Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

INSIDER-Infos zur neuen Gruenderfoerderung / Ueberbrueckungsgeld fuer einen Teil der Gruender noch bis Oktober!


(ueberbrueckungsgeld.de) Vom Bundestag ist es gestern verabschiedt worden, jetzt fehlt nur noch die Zustimmung des Bundesrats. ueberbrueckungsgeld.de hat das Gesetz über den neuen Gründungszuschuss für Sie unter die Lupe genommen und dabei nicht nur interessante Details, sondern auch eine dicke Überraschung gefunden:

a) Gründer mit weniger als drei Monaten Restanspruch auf Arbeitslosengeld I können während einer dreimonatigen Übergangszeit noch das alte Überbrückungsgeld beantragen

Für diese Übergangsregelung wird extra der § 434o in das zweite Sozialgesetzbuch eingefügt. Zum besseren Verständnis haben wir schwierige Passagen durch die Ausdrücke in Klammern ersetzt: "Für Personen die ausschließlich auf Grund der (neuen Fördervoraussetzung, dass mindestens 90 Tage Restanspruch auf ALG1 bestehen müssen) keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist § 57 in der (bisherigen Fassung = altes Überbrückungsgeld) bis zum (1. November*) anzuwenden".

Als Begründung schreiben die Vertreter der großen Koalition: "Durch die Regelung … wird vermieden, dass in der Übergangszeit Arbeitslose, die nicht mehr über einen Restanspruch von 90 Tagen verfügen, aber bereits im Gründungsprozess sind, gänzlich von der Existenzgründungsförderung ausgeschlossen werden. In diesen Fällen soll das Überbrückungsgeld befristet bis zum (1. November*) weiterhin bewilligt werden können."

*) unter der Annahme, dass es bei dem vom Ministerium genannten Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. August bleibt

b) Wieviel Kranken- und Rentenversicherung muss ich nach der neuen Regelung bezahlen?

Auch zu diesem wichtigen Punkt können wir jetzt genaueres berichten. Teilweise wurden Regelungen von der Ich-AG, teilweise vom Überbrückungsgeld übernommen:

- Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bisher für Ich-AG-Gründer galt, wird abgeschafft. Bisher mussten Ich-AG-Gründer 19,5 Prozent Ihres Gewinns, mindestens aber 78 Euro monatlich in die Rentenversicherung einzahlen, was einen erheblichen Teil der Förderung verschlang.

- Wie bei der Ich-AG gilt ein ermäßigter Mindestbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung, der auf der Basis der halben monatlichen Bezugsgröße (1.225 Euro) berechnet wird. Die gesetzliche Krankenversicherung wird bei 14 Prozent Beitragssatz mindestens 171,50 Euro monatlich kosten, die Pflegeversicherung mindestens 21 Euro. Wie bisher schon besteht keine Versicherungspflicht, der Gründer kann sich auch privat versichern (oder auch gar nicht, wovon wir aber dringend abraten).

- Die 300 Euro-Monatspauschale, die geförderte Gründer zur Finanzierung ihrer sozialen Absicherung erhalten, wird bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt, wohl aber die Förderung in Höhe des Arbeitslosengeld I-Anspruchs, die während der ersten neun Monate zufließt. Bisher war die Förderung bei der Ich-AG beitragsfrei, das Überbrückungsgeld dagegen in voller Höhe beitragspflichtig.

Fallbeispiel: Bisher 1.000 Euro Arbeitslosengeld, zusätzlich nach Gründung 1.000 Euro Gewinn, 14 Prozent Krankenversicherungsbeitrag

Neue Gründungsförderung: 1.300 Euro Förderung (während der ersten neun Monate), 14% x 2.000 Euro = 280 Euro Krankenversicherung

Ich-AG: 600 Euro Förderung (im ersten Jahr), 14% x 1.225 Euro = 171,50 Euro Mindestbeitrag (da Gewinn niedriger als Berechnungsgrundlage für Mindestbeitrag)

Überbrückungsgeld: 1.695 Euro Förderung, 14% x 2.695 Euro = 377,30 Euro Krankenversicherungsbeitrag

c) Zur Prüfung des Businessplans durch eine fachkundige Stelle kommt die Darlegung der persönlichen Eignung – wie soll das funktionieren?

Die Prüfung durch die fachkundige Stellungnahme bleibt unverändert. In der Begründung wird dabei ausdrücklich auch auf Gründungsinitiativen und Gründungszenten verwiesen, also Einrichtungen wie ueberbrueckungsgeld.de, deren Schwerpunkt auf Existenzgründungsberatung und –vorbereitung ausgerichtet ist.

Hinzu kommt als Anspruchsvoraussetzung, dass der Gründer "seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. (…) Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen."

Dadurch soll der Bundesagentur für Arbeit "ein größerer Beurteilungsspielraum bei der Leistung des Gründungszuschusses eingeräumt" werden. Allerdings setze dies "voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit ihr Instrumentarium zur Beurteilung der Tragfähigkeit von Existenzgründungen und der individuellen Eignung (…) ausbaut." Offenbar traut man dies der Bundesagentur momentan noch nicht zu, will ihr aber die Möglichkeit geben, verstärkt eigene Kompetenz in diesem Bereich zu entwickeln.

