Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Hilfe, ich bin schwanger! Konsequenzen für den Gründungszuschuss


(gruendungszuschuss.de) Darf frau bei Beantragung des Gründungszuschusses schwanger sein? Muss sie dies der Arbeitsagentur mitteilen? Was wenn sie nach der Genehmigung des Gründungszuschusses erfährt, dass sie schwanger ist – wird die Bezuschussung dann eingestellt? Fragen, die sich – glücklicherweise für unsere Gesellschaft – gar nicht so selten stellen. Wir haben die zuständige Fachabteilung der Bundesagentur für Arbeit befragt (Zitate in Anführungszeichen), erläutern deren Antworten und berichten zusätzlich aus Erfahrungen in der Praxis.

"Mitteilungspflichtig gegenüber der Agentur sind für Arbeitslose die gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie ggf. Einschränkungen, die sich durch die Schwangerschaft auf die Verfügbarkeit ergeben."

Zur Erläuterung: Hier geht es zunächst um Arbeitslose allgemein. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt. Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, außer sie erklären sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit. (Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.) Die Schutzfrist endet acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Frist auf zwölf Wochen. In dieser Zeit besteht absolutes Beschäftigungsverbot. Wird der rechnerische Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist um den entsprechenden Zeitraum. Leider geht aus dem obigen Zitat nicht hervor, wann die Mutterschutzfristen gemeldet werden müssen. Da Sie sich sicherlich Planungssicherheit wünschen, sollten Sie diese Meldung vornehmen und die Auswirkungen besprechen, sobald der rechnerische Geburtstermin feststeht.

Aus der Praxis: Bedenken Sie in Hinblick auf die Meldepflicht auch, dass Ihre Schwangerschaft dem Berater ab einem bestimmten Zeitpunkt ohnehin auffallen wird. Er wird dann möglicherweise – und das mit Recht – verärgert sein, wenn Sie ihn im Dunklen gelassen haben. Dadurch kann es zu Konflikten mit einem an sich sehr wohlwollenden Berater kommen.

"Ein Gründungszuschuss wird gewährt, wenn durch Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit beendet wird. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die selbständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird, Unterbrechungszeiträume sind nicht vorgesehen. Da Selbständige nicht an die gesetzlichen Mutterschutzfristen gebunden sind, ist im Einzelfall zu klären, wie sich die Existenzgründerin die Ausübung der selbständigen Tätigkeit während der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes vorstellt. Sofern bereits eine Schwangerschaft vor der Gründung besteht, stellt sich die Frage, ob mit einer Existenzgründung zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage geschaffen werden kann."

Zur Erläuterung: Eigentlich sind Mutterschutzfristen eine Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit. Es ist aber nicht möglich, den Gründungszuschuss einfach "eine Weile ruhen zu lassen". Deshalb könnte die Förderung mit Beginn des Mutterschutzes abgebrochen werden. Da die werdende Mutter als Selbständige aber nicht an die Mutterschutzfristen gebunden ist, wird dies im Einzelfall entschieden. Der Agentur kommt es darauf an, dass Ihr Business durch die Schwangerschaft nicht zu einem Stillstand kommt, nach der Mutterschutzfrist auf jeden Fall wieder mit ausreichendem zeitlichen Einsatz weitergeführt wird und trotz der Schwangerschaft sicher gestellt ist, dass die Selbständigkeit mittelfristig zu einem tragfähigen Einkommen führt. Dies könnten Sie zum Beispiel durch entsprechende Berücksichtigung der Auswirkungen der Schwangerschaft im Businessplan nachweisen.

"Wird bereits ein Gründungszuschuss gewährt, sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Förderung haben können (z.B. wenn die hauptberufliche selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird) der Agentur mitzuteilen. Die Entscheidung über einen evtl. Abbruch der Förderung ist im jeweiligen Einzelfall zu treffen. Regelungen zu bestimmten Fristen im Verlauf einer Schwangerschaft existieren nicht."

Zur Erläuterung: Auch nach der Gründung kommt es darauf an, ob die Selbständigkeit hauptberuflich (mindestens 15 Stunden/Woche) fortgesetzt wird, ansonsten ist dies meldepflichtig. Es dürfte vor allem auf die Länge der Unterbrechung durch die Schwangerschaft abgehoben werden.

Aus der Praxis: Wenn die Schwangerschaft eher am Ende des Förderzeitraums liegt und Sie erklären, dass Sie baldmöglichst nach der Geburt wieder hauptberuflich selbständig tätig sein wollen, stehen die Chancen gut, dass Sie Ihren Berater von der Fortsetzung der Förderung überzeugen können. Die meisten Berater sind sehr gutwillig, dürfen aber die Förderung natürlich nur vergeben bzw. fortsetzen, wenn es Ihnen erkennbar um den Beginn einer nachhaltigen Selbständigkeit geht.

Verfasst von Andreas Lutz am 14.02.2007 08:28
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2251

Kommentare

Verfasst von Katrin am 04.01.2010 14:47


Verfasst von FELIX LUDMANN am 25.07.2008 12:05


Verfasst von Juli Goebel am 24.04.2008 06:57


Verfasst von Sabine am 29.10.2007 09:42


Verfasst von Manis am 28.06.2007 19:35


Verfasst von corinna holzheimer am 13.04.2007 16:21


Verfasst von Frau Neutzling am 11.04.2007 19:57


Verfasst von jacobi, maria am 03.04.2007 13:25

Antwort:

Vielen Dank für den Hinweis!


Verfasst von Andreas Lutz am 27.03.2007 10:10

Antwort:

Urteile zu dieser Fragen sind mir nicht bekannt. Aber vielleicht einem anderen Leser dieser Seite? In Hinblick auf ein Verkürzung der 24-Monatsfrist vor einer erneuten geförderten Gründung anerkannt werden Unfälle und Krankheiten.

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