Blog: News & Tipps

Gründungszuschuss

Wichtige rechtliche Änderungen, Tipps zu Steuer und Sozialversicherung, Ideen für mehr Erfolg vor und nach der Gründung - in unserem News-Blog berichten wir ganz aktuell. 

Kleine Sensation: Gruendungszuschuss in vollem Umfang auch bei Gruendung waehrend der Sperrzeit!


(gruendungszuschuss.de) Nur zwei Tage ist es her, dass der neue Gründungszuschuss in Kraft trat und das Arbeitsministerium in einer Pressemitteilung verlautbarte: "Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich. Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündi¬gen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung."

Die große Überraschung: Trotz dieser abschreckenden Aussagen ist eine Förderung auch dann möglich, wenn die Gründung während einer Ruhe- oder Sperrzeit erfolgt. Die Förderung wird zeitlich verzögert – aber in vollem Umfang! – nach dem Ende der Ruhe- beziehungsweise Sperrzeit ausgezahlt.

Wörtlich heißt es dazu in der Durchführungsanweisung zum Gründungszuschuss-Paragraphen: "Nach dem Ablauf von Ruhenszeiträumen gem. §§ 142 bis 144 ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Gründungszuschuss gem. § 58 Abs. 1 für die Dauer von neun Monaten zu leisten. Wird die selbständige Tätigkeit bereits während eines Ruhezeitraums gem. §§ 142 bis 144 aufgenommen, wird der Gründungszuschuss erst nach Ablauf dieses Zeitraums geleistet."

Was zuerst als Widerspruch zu den Verlautbarungen des Arbeitsministeriums erscheint, ist bei genauem Lesen schlüssig. Zu den Aussagen der Pressemitteilung im einzelnen:

"Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist."

Kommentar: Tatsächlich ist eine nahtlose Gründung nicht mehr möglich: Mindestens ein Tag muss zwischen Ende des Beschäftigungsverhältnisses und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit liegen. Das ist aber ohnehin sinnvoll, weil so ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, der erst nach vier Jahren verjährt, soweit er nicht vorher schon vollständig aufgebraucht wurde.

"Ein direkter Übergang aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis in die selbständige Erwerbstätigkeit unter Mitnahme des Zuschusses ist nicht möglich."

Kommentar: Gefördert wird nur, wer tatsächlich arbeitslos ist. Dies ist man aber auch schon nach einem Tag Sperrzeit.

"Zudem erhalten Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündi¬gen, für eine Karenzzeit von drei Monaten keine Förderung."

Kommentar: Tatsächlich gibt es eine 3-monatige Karenzzeit während der man auf das Anlaufen der Zahlungen warten muss. Aber die Förderung verschiebt sich lediglich nach hinten.

Die dargestellte Interpretation der Gesetzeslage wurde von mehreren Experten unabhängig voneinander bestätigt. Besonders bedanken wollen wir uns in diesem Zusammenhang bei Arne Reyher von der Arbeitsagentur Wolgast, der uns die Entwicklung der Gesetzeslage im Zeitablauf aus der Praxis heraus erläutert hat.

Unsere Empfehlung: Betroffene, die möglichst schon während der Sperrzeit gründen möchten, sollten vor der Gewerbeanmeldung beziehungsweise steuerlichen Anmeldung das Gespräch mit der Arbeitsagentur suchen, auf § 57.31 der Durchführungsanweisung verweisen und sicherstellen, dass der Berater die Regelung in Ihrem Sinne versteht. Bitten Sie den Berater über das Gespräch einen Vermerk anzulegen, so dass Sie ein gewisses Maß an Rechtssicherheit erlangen. Denn Durchführungsanweisungen sind interne Regelungen der Bundesagentur für Arbeit, die für alle Berater verbindlich sind, aber jederzeit geändert werden können. Durch vorherige Rücksprache stehen Sie im Fall einer kurzfristigen Änderung auf der sicheren Seite.

Ansonsten: Eine sehr erfreuliche Nachricht für alle Gründungswilligen!

Weitere Infos zur Gründung während der Sperrzeit immer aktuell unter: www.gruendungszuschuss.de/blog/eigenkandigung_und_aufhebungsvertrag/index.shtml

Verfasst von Andreas Lutz am 03.08.2006 22:57
http://www.gruendungszuschuss.de/?id=52&showblog=2201

Kommentare

Verfasst von Nicolas am 11.05.2009 20:27


Verfasst von Beth am 15.11.2006 21:15


Verfasst von Laura am 13.11.2006 19:08


Verfasst von M. Eberl am 08.11.2006 23:14


Verfasst von CoJack am 12.10.2006 05:39

Antwort:

Nach unserem Verständnis der JETZT geltenden Durchführungsanweisung darf die bei Gründung verbleibende Sperrzeit NICHT von den 9 bzw. 15 Monaten Gründungszuschuss abgezogen werden. Dies war früher (beim Überbrückungsgeld) der Fall. Auf dieser Erfahrung beruhen sicherlich auch die Aussagen der Arbeitsagentur. (Immerhin erkennt sie damit an, dass eine Gründung schon während der Sperrzeit gefördert wird und sichert Ihnen damit den früher bestehenden Status quo zu, so dass sich nur noch verbessern können.)

Wenn sich die Arbeitagentur sperrt darüber hinauszugehen, bleibt Ihnen nur die Wahl entweder abzuwarten oder aber das Risiko einer Kürzung einzugehen und gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Die Einschätzungen auf unserer Website beruhen auf übereinstimmenden Expertenaussagen, aber Recht ist eine Auslegungssache, deshalb kann ich Ihnen keinerlei Garantie bieten, glaube aber persönlich, dass Ihre Chancen gut sind. Wenn ich Sie richtig verstehe, würde es sich auch im Fall einer Kürzung lohnen, schon jetzt durchzustarten. Bitte lassen Sie uns wissen, was bei Ihnen letztlich herauskommt. Viel Erfolg!

Beste Grüße

Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Kiddo am 19.09.2006 07:21

Antwort:

Herzlichen Glückwunsch und vielen Dank, dass Sie Ihre Erfahrung mit den anderen Lesern von gruendungszuschuss.de teilen. Hartnäckigkeit lohnt sich!

Beste Grüße Andreas Lutz


Verfasst von Eberl am 18.09.2006 07:26

Antwort:

Davon habe ich noch nie gehört.

Beste Grüße Andreas Lutz

Alle Angaben ohne Gewähr


Verfasst von Martin Eberl am 13.09.2006 07:55


Verfasst von Walter Triendl am 17.08.2006 06:51

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