Die vom Gründer geforderte Darlegung der persönlichen Eignung kann "zum Beispiel durch den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnachweise geschehen". Um den Gründer zu einer "Eignungsfeststellung" oder zu einer längeren Qualifikationsmaßnahme zu verdonnern, müssen begründete Zweifel bestehen. An diese "begründeten Zweifel" stellt der Gesetzgeber hohe Anforderungen. Sie "setzen das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten voraus. Es muss sich um objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwände handeln. Subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen reichen nicht aus."

d) Keine geförderte Gründung mehr während der Sperrzeit

Wer – zum Beispiel nach einer Eigenkündigung oder nach Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag – mit einer Sperrzeit bestraft wird, kann bei Gründung während dieser Sperrzeit künftig keine Förderung mehr erhalten. (Nach bisherigem Recht ist eine geförderte Gründung während der Sperrzeit möglich, wobei allerdings die Förderdauer um die bei Gründung verbleibende Sperrzeit gekürzt wird.) Eigentlich ist es logisch: So lange kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht wird auch keine Gründung gefördert. Nach "Aussitzen" der Sperrzeit steht die Förderung allerdings in vollem Umfang offen.

e) Verrechnung von Förderung und Arbeitslosengeld / Was wenn das Arbeitslosengeld alle ist?

Einer der Hauptnachteile der neuen Förderung ist die Verrechnung der Förderung mit dem Arbeitslosengeldanspruch. Aber mindert sich der Arbeitslosengeldanspruch auch dann, wenn der Gründer neun Monaten nach der Gründung nur noch die Pauschale in Höhe von 300 Euro monatlich erhält? Die Antwort ist glücklicherweise nein, denn dazu heißt es künftig in § 128 SGB II: "Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um (…) die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes erfüllt worden ist".

Die Förderung endet nach unserem Verständnis der neuen Regelungen nicht mit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldes. Wer also drei Monate vor Auslaufen des Arbeitslosengeld-Anspruchs gründet, kann somit also weiterhin (wie beim Überbrückungsgeld) seinen Arbeitslosengeldbezug de facto um sechs Monate erhöhen. Dies könnte – neben den beabsichtigten Einsparungen - ein zusätzlicher Grund gewesen sein, die geförderte Gründung nur bis drei Monate vor Auslaufen des Anspruchs zu gewähren. Ansonsten nämlich wäre eine Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruchs sogar um de facto neun Monate möglich gewesen.

f) Verlängerung der Förderung nach neun Monaten um sechs weitere Monate

Die Verlängerung des neuen Gründungszuschusses funktioniert ähnlich wie bisher schon bei der Ich-AG: "Die Förderung der zweiten Phase setzt die Darlegung (der vorangegangenen selbständigen Tätigkeit) voraus. Dazu müssen der Agentur für Arbeit geeignete Unterlagen vorgelegt werden, mit denen die Geschäftstätigkeit dargelegt wird. Zum Beispiel kann dies durch einen schriftlichen Bericht erfolgen, in dem die Geförderten ihre unternehmerische Tätigkeit darstellen und einen Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate geben." Der Bericht sollte untermauert werden durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für die zurückliegenden Monate, Auftragkopien oder zumindest Dokumente, die die Bemühung um Aufträge nachweisen."

Neu: Wenn die Darstellung nicht überzeugend ausfällt, kann die Agentur für Arbeit erneut eine fachkundige Stellungnahme verlagen!

g) Gründungszuschuss bleibt auch künftig steuerfrei

Die neue Gründungsförderung wird ebenso wie der Existenzgründungszuschuss bei Ich-AG und Überbrückungsgeld steuerfrei sein und nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also auch nicht die Steuerlast auf den zusätzlich zur Förderung erzielten Gewinn erhöhen.

h) Zeitplan / Wie geht es weiter?

Nach der Zustimmung des Bundestags muss nun nur noch der Bundesrat sein Placet geben. Dies soll in der letzten Sitzung vor dem Sommerpause geschehen, am 7. Juli 2006. Angesichts der breiten Mehrheit der großen Koalition im Bundesrat besteht an einer Zustimmung kein Zweifel. Nach dem vom Ministerium veröffentlichten Zeitplan wird das Gesetz am 1. August in Kraft treten und das bisherige Überbrückungsgeld ablösen, das letztmals für Gründungen am Vortag des Inkrafttretens, also demnach bis zum 31. Juli bewilligt werden kann. Die Ich-AG wird schon einen Monat vorher, am 30.6.06 auslaufen. Für die Einhaltung dieser Fristen ist die Abholung des Antrags auf Förderung nicht ausreichend. Zusätzlich muss (nach Abholung des Antrags) auch noch die Gründung erfolgen, durch Gewerbeanmeldung (bzw. bei Freiberuflern durch steuerliche Anmeldung). Die Abgabe des Antrags kann nach Absprache mit der Agentur für Arbeit auch noch nach der Gründung erfolgen.

