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Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Juristischer Kommentar stellt Vergabepraxis beim Gründungszuschuss infrage


Erneut ist ein einflussreicher juristischer Kommentar zum Gründungszuschuss erschienen (Gagel), der von Arbeitsagenturen häufig verwendete Ablehnungsbegründungen rechtswidrig erscheinen lässt. Damit steigen die Chancen, den Gründungszuschuss trotz Ablehnung nachträglich zu erhalten - allerdings nur, wenn man die Ablehnung nicht einfach hingenommen hat. Wir sagen Ihnen, welche Ablehnungsgründe nicht vom Gesetz gedeckt sind, und was Sie tun müssen, um den Gründungszuschuss in diesem Fall nachträglich zu erhalten.

Erster Ablehnungsgrund: "Eigenleistungsfähigkeit"

Immer wieder kommt es vor, dass Anträge auf Gründungszuschuss mit Verweis auf die Eigenleistungsfähigkeit des Gründers abgelehnt werden, nach dem Motto: Der hat Ersparnisse, eine hohe Abfindung erhalten oder verdient ja auch so genug Geld. Die Agentur für Arbeit hat sogar ein eigenes Formular zur Prüfung der Eigenleistungsfähigkeit entwickelt.

Der Gagel-Kommentar hierzu: "Die allgemeine Einkommens- und Vermögenslage der antragstellenden Person darf sicherlich nicht in die Ermessensprüfung einbezogen werden, aber auch die Berücksichtigung der vermuteten Ertragslage des neuen Unternehmens scheint ungeeignet. Zulässig ist eine genaue Prüfung, ob tatsächlich eine Existenzgründung vorliegt, z.B. bei einer Betriebsübernahme in einem Familienbetrieb."

Hintergrund ist, dass der Gründungszuschuss kein Almosen ist, sondern eine Versicherungsleistung, für die Sie zuvor jahrelang Beiträge bezahlt haben. Schließlich erhalten Sie das Arbeitslosengeld I ja auch unabhängig davon, ob Sie über Ersparnisse verfügen.

Den Gesetzeszweck endgültig ad absurdum führen Agenturen, die den Gründungszuschuss mit der Begründung ablehnen, laut Businessplan erziele der Gründer nach einer Anlaufphase ja einen nennenswerten Gewinn. Sie übersehen, dass es sich bei einem solchen Plan um eine Prognose, nicht um eine gesicherte Einnahme handelt. Der Gründungszuschuss hat ja gerade den Zweck, die Lebenshaltung und Sozialversicherungsbeiträge in der Anlaufphase abzudecken und die Unsicherheit bezüglich des Break-evens abzumildern.

Zweiter Ablehnungsgrund: "Eigenverschulden"

Klar ist die Position von Gagel auch im Fall einer Ablehnung aufgrund von Eigenverschulden, wenn man also die letzte Anstellung selbst gekündigt hat:

"Ein etwaiges Verschulden an der Arbeitslosigkeit kann eine Ablehnung des Gründungszuschusses nicht rechtfertigen, auch wenn der Arbeitsplatz mit dem Ziel einer Existenzgründung aufgegeben wird. Eine Sperrzeit rechtfertigt die Ablehnung des Gründungszuschusses nicht; § 93 Absatz 3 zeigt, dass der Gründungszuschuss trotz Sperrzeit mit der vom Gesetz genannten Einschränkung gezahlt werden darf."

Dritter Ablehnungsgrund: "Erfolglosigkeit"

"Hat die Arbeitsagentur die Existenzgründung zu Unrecht abgelehnt, kann sie sich nicht nachträglich darauf berufen, dass die Unternehmung zwischenzeitlich aufgegeben worden oder trotz positiver Prognose gescheitert ist." Hier verweist Gagel auf ein einschlägiges Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom September 2011.

Vierter Ablehnungsgrund: "Vermittlungsvorrang"

Der Vermittlungsvorrang ist die einzige halbwegs scharfe Waffe der Arbeitsagentur. Doch auch hier kommt es auf die Argumente des Gründers an - und darauf, ob der Berater bei der Begründung einer Ablehnung sorfältig agiert hat. Nach unserer Beobachtung werden in solchen Fällen nicht selten einfach einige Stellenangebote aus dem Computersystem ausgedruckt.

Das ist dann so wie bei einem Augenoptiker aus Berlin: "Von den zehn Stellenangeboten waren acht aus dem Vorjahr und auf die anderen zwei hatte ich mich erfolglos beworben." Oder es stellt sich heraus, dass die Stellenangebote von der Qualifikation her überhaupt nicht zu dem Gründer gepasst hätten.

Fazit

Die zitierten Kommentarstellen zeigen: Die Arbeitsagentur begründet Ablehnungen häufig auf eine Art und Weise, die vor Gerichten keinen Bestand haben dürfte.

Diese Situation kennen wir alle von Einkommensteuerbescheiden, bei denen oft schon absehbar ist, dass sie später korrigiert werden müssen. Das Finanzamt hält diese deshalb auf Antrag oder sogar auf eigene Initiative offen, bis ein Gericht über den Sachverhalt entschieden hat.

Was tun?

Während wir es inzwischen gewohnt sind, eine Entscheidung des Finanzamts nicht einfach hinzunehmen und die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen, tun viele Gründer bei der Ablehnung des Gründungszuschusses genau das: Sie verzichten leichtfertig darauf, den Fall offen zu halten, obwohl es in aller Regel um einen viel größeren Betrag geht als gegenüber dem Finanzamt.

Unser Rat

a) Wenn der Berater Ihnen sagt, dass Sie "sowieso keinen Gründungszuschuss bekommen", sollten Sie das nicht für bare Münze nehmen und in jedem Fall darauf bestehen, den Antrag zu stellen.

b) Suchen Sie schon vor dem ersten Gespräch mit der Arbeitsagentur den Kontakt zu uns, um eine Ablehnung möglichst von vornherein zu verhindern. Wir stärken Ihnen den Rücken und sagen Ihnen, mit welchen Argumenten Sie die besten Chancen haben. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Gestaltung des Businessplans. Sollte es trotz Beratung durch uns zu einer Ablehnung kommen, übernehmen wir im Rahmen unseres "Kosten-Airbag" die Kosten für den Anwalt im Widerspruchsverfahren.

c) Auch wenn die Arbeitsagentur Ihren Antrag bzw. Widerspruch abgelehnt hat, ist es nicht zu spät. Wenden Sie sich spätestens jetzt an uns. Wir bündeln diese Fälle bei einem Rechtsanwalt, der zusätzlich zu einer hohen zweistelligen Zahl von Widerspruchsverfahren inzwischen mehr als 20 Klagen vor dem Sozialgericht führt. Er verfügt daher über besonders viel Erfahrung auf diesem Gebiet. Durch die Eröffnung der Klage sichern Sie Ihren Anspruch auf Gründungszuschuss. Wenn in einem anderen, bereits anhängigen Verfahren mit ähnlicher Konstellation ein Urteil  gefällt wird, profitieren Sie davon und erhalten möglicherweise den gesamten Gründungszuschuss nachträglich ausgezahlt. Am besten telefonieren Sie mit unserem Rechtsanwalt und schildern Ihren Sachverhalt.

Verfasst von gruendungszuschuss.de-Redaktion am 19.09.2012 10:39
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=3267

Kommentare

Verfasst von Wolfgang am 19.09.2012 13:11

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