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Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Freie Wahl der fachkundigen Stelle - Arbeitsagentur darf eine Stelle nur im Einzelfall ablehnen


(gruendungszuschuss.de) Die Bundesagentur für Arbeit hat gegenüber ihren Mitarbeitern klargestellt, dass Gründer ihren Berater frei wählen können. Das war offenbar nötig, denn auch wir hörten in letzter Zeit immer häufiger Beschwerden von Gründern, deren Betreuer bei der Agentur sie bei ihrer Wahl einschränken wollte.

Zum Teil geschah dies in völlig unsachgemäßer Form. So wurde von einem Gründer in einer Kleinstadt verlangt, sich entweder bei der IHK oder einer Bank eine fachkundige Stellungnahme zu beschaffen. Banken tun dies allerdings nur in Ausnahmefällen - wenn gleichzeitig ein Kredit aufgenommen wird - und sie erheben nicht selten eine hohe Gebühr zur "Abschreckung" von Interessenten. Die lokale IHK war völlig überlastet und weigerte sich, den Gründer zu beraten, weil er Freiberufler war und auch keine Gewerbeanmeldung abgeben wollte, da diese mit erheblichen Nachteilen für ihn verbunden gewesen wäre.

Wie von uns berichtet (www.gruendungszuschuss.de/blog/2006/06/insiderinfos_zu.shtml, Punkt c) hat der Gesetzgeber bei der Neuregelung die freie Wahl der fachkundigen Stelle gestärkt. Dies spiegelt sich jetzt auch in der Durchführungsanweisung der Bundesagentur zum Gründungszuschuss wieder, die deutlich macht, dass nur fachkundige Stellen nur im Einzelfall ausgeschlossen werden können:

"In begründeten Fällen können einzelne Stellen von der Begutachtung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es jedoch einer individuellen Prüfung. Ein genereller Ausschluss bestimmter Stellen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) ist nicht möglich. Fachkundige Stellen können auch Einrichtungen sein, deren Tätigkeitsschwerpunkt auf Existenzgründungsberatung und –vorbereitung ausgerichtet ist. Dabei kann es sich zum Beispiel um lokale Gründungsinitiativen oder Gründungszentren handeln."

Gründer, die in ihrer Wahlentscheidung behindert werden, sollten auf § 57.31 der Durchführungsanweisungen verweisen. Dies führt erfahrungsgemäß schnell zu einem Einlenken, nachdem sich der Berater informiert und Ihre Aussagen bestätigt gefunden hat.

Trotz der bestehenden Wahlfreiheit sollten Sie eine fachkundige Stelle suchen, die über langjährige Erfahrung als fachkundige Stelle verfügt und regelmäßig Existenzgründer betreut. Mit einem Gefälligkeitsgutachten ist Ihnen nicht gedient, denn die fachkundige Stelle soll Sie ja auf Punkte hinweisen können, die zu einer Ablehnung Ihres Antrags führen und Ihnen vor allem auch Tipps geben, wie Sie die Erfolgschancen Ihrer Gründung steigern.

Wir raten dazu, Existenzgründungsberater zu wählen, die auch selbst selbständig sind, also aus eigener Erfahrung als Unternehmer zu Ihnen sprechen können. Unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen empfehlen wir solche fachkundigen Stellen in vielen Regionen. Unsere fachkundigen Stellen sind bei den Arbeitsagenturen bekannt und akzeptiert. Sie sind durchgängig bei Beratungsförderungsprogrammen wie denen des RKW, der BAFA usw. gelistet, so dass umfangreichere Beratungen staatlich gefördert werden können.

Verfasst von Andreas Lutz am 03.08.2006 22:54
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2199

Kommentare

Verfasst von E.Bastron am 15.09.2006 22:07

Antwort:

Die freie Wahl der fachkundigen Stelle gilt für den Antrag auf Gründungszuschuss, also wenn die Gründung aus dem Arbeitslosengeld I-Anspruch heraus erfolgt. Beim Einstiegsgeld - also bei Gründung aus dem Arbeitslosengeld II-Anspruch - können - wie in diesem Fall - Vorgaben gemacht werden.

Beste Grüße Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr

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