Verfasst von Andreas Lutz am 03.06.2006 10:49
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2177

Kommentare

Verfasst von kind am 18.10.2010 10:45


Verfasst von Meyer am 24.08.2010 12:45


Verfasst von Andy am 17.10.2006 17:36

Antwort:

Meines Erachtens hat man Ihnen da jeweils für Teilbereiche richtige Antworten gegeben, ohne den ganzen Zusammenhang zu kennen. Es verhält sich folgendermaßen:

- Bis 30.10. war eine Gründung entsprechend Übergangsregelung mit dem alten Überbrückungsgeld möglich, auch wenn keine 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I mehr bestanden. Insoweit hat man Ihnen eine richtige Auskunft gegeben.

- Zweitens aber musste seit jeher beim Überbrückungsgeld zum Zeitpunkt der Gründung noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen oder zumindest eine zeitliche Nähe bestehen, d.h. die Gründung innerhalb von vier Wochen nach Auslaufen des Arbeitslosengeld I vorgenommen werden. Daran hat es in Ihrem Fall gemangelt. Inzwischen sind die Regeln viel strenger: Beim Gründungszuschuss muss die Gründung erfolgen solange noch 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, also vier Monate früher!

Mir ist unverständlich, wieso nicht wenigstens Ihre fachkundige Stelle Sie auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat. Ich kann nur immer wieder empfehlen, eine erfahrene fachkundige Stelle zu wählen, wie wir sie unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen empfehlen.

Beste Grüße

Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von C. Niedermaier am 16.10.2006 15:26

Antwort:

Die 300 Euro sind nur ein Zuschuss, Sie "dürfen" auch den eigentlichen Gründungszuschuss zur Finanzierung der KV aufwenden. Bei vier Familienmitgliedern dürfte dann aber nicht so viel übrig bleiben. Falls Ihre Selbständigkeit nicht sehr schnell zu ersten Überschüssen führt, haben Sie da tatsächlich ein großes Problem. Wenn Sie umgekehrt warten, bis die Arbeitslosigkeit 12 Monate bestanden hat, haben sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und somit Gründungszuschuss mehr.

Mein Rat an Sie: Entweder selbständige Tätigkeit suchen, die sehr schnell zu Überschüssen führt oder Job suchen. Wenn der unter der entsprechenden Einkommensgrenze ist, können Sie damit auch die 12-monatige Frist erfüllen.

Mein Rat allgemein: Wer eine Familiengründung plant, sollte einen Wechsel in die private Krankenversicherung gut überlegen.

Vielleicht führt die Gesundheitsreform in Ihrem Fall zu einer Verbesserung, da kenne ich die Details noch nicht.

Ich drücke Ihnen die Daumen, dass Sie eine gute Lösung finden!

Beste Grüße

Andreas Lutz

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Verfasst von Sebastian Pfeuffer am 29.09.2006 17:37

Antwort:

Nein, es ist NICHT möglich, die Gründungsförderung (egal ob Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Gründungszuschuss) "ruhen" zu lassen und anschließend wieder aufzunehmen. Sie sind dann zwei Jahre ab dem letzten Bezug gesperrt für weitere Gründungsförderung. Ich würde mir den Arbeitgeber also genau anschauen und evtl. anbieten zunächst als freier Mitarbeiter dort zu arbeiten.

Beste Grüße Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Michael Masuch am 24.09.2006 19:19

Antwort:

Auch wenn - wie beim Auslaufen eines Zeitvertrages - kein Verschulden vorliegt und somit keine Sperrzeit anfällt, sollten Sie auf keinen Fall nahtlos, also gleich am nächsten Tag gründen. Denn dann werden Sie nicht arbeitslos und es entsteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der dann - wie von mir ausführlich beschrieben - mehrere Jahre erhalten bleibt.

Mein Rat gilt also auch für Ihren Fall. Im Extremfall genügt schon ein einziger Tag, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld I zu sichern. Genauere Infos dazu finden Sie in meinem Buch "Gründungszuschuss und Einstiegsgeld". Außerdem gibt es dort viele Tipps zum Timing, z.B. würden viele Gründer profitieren, wenn Sie sich noch ein wenig mehr Zeit zur Vorbereitung lassen würden.

Beste Grüße Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Pauli am 20.09.2006 20:35

Antwort:

Es ist normal, dass das Überbrückungsgeld bei der Beitragsbemessung in vollem Umfang (also 169,5%) als Einkommen berücksichtigt wird. Auch stellt es keine Betriebseinnahme dar, von der Betriebsausgaben abgezogen werden können. Trotzdem könnte ein Widerspruch lohnen, der auf eine Verrechnung der Verluste mit dem Überbrückungsgeld zielt, wenn Sie über das ganze Jahr einen Verlust machen. (Einen Versuch ist es wert. Lassen Sie uns in diesem Fall bitte wissen, was dabei herauskommt.) Allerdings hoffe ich, dass Sie unter dem Strich einen Gewinn erwirtschaften!

Beste Grüße Andreas Lutz

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Verfasst von Stefan Giesberg am 15.09.2006 13:50

Antwort:

Ja, deshalb rate ich Gründungszuschuss-Gründern im allgemeinen dazu, einen Beitritt in die freiwillige Arbeitslosenversicherung ernsthaft zu erwägen, trotz der Bedenken, die ich grundsätzlich dagegen habe.

