Zeitplan fest. Unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen empfehlen wir Ihnen einen erfahrenen Berater in Ihrer Nähe oder wählen Sie München für eine Beratung direkt durch uns.

Vielleicht haben Sie Glück und das Inkrafttreten des Gesetzes verzögert sich bis Anfang Januar (vgl. http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3130). Dann könnten Sie noch zu den bisherigen Konditionen gründen.

Beste Grüße Andreas Lutz


Verfasst von Ebi am 15.11.2011 08:14

Antwort:

Unter http://www.gruendungszuschuss.de/gruendungsfoerderung/gruendungszuschuss/news.html berichten wir laufend über dieses Thema. Aktueller Stand (17.11.2011): Der Bundesrat hat überraschend gegen das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz Veto eingelegt. Es ist daher noch nicht in Kraft und befindet sich im Vermittlungsausschuss, der am 22.11. das nächste mal tagt.


Verfasst von Süßl Florian am 25.09.2011 20:34

Antwort:

Hallo,

das Inkrafttreten des Gesetzes wird sich - wie von uns berichtet - ja um einige Wochen verzögern. Trotzdem würde ich Ihnen raten, Ihr Gründungsdatum vom 1.12. vorzuziehen bzw. flexibel festzulegen, wenn das Inkrafttreten absehbar ist. Wenn Sie ab dem 1.11. arbeitslos sind, könnten Sie bereits ab dem 2.11 mit Anspruch auf den Gründungszuschuss gründen.

Beste Grüße Andreas Lutz

gruendungszuschuss.de


Verfasst von eva am 23.09.2011 19:56

Antwort:

Hallo Frau Kell,

Sie meinen sicherlich den Gründungszuschuss (unter dem Begriff "Existenzgründungszuschuss" versteht man die 2006 abgeschaffte "Ich-AG"). Entscheidend dafür, welches Recht gilt, ist aber nicht das Datum der Abgabe des Antrags, sondern in erster Linie das Gründungsdatum. Dieses sollte unbedingt vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegen, sofern zu diesem Zeitpunkt alle anderen Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben sind. Bitten Sie ihre Beraterin bei der Arbeitsgentur doch einmal die Kollegen zu fragen oder in ihrer Dienstanweisung nachzuschauen, sie wird dann bestimmt zum selben Ergebnis kommen.

Beste Grüße Ihr Andreas Lutz

gruendungszuschuss.de


Verfasst von Schimsheimer am 22.09.2011 15:20

Antwort:

Hallo Frau Schimsheimer,


wenn die Gründung vor dem Inkrafttreten erfolgt und gefördert wird, erhalten Sie einen Bescheid über 9 + 6 Monate Förderung. Die Förderung kann dann nicht einfach nachträglich gekürzt werden. Sie können sich auf das Bewilligte als verlassen.

Andreas Lutz, gruendunszuschuss.de


Verfasst von Wolfgang Müller am 22.09.2011 06:34

Antwort:

Es geht oben nur um den Gründungszuschuss (aus dem Arbeitslosengeld-I-Bezug heraus). Beim Einstiegsgeld/ Arbeitslosengeld II gibt es keine Gesetzesänderungen.


Verfasst von Fischer am 29.07.2011 11:45


Verfasst von Marion Kurz am 29.06.2011 15:49

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