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Gründungszuschuss
Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell.
Gruendungszuschuss heute im Bundesrat beschlossen / Gesetz tritt am 1. August in Kraft / Gesetzestext in Auszuegen
(ueberbrueckungsgeld.de) Der neue Gründungszuschuss wird wie geplant am 1. August 2006 in Kraft treten und dann nicht nur die bereits am 30. Juni ausgelaufene Ich-AG, sondern auch das Überbrückungsgeld ablösen. Das Überbrückungsgeld kann also noch beantragt werden, wenn die hauptberufliche Gründung bis spätestens 31. Juli erfolgt. Ein Teil der Gründer kann sogar noch bis Ende Oktober Überbrückungsgeld in der alten Form beantragen.
Das Gesetz stand heute als zweiter Punkt auf der Tagesordnung des Bundesrats und zwar im Rahmen des "Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitslose". Dabei handelt es sich um die zugleich beschlossenen Verschärfungen für Arbeitslosengeld II-Empfänger. Zu Wort gemeldet hatten sich zu diesem Thema Bundesarbeitsminister Müntefering und der Baden-württembergische Ministerpräsident Oettinger. Das Gesetz wurde soweit bekannt ohne Änderungen beschlossen.
Somit bleibt es bei den von uns bereits Anfang Juni veröffentlichten Details der neuen Regelung. Lesen Sie also zur Erläuterung des neuen Gesetzes unseren Beitrag unter: www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/06/insiderinfos_zu.shtml.
Hier nun der vom Bundesrat beschlossene Gesetzestext:
§ 57 Gründungszuschuss (SGB III)
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
§ 58 Dauer und Höhe der Förderung (SGB III)
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.“‘
Die Verrechnung mit dem Arbeitslosengeld ist ebenfalls im III. Buch des Sozialgesetzbuches geregelt. § 128 (1) wird wie folgt erweitert:
§ 128 - Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
(...)
9. die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist.“‘
Die erwähnte Übergangsregelung ist im Rahmen eines eigens eingefügten § 434o geregelt.
§ 434o Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Die §§ 434 a bis o enhalten zahlreiche Übergangsregelungen zum SGB III.)
Für Personen, die ausschließlich auf Grund der Voraussetzung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist § 57 in der bis zum [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] anzuwenden.
Detaillierte Erläuterungen zum Gesetzestext wie gesagt unter www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/06/insiderinfos_zu.shtml.
Kommentare
Antwort:
Lesen Sie dazu den Beitrag unter www.gruendungszuschuss.de/blog/2006/08/kleine_sensatio.shtml
Antwort:
Das Einstiegsgeld. Dazu finden Sie viele Infos auf dieser Website. Gruß AL
Antwort:
Die Durchführungsanweisungen werden wahrscheinlich Mitte Juli vorliegen. Gruß AL
Antwort:
Gefördert wird die hauptberufliche Gründung. Eine Umwandlung einer nebenberuflichen in eine hauptberufliche Selbständigkeit ist also förderfähig. Mehr dazu im FAQ.
Beste Grüße Andreas Lutz
Antwort:
Den Gesetzestext wie er vom Bundesrat veröffentlicht wurde, habe ich ja hier in unserem Nachrichtenbereich veröffentlicht. Sie können ihn auch auf der Webseite des Bundesrats nachlesen. Es wird sicher einige Zeit dauern, bis interne Anweisungen für die Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit oder gar erste Veröffentlichungen für Außenstehende erarbeitet sind.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Ab dem 1.8. ist eine Gründung nur noch mit Gründungszuschuss möglich. Die dreimonatige Übergangsregelung bei der noch mit dem alten Überbrückungsgeld gegründet werden kann, gilt nur für Arbeitslosengeld I-Empfänger mit weniger als 90 Tagen Restanspruch.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Ich denke, dass die Übergangsregelung genau auf solche Fälle zutrifft. Die Gründung muss allerdings erfolgen, solange noch der Anspruch auf ALG I besteht, also in Ihrem Fall bis Ende September. Wir warten jedoch noch auf die genauen Ausführungsbestimmungen zu dem inzwischen ja auch vom Bundesrat beschlossenen Gesetzes.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
Alle Angaben ohne Gewähr
Antwort:
Es ist unklar, ob die Formulare noch vor dem 1.8. bereit stehen werden, vielleicht auch erst im Verlauf des August. Notfalls wird die Agentur einen Antrag auf Überbrückungsgeld ausdrucken, "Überbrückungsgeld" durchstreichen und durch "Gründungszuschuss" ersetzen.
Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de
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