Beste Grüße Andreas Lutz

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Verfasst von Steffi am 14.09.2006 12:00


Verfasst von RaWa am 30.08.2006 14:57


Verfasst von Sabani am 24.08.2006 11:25

Antwort:

Sie erhalten Arbeitslosengeld II. Wenn Sie gründen, können Sie zusätzlich das Einstiegsgeld als Förderung erhalten. al


Verfasst von OliverIhrt am 14.08.2006 12:01


Verfasst von Mónica Priester am 30.07.2006 23:34


Verfasst von Antje am 27.07.2006 07:19

Antwort:

Entscheidend ist immer der Zeitpunkt der hauptberuflichen Gründung. Der Antrag kann auch noch nachträglich abgegeben werden. Mein Rat: Wählen Sie eine erfahrene fachkundige Stelle, wir wir sie unter www.gruendungszuschuss.de/fachkundige_stellen empfehlen. Solche Stellen können Sie auch beim Schreiben des Businessplans unterstützen und Ihnen vorab in Bezug auf Ihren ganz speziellen Einzelfall sagen, wie gut Ihre Chancen auf Förderung angesichts der Ausbildung zur Zeit sind.

Beste Grüße Andreas Lutz


Verfasst von D. Meiers am 25.07.2006 22:18


Verfasst von Marcus Cramer am 24.07.2006 13:33


Verfasst von Marcus Cramer am 24.07.2006 13:22


Verfasst von Bruno am 21.07.2006 22:25


Verfasst von Thomas Döring am 20.07.2006 16:31


Verfasst von Warnecke am 19.07.2006 13:11


Verfasst von Hüseyin Kilinc am 18.07.2006 11:19


Verfasst von katrin völkel am 18.07.2006 08:00


Verfasst von Schlaebe am 13.07.2006 22:38

Antwort:

Die Gründungsförderung muss generell nicht zurück gezahlt werden, wenn die Selbständigkeit vorzeitig beendet wird - auch wird keine Sperrzeit verhängt. Beim Überbrückungsgeld gibt es im Gegensatz zum neuen Gründungszuschuss auch keine Verrechnung mit dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld I, der bei Gründung noch besteht. Der Restanspruch kann beim Überbrückungsgeld also ungekürzt bis zu vier Jahre nach dem ursprünglichen Beginn der Arbeitslosigkeit "reaktiviert" werden.

Persönlicher Hinweis: Überlegen Sie, ob Sie die selbständige Tätigkeit nicht als Einzelunternehmer fortsetzen können und wollen. Ich denke, dass Sie die Förderung dann auch weiter erhalten würden.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von katrin völkel am 13.07.2006 07:07


Verfasst von Michael Säuberlich am 10.07.2006 14:21

Antwort:

Nein. Die Förderungen schließen sich gegenseitig aus. Erst zwei Jahre nach dem letzten Bezug von Überbrückungsgeld ist eine erneute Förderung denkbar, sofern zu diesem Zeitpunkt noch oder wieder Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Ronald am 08.07.2006 01:19


Verfasst von Moeller, G. am 03.07.2006 13:57

Antwort:

So wie Sie schreiben, werden Sie erst ab 1.8.06 arbeitslos sein und Arbeitslosengeld I erhalten. Eine Gründung mit Überbrückungsgeld ist aber nur bis zum 31.7.06 möglich. Die Übergangsregelung würde nur zutreffen, wenn sie weniger als 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I hätten.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Scholz am 27.06.2006 23:34


Verfasst von Manfred am 27.06.2006 09:53

Antwort:

Der bei Gründung bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bleibt vier Jahre ab ursrpünglichem Beginn der ARBEITSLOSIGKEIT erhalten. Es kommt also darauf an, ob Sie vor oder nach Juli 2002 arbeitslos wurden. Schauen Sie sich dazu Ihren damaligen Arbeitslosengeld I-Bescheid an.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von n.müllers am 25.06.2006 23:47


Verfasst von katrin am 23.06.2006 11:16

Antwort:

Das Steuerbüro scheint in diesem Fall keine große Hilfe zu sein. Der Stichtag für den Wechsel von Überbrückungsgeld zu Gründungszuschuss ist der 1.8.

Wenn Sie am 18.8. gründen, können Sie wahrscheinlich von der oben beschriebenen Übergangsregelung profitieren. Das Gesetz wird am 7.7. vom Bundesrat verabschiedet.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von otten am 22.06.2006 13:27


Verfasst von Posi am 22.06.2006 13:06

Antwort:

Ja, Sie sehen das schon richtig. Es kommt auf die Gewerbeanmeldung an, mit der Sie die hauptberufliche Selbständigkeit aufnehmen. Wenn diese bis zum 31.7.06 erfolgt erhalten Sie Überbrückungsgeld, bei Gründung ab dem 1.8. gibt es Gründungszuschuss. Der Gründungszuschuss ist oftmals finanziell attraktiver, hat aber den Nachteil, dass die Förderung im Fall eines Scheiterns vom Restanspruch auf Arbeitlosengeld abgezogen wird. Von daher rate ich in diesem Fall zum freiwilligen Beitritt in die Arbeitslosenversicherung für Selbständige, auch wenn ich dieser sonst sehr kritisch gegenüberstehe.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Michael am 22.06.2006 11:04

Antwort:

Wenn Ihre Beteiligung weniger als 50% beträgt, müssen Sie aufpassen, dass die Unternehmereigenschaft akzeptiert wird. Bitte schauen Sie dazu in unseren FAQ bzw. in mein Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld". Das dort geschriebene gilt analog auch für den Gründungszuschuss.

Eine Förderung setzt Anspruch auf ALG1 voraus, Sie sollten also unbedingt das Auslaufen Ihres Arbeitsvertrages abwarten und auch nicht nahtlos gründen.

Überrückungsgeld und Gründungszuschuss habe ich unter www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml einander gegenübergestellt.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von D.Kolbe am 22.06.2006 07:37

Antwort:

Ein zweiter Anlauf kann gefördert werden, wenn seit dem letzten Bezug von Förderung 24 Monate vergangen sind. So ist es in § 57 SGB III geregelt. Sie sollten aber deutlich machen, worin sich die neue Gründung unterscheidet und warum die Erfolgschancen im zweiten Anlauf deutlich besser sind.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von paul girueb am 22.06.2006 05:35

Antwort:

Schauen Sie bitte unseren FAQ an in Hinblick auf die Besonderheiten, die es bei Teamgründungen und speziell auch GmbH-Gründungen zu beachten gibt.

Ab 1.8. ist eine Gründung mit Gründungszuschuss möglich. Ich würde mindestens einen Tag Arbeitslosengeld beziehen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von claudia am 21.06.2006 18:55


Verfasst von Robin Sänger am 21.06.2006 18:21


Verfasst von Katja Fritz am 21.06.2006 16:33


Verfasst von Peter am 21.06.2006 11:30

Antwort:

Ob Sie eine Sperrzeit erhalten oder nicht, kann ich aus diesen Angaben nicht mit Bestimmtheit ableiten. Gerne kann ich Ihnen aber einen guten Arbeitsrechtsanwalt nennen, der individuell auf Ihre Verhältnisse eingehen kann.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Petra am 21.06.2006 11:30

Antwort:

Wenn Sie mithilfe des alten Überbrückungsgeld gründen wollen, müssen Sie die Gründung vorziehen und bis allerspätestens 31.7. gründen. Die Gesamtförderung beim Gründungszuschuss wäre etwas höher (vgl. Tabelle unter www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml), dafür ist im Fall eines Scheiterns kein ALG 1-Anspruch mehr übrig.

Wenn Sie am 1.8. oder später gründen, dann kommt zur Prüfung des Businessplans durch eine fachkundigen Stelle die Pflicht zur Darlegung Ihrer unternehmerischen Eignung hinzu.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von anke am 21.06.2006 09:54

Antwort:

Wenn Sie vor dem 1.8., also vor Einführung des Gründungszuschusses gründen, können Sie noch das Überbrückungsgeld in seiner bisherigen Form in Anspruch nehmen. Wenn Ihr ALG1-Anspruch weniger als 1.100 Euro beträgt ist aber für Sie vielleicht auch die Ich-AG günstiger, eine solche kann man aber nur noch nächste Woche gründen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Siegfried Böck-Köbbert am 20.06.2006 19:16

Antwort:

Ich empfehle Ihnen die Teilnahme an unserem Basis-Workshop. Dort werden all diese Fragen ausführlich behandelt.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von aranoq am 19.06.2006 19:09

Antwort:

Wenn Sie ab dem 1.10. gründen, dann wohl mit dem neuen Gründungszuschuss. Nicht nur Neugründungen, sondern auch Übernahmen können gefördert werden, allerdings gelten erfahrungsgemäß ziemliche Einschränkungen (vgl. unsere FAQ hierzu). Ob das bei dem neuen Förderinstrument großzügiger wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall würde ich Ihnen empfehlen, unter dem Menüpunkt fachkundige Stellungnahme sich einen Berater nennen zu lassen, der im Gespräch mit Ihnen die Chancen einer Antragstellung prüft und Ihnen auch bei der Übernahme weiterhilft.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Hüseyin Kilinc am 19.06.2006 18:36

Antwort:

Es kommt auf die Höhe des Arbeitslosengeldes an - und das hängt von einer Reihe zusätzlicher Faktoren ab. Unter www.pub.arbeitsamt.de/selbst.php finden Sie ein Tool zur Selbstberechnung des ALG1-Anspruchs. Mit den Tabellen unter www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml können Sie dann Vor- und Nachteile genau abwägen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von claudia am 19.06.2006 15:06

Antwort:

Gute Anregung! Einen tabellarischen Vergleich gibt es übrigens bereits im Rahmen unserer Basis-Workshop-Unterlagen. Dort erarbeiten wir mit den Teilnehmern auch, welche Variante für jeden einzelnen die Bestmögliche wäre.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Wolfgang am 19.06.2006 14:00

Antwort:

1) ja, sollten Sie aber vorab mit der Arbeitsagentur so vereinbaren

2) Sie können den Antrag auf Überbrückungsgeld auch schon als Arbeitssuchender abholen. Eine geförderte Gründung ist aber erst möglich, wenn Sie Arbeitslosengeldanspruch haben, also nach Beendigun Ihres Arbeitsverhältnisses.

Ich habe das Gefühl, dass Sie einige wichtige Dinge durcheinander bringen. Lesen Sie die genaue Reihenfolge in meinem Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" oder besuchen Sie einen unserer Basis-Workshops, damit Sie nicht in Fallstricken hängen bleiben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Frank N. am 19.06.2006 06:59

Antwort:

Wenn Sie am 1.11. gründen, dann wohl ohne Förderung. Wenn Sie die Gründung vorziehen, können Sie dank Übergangsregelung wohl noch mit Hilfe des alten Überbrückungsgeldes gründen. Flexibilität lohnt sich also.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Sebastian Mueller am 18.06.2006 21:51


Verfasst von Heinrich Boldt am 16.06.2006 19:46

Antwort:

Den 31.9. gibt es nicht, der Vertrag endet wohl zum 30.9. Nahtlos am 1.10. würde ich persönlich nicht gründen, da dann kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, auf den Sie (gekürzt um die Bezugsdauer der Grundförderung beim Gründungszuschuss) im Fall eines Scheiterns ggf. noch zurückgreifen können.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Matthias M am 16.06.2006 09:29

Antwort:

Anspruchsvoraussetzung für die Gründungsförderung ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Der besteht aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Ihrem Fall also ab 1.9. Ich sehe deshalb keine Möglichkeit, wie Sie in den Genuss der alten Gründungsförderung gelangen könnten.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Oliver B. am 16.06.2006 08:46

Antwort:

Sie haben also bis etwa August 2004 Überbrückungsgeld erhalten. Eine weitere geförderte Gründung wäre dann frühestens zwei Jahre nach dem letzten Bezug, also in Ihrem Fall im September oder Oktober 2006 möglich. Wenn Sie zum Zeitpunkt der Gründung noch mehr als drei Monate Restanspruch auf Arbeitslosengeld I haben, sollte die Beantragung des neuen Gründungszuschusses möglich sein. Wenn es weniger als drei Monate Restanspruch sind, greift vielleicht noch die Übergangsregel. Den Einzelfall sollten Sie aber mit einer fachkundigen Stelle besprechen. Empfehlungen zur Auswahl der fachkundigen Stelle finden Sie unter dem entsprechenden Menüpunkt.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Axel Persiel am 15.06.2006 16:19

Antwort:

Frage ist oben schon beantwortet, soweit das möglich ist. Vorsicht!


Verfasst von GW am 15.06.2006 15:31

Antwort:

Richtig, ich sehe das auch so, dass den neuen Gründungszuschuss nur beantragen kann, wer bei Inkrafttreten noch mindestens drei Monate Restanspruch auf ALG1 hat. Aber immerhin gilt für Sie dann ja vermutlich noch das Überbrückungsgeld. Das ist doch auch schon etwas!

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Alex K. am 14.06.2006 14:27

Antwort:

Meinen Sie wirklich Arbeitslosengeld II? Vom Betrag her kann das doch eigentlich nur Arbeitslosengeld I sein!

Die Unsicherheit in Bezug auf die Umsatzplanung teilen die meisten Gründer mit Ihnen. Als normaler Selbständiger hat man gar kein Fixum, sondern der Umsatz ist zu 100% variabel. In meinem Buch "stern-Ratgeber Businessplan" und in den korrespondierenden Businessplan-Workshops ist ein Hauptthema, wie ich trotzdem zu einer verlässlichen Umsatzplanung komme.

Einkommen, das Sie neben ALG 1 oder 2 erhalten, müssen Sie gegenüber der Arbeitsagentur angeben, es wird ggf. verrechnet. Haben Sie das nicht getan???

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Joachim S. am 13.06.2006 12:48

Antwort:

Am 6.7. soll der neue Gründungszuschuss im Bundesrat verabschiedet werden. Dann dürften auch die letzten Unsicherheiten beseitigt sein. Wenn das neue Gesetz wie geplant am 1.8. in Kraft tritt, könnten Sie noch den ganzen Juli mit Überbrückungsgeld gründen. Am besten die Kassenzulassung beschleunigen, soweit das möglich ist und in der Zwischenzeit den Businessplan abschließen und mit einer fachkundigen Stelle besprechen (empfehlen geben wir ja hier auf der Webseite unter dem entsprechenden Menüpunkt). Die vorzeitige Abgabe der Antragsunterlagen wird nicht viel bringen. Es kommt auf den Zeitpunkt der Gründung an und dieser wird erst akzeptiert, wenn auch die Kassenzulassung vorliegt. Sprechen Sie mit einer der empfohlenen fachkundigen Stellen, das wird Ihnen zusätzliche Sicherheit geben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Ariane Siering am 12.06.2006 18:59

Antwort:

Wenn Sie tatsächlich - wie Sie schreiben - Überbrückungsgeld beantragen, dann sind Sie von wenigen Ausnahmen (z.B. Lehrer, Dozenten, Pflegeberufe, Handwerker bis zum 218. Monat usw.) abgesehen NICHT rentenversicherungspflichtig. Die Rentenversicherung wird sich dann nicht bei Ihnen melden und Sie müssen im Businessplan keine Rentenversicherungsbeiträge berücksichtigen. Ohnehin würden Sie dies nur indirekt über die Höhe des kalkulatorischen Unternehmerlohns tun.

Bei der Ich-AG sieht das alles aber ganz anders aus (wahrscheinlich haben Sie Infos für Ich-AG-Gründer gelesen?). Eine detaillierte und gut verständliche Darstellung der Sozialversicherung für (geförderte) Selbständige finden Sie in meinem Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld".

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von nn am 12.06.2006 14:31

Antwort:

Bei dieser Überlegung sollten Sie von der Frage nach dem ALG1-Anspruch ausgehen. Wenn Sie weniger als 15h/Woche selbständig tätig sind, sind Sie aus Sicht der Arbeitsagentur nebenberuflich selbständig und damit noch vermittelbar. Sie können ALG1 erhalten, sofern Sie grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ein Einkommen von über 165 Euro monatlich wird mit dem ALG1-Anspruch verrechnet. Wenn Sie ALG1-Anspruch haben, sind Sie damit i.d.R. automatisch sozialversichert.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von I.Klemmer am 12.06.2006 08:11

Antwort:

Im Gesetzesentwurf heißt es ja "Für Personen die ausschließlich auf Grund der (neuen Fördervoraussetzung, dass mindestens 90 Tage Restanspruch auf ALG1 bestehen müssen) keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss haben, ist § 57 in der (bisherigen Fassung = altes Überbrückungsgeld) bis zum (1. November*) anzuwenden", wobei die Inhalte in den Klammern von mir "übersetzt" wurden. Ich verstehe das so, dass wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und eine Förderung nur an dem zu kurzen Restanpsruch zu scheitern droht, dann noch der alte Überbrückungsgeld-Paragraph gilt. Das würde am ehesten Ihrem zweiten Spiegelstrich entsprechen, wobei ich mit einigen Aussagen im weiteren Verlauf Ihres Beitrags nicht ganz einverstanden bin.

Ich verstehe den Text zudem so, dass ab Gründung dann 6 Monate lang Überbrückungsgeld bezogen werden kann.

Wenn Neues zur Interpretation des Gesetzesentwurfs bekannt wird, informiere ich über unseren Newsletter.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von K. Klatt am 10.06.2006 16:52

Antwort:

Sie haben m.E. die Wahl im Juli mit dem alten Überbrückungsgeld zu gründen oder ab August mit dem neuen Gründungszuschuss. Die Vor- und Nachteile der beiden Varianten sind hier auf der Seite ja ausführlich beschrieben.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Jan W. am 09.06.2006 22:15

Antwort:

Kommt auf Ihren Businessplan an. Wenn Ihre Tätigkeit laut Businessplan von Anfang an Zulassung und Vereidigung voraussetzen, dann müssen diese Voraussetzungen auch gegeben sein. Wenn Sie in der Übergangszeit Umsätze mit anderen Aktivitäten erzielen, sieht es anders aus. So zumindest meine Erfahrung.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Ina Klemmer am 09.06.2006 15:01

Antwort:

Wenn das Gesetzesvorhaben wie geplant in Kraft tritt, dann sollte das eine mit Überbrückungsgeld geförderte Gründung noch möglich sein. Allerdings liegen zur Zeit noch keine genaueren Informationen zur Auslegung des Gesetzesentwurfs vor, so dass ich mich an Ihrer Stelle auf jeden Fall im August (so lange Sie noch mehr als drei Monate Restanspruch haben) noch einmal hier auf ueberbrueckungsgeld.de informieren würde.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Viktualia am 09.06.2006 05:06

Antwort:

Anspruchsgrundlage für den Gründungszuschuss ist der Arbeitslosengeld I-Anspruch. Es kommt also darauf an, ob die Kündigung zu einer Sperrzeit führen würde. Dazu lassen Sie sich am besten von der Arbeitsagentur direkt beraten. Alternativ kann ich Ihnen auch gerne einen Arbeitsrechts-Anwalt empfehlen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Patrik Buck am 08.06.2006 17:21

Antwort:

Bei 1.000 Euro ALG1-Anspruch gibt es neun Monate 1.300 Euro und dann nach Ermessen der Agentur nochmals sechs Monate 300 Euro. Vergleiche dazu www.ueberbrueckungsgeld.de/gruendungszuschuss/gruendungszuschuss.shtml

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Oliver G. am 08.06.2006 16:17

Antwort:

Nein, das Überbrückungsgeld kann nicht verlängert werden. Vergleiche FAQ und früherer Kommentar zu diesem Thema.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Sophie K. am 07.06.2006 20:14

Antwort:

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Gründung. Am 1.9. wird die neue Regelung gelten. Bei drei Monaten Sperrzeit, wäre eine geförderte Gründung erst nach dem 15.11. möglich, dann aber wohl in voller Länger. Sie sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen nach Kündigung arbeitssuchend zu melden. Ob Sie dann gleich sagen, dass Sie gründen werden, müssen Sie selbst situationsabhängig entscheiden. Manche Berater bei der Agentur sehen es kritisch, wenn eine Eigenkündigung erfolgt, um sich mit Förderung selbständig zu machen, bei anderen ist das überhaupt kein Problem.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Lange am 07.06.2006 16:14

Antwort:

Ich sehe keine Probleme bei dem Zeitplan. Viele Ämter rechnen mit 30 Tagen pro Monat und 360 Tagen pro Jahr. Das ist normal. Die genaue Dauer entnehmen Sie am besten Ihrem Bewilligungsbescheid.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von H.-J. S. am 07.06.2006 08:29

Antwort:

Kommt drauf an, ob Sie wirklich selbständig sind und wie hoch das Fixum ist. Wenn das Fixum ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu decken, wird wohl keine Förderung möglich sein. Beachten Sie auch die Hinweise in unserem FAQ zum Thema Handelsvertreter (unter "Branche").

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Maren Kuntze am 06.06.2006 22:40

Antwort:

Wenn Sie bei Gründung z.B. noch 12 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatten oder noch mehr, dann beliben nach Abzug von neuen Monaten doch noch einige Monate übrig...

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von J. Siebert am 06.06.2006 16:04

Antwort:

Um all diese Fragen individuell beantwortet zu bekommen, würde ich Ihnen eine Beratung durch eine fachkundige Stelle empehlen. Unter dem entsprechenden Menüpunkt finden Sie weitere Infos dazu. Die meisten Fragen finden Sie aber auch hier im Blog sowie in meinem Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld" beantwortet, allerdings in allgemeiner Form.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von nneu am 06.06.2006 15:23

Antwort:

Wenn ich es richtig verstanden habe, könnten Sie dann wohl noch bis Ende September mit dem bisherigen Überbrückungsgeld (6 Monate) gründen und nur mit diesem. Von 9 Monaten und Anrechnung des Restanspruchs wäre dann keine Rede.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von c kusch am 06.06.2006 14:55


Verfasst von Julius am 06.06.2006 11:26

Antwort:

Wenn ich es richtig verstanden habe, dann können Sie das Überbrückungsgeld nach altem Recht unter diesen Umständen noch drei Moante länger beantragen. Wenn das Procedere genauer bekannt ist, werde ich näheres dazu berichten. Aber bisher verstehe ich das genau so.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von H.-J S. am 06.06.2006 11:23

Antwort:

Von einer nahtlosen Gründung würde ich generell abraten. Falls Sie selbst kündigen, dann beachten Sie bitte die Hinweise unter www.ueberbrueckungsgeld.de/sperrzeit. Weitere Hintergründe finden Sie in meinem Buch "Ich-AG und Überbrückungsgeld".

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von heinrich groppe am 06.06.2006 09:04


Verfasst von Marianne D. am 05.06.2006 20:27

Antwort:

Bei Kündigung zum 31.7. wäre eine geförderte Gründung erst am 1.8. möglich. Das wäre wohl nur nach neuem Recht möglich. Gut möglich, dass nach der neuen Regelung eine nahtlose Gründung nicht mehr gefördert wird, sondern nur nach einem Tag Arbeitslosengeldbezug, zu solchen Details habe ich noch keine Infos.

Ein ALG1-Anspruch von mehr als 2.000 Euro - wie ist das möglich? Oder ist das schon Ihr Überbrückungsgeld?

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von R. Weber am 05.06.2006 16:36


Verfasst von Maren Kuntze am 05.06.2006 13:04


Verfasst von Karl-Heinz Wickel am 05.06.2006 09:32

Antwort:

Ihre Fragen sind ohne weitere detaillierte Informationen über Ihren Hintergrund nicht zu beantworten. In jedem Fall müssen Sie aufpassen, weil bei <50% Anteil die Unternehmereigenschaft angezweifelt wird und die Förderung abgelehnt werden kann. Ich würde Ihnen dringend raten, mit einer erfahrenen fachkundigen Stelle zu sprechen. Unter dem entsprechenden Menüpunkt bieten wir einen Empfehlungsservice an. Ein Berater für alle drei Gründer reicht.

Jeder muss einen Antrag auf Förderung stellen, aber ein gemeinsamer Businessplan würde reichen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von Sven am 04.06.2006 23:00


Verfasst von Tanja Heß am 04.06.2006 17:24

Antwort:

Vor dem 1.8.06 findet keine Verrechnung der Förderung mit dem Arbeitslosengeld statt, von daher bleibt der Restanspruch erhalten. So verstehe ich das auch.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von A. Brune am 04.06.2006 11:36

Antwort:

Von einem nahtlosen Übergang ist schon seit Sommer letzten Jahres abzuraten, da Sie bei Eigenkündigung dann keinen Anspruch auf Überbrückungsgeld haben. Lesen Sie die Entwicklung unter www.ueberbrueckungsgeld.de/sperrzeit. Dort finden Sie auch eine Darstellung, wie es sich beim jetzigen Überbrückungsgeld und bei der künftigen Förderung verhält sowie Hinweise unter welchen Umständen keine Sperrzeit verhängt wird.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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Verfasst von stefanie szkudlarek am 04.06.2006 11:02


Verfasst von Bührle am 03.06.2006 16:52

Antwort:

zu 1) Die Versicherungswahl ist frei. Wenn die KSK sie als Mitglied akzeptiert, dann können Sie sich dort versichern.

zu 2) ich glaube nicht, dass sich hier etwas ändert, es bleibt also bei den in unserem faq beschriebenen einschränkungen.

Beste Grüße Andreas Lutz, ueberbrueckungsgeld.de

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